Änderung des Atom- und Standortauswahlgesetzes

Trotz Warnung vor Änderung des StandAG

Immer wieder wird von der Seite gewisser Interessensträger vor der Änderung des Standortauswahlgesetzes gewarnt. Aber genau diese Interessensträger haben die Initiative ergriffen, das StandAG und das Atomgesetz zu novellieren – siehe Bundestagsdrucksache 19/13439, hier und hier.

BfE wird BSE

Das BfE soll in BSE ( Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung) umbenannt werden. Die Begründung dazu lautet:

Bei der im Jahr 2020 beginnenden formellen Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren besteht aufgrund der Namensähnlichkeiten die Gefahr einer Verwechslung der beteiligten Behörde mit den auf Seiten des Bundes mit der Entsorgung betrauten Unternehmen, was die Transparenz und Funktionsfähigkeit und damit die Glaubwürdigkeit von Prozessen der Öffentlichkeitsbeteiligung beeinträchtigen könnte. Ziel ist eine klare und bereits durch die Namen der beteiligten Behörde und Bundesunternehmen erkennbare Rollenzuschreibung.

Euphemismen gefährden die Glaubwürdigkeit wesentlich stärker

Es stellt sich die Frage, ob nicht eher der im StandAG nicht bestimmte, aber oft benutzte Begriff sicherer Einschluss, die Glaubwürdigkeit von Prozessen der Öffentlichkeitsbeteiligung wesentlich beeinflussen wird? Der euphemistische Begriff sicherer Einschluss muss umgehend sprachlich der Realität angepasst werden. Er sollte durch risikoarmer Einschluss ersetzt werden und in § 2 StandAG – Begriffsbestimmungen in folgender Weise aufgenommen werden (siehe auch hier):

Risikoarmer Einschluss – Einschluss der Radionuklide mit nur geringfügiger Freisetzung, so dass die Freisetzung nur zu einem gesellschaftlich akzeptablen Schädigungsrisiko für Mensch und Natur führen kann.

Dies wäre eine sinnvolle Änderung des StandAGs.

Zentrales Zwischenlager für Endlager Konrad

Weiterhin soll bei der Finanzierung der Endlagerung radioaktiver Abfälle eine bessere Berücksichtigung der stark divergierenden Interessen der Vorausleistungs- und Umlagepflichtigen eingeführt werden. Es wird ein flexibleres und interessengerechteres Kostenerhebungsverfahren angestrebt. Interessant ist folgende Passage in der Begründung:

Durch das Voranschreiten bei der Stilllegung der Kernkraftwerke und deren Abbau auf der einen Seite sowie bei der Errichtung der Schachtanlage Konrad zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle und bei den Planungen für den Bau des Zentralen Bereitstellungslagers auf der anderen Seite ergeben sich Änderungsbedarfe bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle. Dies betrifft im Wesentlichen Änderungen im Atomgesetz (AtG) und im Standortauswahlgesetz (StandAG).

Hervorhebung durch endlagerdialog.de

Der Trick, um nicht den alten Planfeststellungsbeschluss infrage zu stellen

Der Bau eines Zentralen Bereitstellungslagers für das Endlager Schacht Konrad ist deshalb bemerkenswert, weil damit eine wesentliche Bestimmung im Planfeststellungsbeschluss zum Schacht Konrad verändert wird. Es waren eine just in time Anlieferung und ein Pufferlager vorgesehen (siehe Planfeststellungsbeschluss B III – 10):

Die Pufferhalle ist eine eingeschossige, zweischiffige Halle mit den Hauptabmessungen von ca. 70 m x 37 m in der Grundfläche und ca. 11 m Höhe. In der Halle können temporär 258 Abfallgebinde z. T. zweilagig auf 154 Abstellpositionen gelagert werden. Die Abfallgebinde werden im Übergabebereich zwischen Pufferhalle und Umladehalle vom Seitenstapelfahrzeug übernommen und in die Pufferhalle gefahren. Hierzu sind in der Bodenplatte der Pufferhalle Führungsschienen eingelassen.

Die Planung der BGZ soll offensichtlich verhindern, dass eine notwendige wesentliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer gesamten Neubewertung des Endlagers Konrad führt.

3 Gedanken zu „Änderung des Atom- und Standortauswahlgesetzes

  1. Wenn man lediglich den Begriff „sicherer Einschluss“ durch den Begriff „risikoarmer Einschluss“ ersetzt, wird man das „Vertrauen“ und die „Glaubwürdigkeit“ nicht erhöhen, solange man nicht mitteilt, wie hoch das genetische und kanzerogene Risiko pro freigesetzter (exponierender), NUKLIDSPEZIFISCHER Dosiseinheit TATSÄCHLICH ist. Auch „gesellschaftlich akzeptables Schädigungsrisiko für Mensch und Natur“ ist eine nicht quantifizierte und nicht quantifizierbare Vorstellung. Offenbar sind die jährlichen Unfalltoten, die verletzten Menschen und Tiere und die sonstigen Umwelt- und Gesundheitsschäden durch den Straßenverkehr gesellschaftlich akzeptiert. Soll/muss man also Strahlenschäden deshalb in demselben Umfang oder in einem Prozentsatz davon akzeptieren? Solche Vorstellungen führen m.E. ins Absurde: Was für die Verursacher und Profiteure risikoarm ist, wird für die Leid- und Kostentragenden risikoreich sein. Die bessere WORTWAHL bzw. die Umgehung von Euphemismen können Misstrauen und Unglaubwürdigkeit nicht beseitigen. Das könnten nur echte Tatsachen, darauf basierende nachvollziehbare Entscheidungen und Maßnahmen sowie volle Transparenz. Man darf nicht BLIND vertrauen. Es ist so banal wie universell: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

    • Die Nennung des „gesellschaftlich akzeptablen Schädigungsrisikos für Mensch und Natur“ ist doch aber geeignet, genau diese gesellschaftliche Diskussion zu eröffnen. Deshalb sehe ich schon einen Fortschritt, wenn man „sicheren Einschluss“ durch „risikoarmen Einschluss“ ersetzt. Bei „sicher“ besteht nach landläufiger Auffassung keinerlei Notwendigkeit zur gesellschaftlichen Auseinandersetzung, bei „risikoarm“ ist das meines Erachtens schon anders.

  2. Der Internetseite der BGE ist zu entnehmen, dass das Bereitstellungslager von der BGZ – und damit dem zukünftigen Anlieferer – errichtet wird. Es hat dann nix mit dem Endlager Konrad als solches zu tun. Somit wäre das auch keine Änderung im PFB. Für das Endlager selbst ist nach wie vor nur eine Pufferhalle vorgesehen. Hat so ein Lager irgendeinen Nachteil? Es klingt jetzt ja erst mal nicht unvernünftig…. https://www.bge.de/de/konrad/kurzinformationen/radioaktive-abfaelle-fuer-das-endlager-konrad/

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