Broschüre der BGE als journalistisch getarnte Werbebeilage
Am 15./16.09.2018 wurde eine Broschüre der BGE zum Endlager Morsleben als Beilage in Zeitungen weit verbreitet. Durch eine vom Wissenschaftsjournalisten Alexander Stirn geschriebene Reportage wird der Eindruck erweckt, es handele sich um ein journalistisches Produkt. Dies ist aber nur vorgetäuscht, denn wesentliche Akteure im Fall Morsleben – wie das Bundesumweltministerium und das Umweltministerium Sachsen-Anhalt – wurden nicht einbezogen. Auch das darauffolgende Interview ist keines im Sinne einer journalistischen Arbeit. Es wird nicht mitgeteilt, wer dieses Interview geführt hat und eine wirkliche Gesprächssituation kann aus dem Interview nicht entnommen werden. Die Zeitungsbeilage über Morsleben ist also eher eine Werbebeilage, wie sie von Lebensmitteldiscounter verteilt wird. Doch jetzt von der Form zum Inhalt.
Experten haben festgestellt
Es wird ausgeführt:
2013 stellten Experten fest, dass die Langzeitsicherheitsberechnung für die Stilllegung nicht mehr dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprach…
Dass der Planantrag nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprach, war schon 2005 bekannt. Damals gab es zum Beispiel einen betreiberinternen fachlichen Einwand gegen den Plan, der dann Anlass einer Remonstration war. Ergebnis war nach zwei Personalgesprächen die Strafversetzung des Mitarbeiters im Jahr 2006. Das Bundesumweltministerium sah sich erst nach den massiven Gegenargumenten, die auf dem Erörterungstermin 2011 vorgebracht wurde, gezwungen, eine Stellungnahme der Entsorgungskommission einzuholen, die dann 2013 zu dem oben genannten Urteil kam.
Planung der Abdichtbauwerke?
Auch die geplanten Abdichtbauwerke, die die Einlagerungsbereiche vor möglichen Wasserzutritten schützen sollen, funktionieren nicht wie geplant
Die Abdichtbauwerke waren nicht geplant, sondern nur als Konzepte ohne wirkliche Grundlage der Machbarkeit in den Plan geschrieben worden. Allein aufgrund der Forderung des Umweltministeriums des Landes Sachsen-Anhalt als Genehmigungsbehörde, die Machbarkeit und Qualität doch mal durch Versuche vor Ort nachzuweisen, konnte dieses unausgegorene Konzept verhindert werden.
Morsleben als Müllkippe der alten Bundesländer
Rund 37.000 Kubikmeter schwach- und mittelradioaktive Abfälle wurden in der Zeit von 1971 bis 1991 und von 1994 bis 1998 in Morsleben eingelagert.
Von den 37.000 Kubikmeter wurden gut 22.000 Kubikmeter erst nach der Wiedervereinigung eingelagert. Die Zwischenlager in den alten Bundesländern waren prall gefüllt, da in die Asse II seit Ende 1978 nichts mehr versuchsendgelagert werden durfte. Morsleben war ein wahres Geschenk an die alten Bundesländer, hier konnten sie ihren schwach- und mittelaktiven Atommüll loswerden. Um die enormen Mengen unterbringen zu können, wurde ein bis dahin ungenutzter Bereich – das sogenannte Ostfeld – auch mit Müll gefüllt. Es ist bis heute strittig, ob das überhaupt durch die Betriebsgenehmigung abgedeckt war. Dieser Frage darf die Genehmigungsbehörde nicht nachgehen. Das Bundesumweltministerium hat dies durch eine Bundesweisung vom 26.06.1996 verboten. Heute – zwanzig Jahre nach dem Einlagerungsstopp für Morsleben durch Gerichtsbeschluss vom 25.09.1998 – sind die Zwischenlager wieder voll. Nun wird unter Anführung von Problemen bei der Logistik der Just-in-time-Anlieferung die Planung eines Bereitstellungslagers zusätzlich zum Pufferlager für das Endlager Konrad verfolgt.
Zwischengelagertes wird klammheimlich als Endgelagertes deklariert
Die Abfälle bleiben unter Tage, und das Bergwerk wird mit Salzbeton verfüllt.
Bezogen auf die Radioaktivität ist etwa die Hälfte des Abfalls in der Schachtanlage Morsleben noch nicht endgelagert, sondern nur zwischengelagert. Die Betriebsgenehmigung erlaubt eine Endlagerung nicht. Durch einen Trick im Antrag zur Schließung der Schachtanlage soll die Betriebsgenehmigung ausgehebelt werden und aller Abfall als endgelagert deklariert werden.
Der Betreiber hat massiv behindert
Nachdem es jahrelang nur schleppend voranging, wird der bestehende Plan an aktuelle Standards angepasst und überarbeitet.
Der Betreiber hat der Genehmigungsbehörde untersagt, die Unterlagen weiter zu prüfen und insbesondere eigene Langzeitrisikobetrachtungen zu machen. Schließlich wurde auf politisch-administrativer Ebene versucht, der Genehmigungsbehörde die Zuständigkeit zu entziehen, was jetzt wohl als gescheitert betrachtet werden kann – siehe hier.
Diese Reihe ließe sich lange fortsetzen.
Zu Werbebeilagen gibt es keine Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung
Wie gesagt, die Broschüre ist eine Werbebeilage, zu der es keine gesetzliche Verpflichtung gibt, eine Gegendarstellung abzudrucken. Hilfsweise wurde der vorstehende Beitrag erstellt, rechtzeitig zu der kurzfristig anberaumten Informationsveranstaltung am 26.09.2018. Leider kann endlagerdialog.de daran nicht teilnehmen.