Ist das BfS Regulierungsbehörde?

tatupZeitschrift Technikfolgenabschätzung

Das Heft 3/2012 der Zeitschrift Technikfolgenabschätzung – Theorie und Praxis behandelt Endlagermonitoring als Schwerpunktthema. Im einleitenden Artikel Gewährleistung von Transparenz bei der Entsorgung nuklearer Abfälle: Monitoring als soziale Innovation steht auf Seite 7 folgende Aussage:

Auf die Vorteile und Probleme wird in diesem Schwerpunkt näher eingegangen. Wissenschaftler, Vertreter von Regulierungsbehörden und der Industrie kommen darin zu Wort und schildern aus ihrer Sicht, was Monitoring für sie bedeutet, welche Dilemmata und Probleme es gibt und welche Rolle Monitoring bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle spielen kann.

Nur eine Behörde vertreten

Geht man die AutorInnen der Einzelartikel durch, so entdeckt man aber keine VertreterIn einer Regulierungsbehörde. Als einzige Behörde ist das Bundesamt für Strahlenschutz vertreten – siehe Artikel zum Monitoring der Asse II – und das BfS ist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Atomgesetz Errichter und Betreiber der Endlager.

Regulierungsbehörden der Endlager in Deutschland

Regulierungsbehörden sind die Behörden in den Bundesländern, in denen die entsprechenden Anlagen stehen. Für Asse II ist also das niedersächsische Umweltministerium die Regulierungsbehörde.

Endlagerüberwachung als Eigenüberwachung

Nun gibt es eine Endlagerüberwachung, die ebenfalls beim BfS angesiedelt ist. Darüber verbreitet das BfS folgende Meinung:

Die Endlagerüberwachung im BfS ist eine eigenständige Organisationseinheit des BfS, die eine interne Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Endlager Schacht Konrad, Morsleben und Asse wahrnimmt. Eine atomrechtliche Aufsicht entsprechend § 19 Atomgesetz gibt es bei Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nicht und eine solche wird auch nicht durch die Endlagerüberwachung des BfS wahrgenommen. Das BMU übt eine umfassende Rechts- und Fachaufsicht über das BfS aus.

Diese sog. Endlagerüberwachung kann als Teil einer Regulierungsbehörde angesehen werden. Die AutorInnen des oben genannten Artikels sind laut Organigramm aber nicht in der Endlagerüberwachung des BfS angesiedelt.

Konfuse Rollenaufteilung in Deutschland

Insgesamt ergibt sich bei der Rollenaufteilung Endlagerbetreiber und Endlagerregulierer in Deutschland ein konfuses Bild. An dem soll trotz Auflage durch die EURATOM-Richtlinie vom 19. Juli 2011 in Zukunft auch nichts geändert werden. Der Entwurf zur Anpassung des Atomgesetzes an diese Richtlinie enthält dazu keinen Hinweis.

Diese konfuse Rollenverteilung wurde beim Erörterungstermin zum Endlager Morsleben täglich problematisiert – siehe Wortprotokoll.

Formaljuristisch tragbar, aber intransparent

Man schließt sich offenbar der Meinung von Frau Keienburg an, die auf dem sogenannten Endlager-Symposium 2012 die folgende Rechtsauffassung vertrat?

Schließlich ist es nach der Rechtsprechung des BVerwG “sogar” zulässig, wenn Vorhabenträger und Zulassungsbehörde identisch sind. [36] Eine Identität von Vorhabenträger und Aufsicht ist im Falle einer behördlichen Aufgabenwahrnehmung nicht nur zulässig, sondern üblich. Unabhängig davon ist die erforderliche organisatorische Trennung auch bereits derzeit gewährleistet.

Formaljuristisch mag das tragbar sein, der Transparenz und dem Vertrauen ist es jedoch keinesfalls dienlich. Wenn selbst sich mit der Endlagerung befassende Wissenschaftler in diese Falle laufen, ist Deutschland gut beraten, bei dieser Rollenverteilung endlich Klarheit zu schaffen.

Ein Gedanke zu „Ist das BfS Regulierungsbehörde?

  1. Die sogenannte unabhängige Messstelle
    Noch verwirrender wird Situation dadurch, dass kerntechnische Anlagen nicht nur der Eigenüberwachung unterliegen, sondern eine unabhängige Messstelle Kontrollmessungen durchführt.

    Für die Emissionsüberwachung ist der Genehmigungsinhaber verantwortlich (Eigenüberwachung). Messungen zur Kontrolle der Emissionsüberwachung des Genehmigungsinhabers erfolgen im Auftrag der zuständigen Behörden durch unabhängige Messstellen. Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung sind grundsätzlich nicht an Institutionen zu übertragen, die im Auftrag der zuständigen Behörde die Kontrollmessungen durchführen…. (REI 2.5)

    Dies gilt grundsätzlich auch für Endlager als kerntechnische Anlagen. So teilte das BfS beim Erörterungstermin zum Endlager Morsleben mit:

    In der Betriebs- und Stilllegungsphase findet eine radiologische Emissions- und Immissionsüberwachung nach den Grundsätzen der entsprechenden Richtlinie REI, modifiziert durch einige Bestimmungen der Dauerbetriebsgenehmigung, statt. Sie besteht aus Messungen des Betreibers, überwacht und ergänzt um Emissionsmessungen durch das Landesamt für Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt als unabhängiger Messstelle. (Wortprotokoll Seite 1-19)

    Soweit ist die Welt durchaus in Ordnung: Der Endlagerbetreiber wird kontrolliert! Doch beim Nachhaken stellt sich Folgendes heraus:

    Sachbeistand: Das beantwortet eigentlich nicht meine Frage. Egal, was in der REl steht: Ich will wissen, wie man von den 43 Nukliden auf vier Komponenten kommt, wobei eine eine Summenkomponente ist, die unter Umständen soundso viele Nuklide umfasst. Entscheidend ist, dass man dann, wenn die Nachweisgrenze unterschritten wird, auch wenn sie in der REl quasi festgelegt ist, bei der entsprechenden Immissionsprognose oder auch bei den Emissionswerten nicht den Wert null annehmen kann; vielmehr muss man diese Nachweisgrenze einführen. Was hätte das für eine Konsequenz?
    Bei der Überwachung ist grundsätzlich der theoretische Fall möglich, dass eine Überschreitung stattfindet. Die Frage ist: Wer wird eigentlich aktiv, wenn eine Überschreitung stattfindet? Stellt eine unabhängige Messstelle eine Überschreitung fest – oder Sie meinten ja, irgendwie so eine Arbeitsgemeinschaft Fortluft -, dann stellt sich die Frage: Wem meldet die Arbeitsgemeinschaft Fortluft diese Überschreitung, und wie wird damit umgegangen? Nach meinem Gefühl wird das der Endlagerüberwachungsbehörde gemeldet. Diese Endlagerüberwachungsbehörde ist Teil des BfS. Da fällt die Entscheidung, wie mit solch einer Überschreitung umgegangen wird. So ist mein laienhaftes Verständnis dazu. Die Frage ist: Ist das richtig, oder ist das nicht richtig?
    Das waren also zwei Fragen, einmal die Frage der Herunterbrechung der 43 Nuklide auf vier Kategorien und dann die Frage: Was passiert behördenmäßig, institutionsmäßig bei einer Überschreitung?

    BfS: Ich will, bevor Herr xx auf den ersten Fragenkomplex eingeht, die zweite Frage beantworten: Was passiert behördenmäßig bei einer Überschreitung? Sie haben richtig dargestellt, Herr xxx, dass in einem solchen Falle die Leitstelle die Aufsicht informieren würde. Die Aufsicht ist in diesem Fall funktional die Endlagerüberwachung im BfS. Die Endlagerüberwachung im BfS würde den Betreiber auffordern, tätig zu werden. – Herr xx, können Sie auf den ersten Fragenkomplex antworten?

    BfS: Ich würde gern noch einmal auf die Frage von Herrn xxx eingehen, wie man die von Ihnen genannten 53 Nuklide – ich weiß die genaue Anzahl nicht mehr – auf vier Gruppen herunterbrechen kann. Ich vermute, Sie beziehen sich auf die Tabelle im Plan, in der die zulässigen Jahresableitungen festgelegt sind.

    Sachbeistand: Nein, ich habe die Stellen genannt. Das ist einmal die Seite 125; das ist die Tabelle über das Inventar im ERAM. Da tauchen 43 Hauptnuklide auf. Das ist ja nicht alles, was darin ist. Es geht also darum: In der Tabelle auf Seite 125 sind 43 Komponenten aufgeführt. Wie kommt man dann auf die vier Komponenten auf Seite 204? Das sind die Immissionswerte.

    BfS: Das wollte ich gerade erläutern. Ich wollte mich nur vergewissern, ob ich die richtige Tabelle meine. – Ich habe darauf hingewiesen, dass in dieser Tabelle tatsächlich nur vier Gruppen aufgeführt sind. Das sind einmal die gasförmigen Radionuklide, besonders Tritium, C-14 und Radon, hier aber als gleichgewichtsäquivalente Radon-Konzentration angegeben, und die Summe der langlebigen Aerosole. Alle diese Nuklide sind in der Summe der langlebigen Nuklide, solange sie langlebig sind, zusammengefasst und werden natürlich auch bei der Immissionsüberwachung bei den Gesamt-Alpha- und Gesamt-Beta-Messungen mit erfasst. Somit können nicht unbemerkt Nuklide aus der Anlage entweichen.

    Sachbeistand: Na gut. Eine Nachfrage. Jod-129 kann auch gasförmig auftreten. Wo würde das dann gemessen werden?

    BfS: Das wird Herr xx noch einmal vertiefen.

    BfS: Die Sicherheitsanalysen haben ergeben, dass kein Jod-129 aus den Abfällen freigesetzt werden kann. (Wortprotokoll Seite 7-14f.)

    Das heißt in diesem Falle, dass die unabhängige Messstelle die Bezeichnung „unabhängig“ zu Unrecht trägt. Diese Konstruktion wird sogar durch die entsprechende Richtlinie gestärkt. Der oben teilweise zitierte Punkt 2.5 setzt folgendermaßen fort:

    …Die Kontrollmessungen zur Überwachung von Anlagen nach § 9b Atomgesetz [Endlager] können abweichend von Satz 2 von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt werden.

    Fazit: Bei Endlagern ist die Kontrollmessung durch unabhängige Messstellen reine Schaumschlägerei. Hier herrscht die pure Intransparenz. Solch ein Endlagermonitoring ist reines Scheinmonitoring. Dies wird im oben genannten BfS-Artikel nicht problematisiert. Soll man da Vertrauen zu einer Institution wie dem BfS haben, die solch wichtige Fakten verschweigt?

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