Reaktion des BaSE auf den Beschluss Fachforum Teilgebiete
Mit der Diskussionsgrundlage für ein Beteiligungskonzept für das Standortauswahlverfahren hat das BaSE am 26.07.20121 auf den Beschluss der Fachkonferenz Fachforum Teilgebiete vom 11.06.2021 reagiert. Dieses Papier kam zwei Wochen nach Ablauf der Frist, die von der Fachkonferenz gesetzt wurde. Nur einen Tag später fand überstürzt dazu ein Workshop statt, auf dem das weitere Vorgehen geklärt werden sollte. Veranstalter des Workshops war der Partizipationsbeauftragte, moderiert wurde durch Mitarbeiter*innen von EXPLORAT. Die benutzte Präsentation des Partizipationsbeauftragten kann bisher auch auf der Veranstaltungssite nicht aufgefunden werden. Die Moderation war allein auf das BaSE-Papier zugeschnitten. Offensichtlich gab es hier eine eindeutige Vorgabe. Schon der Titel des Papiers wirkt befremdlich, da das Beteiligungskonzept im StandAG recht klar geregelt ist. Ein langjähriger Experte für Endlagerfragen bezeichnete den Titel deshalb als Anmaßung ohne nötige Kompetenz.
Keine Stellungnahmen zu einzelne Punkten, sondern diffuse Pauschalaussagen
Bei einer Reaktion des BaSE auf den Beschluss der Fachkonferenz sollte davon ausgegangen werden, dass das Konferenzergebnis in den einzelnen Punkten von der für Öffentlichkeitsbeteiligung zuständigen Behörde bearbeitet wird und klar formuliert wird, welche Punkte die Behördenzustimmung findet und welche Aspekte abgelehnt werden. Dabei sind insbesondere die Ablehnungsgründe zu nennen und eingehend sowie verständlich zu kommunizieren. Weder das vorgelegte BaSE-Papier noch die Erläuterung durch die Vizepräsidenten des BaSE im Workshop haben das auch nur im Ansatz geleistet. Nur Pauschalaussagen wurden behördlicherseits geliefert. Selbst auf Nachfragen kam nichts Konkretes – siehe auch Offener Brief der BI ‚Angeliter Bohren Nach‘. Man muss also von Missachtung des Konferenzbeschlusses durch das BaSE sprechen. Und die Moderation hat das massiv unterstützt.
Zwischenbericht Teilgebiete zur Erörterung nicht vollständig
Sieht man sich die Begründung des Konferenzbeschlusses an, so ist der Ausgangspunkt zu der Forderung nach dem Nachfolgeformat Fachforum Teilgebiete in dem zu großen Umfang der Teilgebiete zu finden. Eine öffentliche Erörterung des Zwischenberichts ist bei diesem Stand der Auswahl nicht zielführend. Es stellt sich somit die juristische Frage, ob die Fachkonferenz Teilgebiete das Recht hat, eine Erörterung abzulehnen und eine Vervollständigung des Zwischenberichts zu verlangen? Eine solche Entscheidung zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen muss nach § 71 b Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz die Anhörungsbehörde fällen. Eine solche Anhörungsbehörde gibt es nach § 9 StandAG nicht, alle Aufgaben liegen bei der selbstorganisierten Fachkonferenz. So sollte auch das Recht auf Forderung nach Vervollständigung der Unterlagen bei der Fachkonferenz liegen. Der Zwischenbericht muss soweit ergänzt werden, dass eine Erörterung zielführend durchgeführt werden kann.
BaSE hat diesen Kompromisscharakter (noch) nicht begriffen
Der Beschluss Fachforum Teilgebiete stellt somit einen Kompromissvorschlag in der Weise dar, mit dem formalen Verfahren trotz Unvollständigkeit der Unterlagen fortzufahren, dafür aber Beteilungsmöglichkeiten bis zum Vorschlag der BGE für die übertägig zu erkundenden Standortregionen nach § 14 Abs. 2 StandAG zu schaffen. Die Alternative wäre ein Stopp der Fachkonferenz, Ergänzung des Zwischenberichts und ein neuerlicher Start der Fachkonferenz Teilgebiete entsprechend der Reversibilitätsregelung nach § 1 Abs. 5 StandAG. Die Missachtung des Beschlusses Fachforum Teilgebiete durch das BaSE macht deutlich, dass das BaSE diesen Kompromisscharakter (noch) nicht begriffen hat.
Erhebliche Probleme wegen Komplexität zu erwarten
Die Defizite des im September 2020 vorgelegten Zwischenberichts sind so weitgehend, dass ein weiteres Fortsetzen mit den repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 StandAG zu erheblichen Problemen führen können, da die Komplexität des Verfahrens entgegen des im Gesetz vorgezeichneten Verfahrens erheblich erhöht wird. Die bisherigen Teilgebiete sind im Wesentlichen auf der Grundlage stratigrafischer Unterlagen abgegrenzt worden. Die lithologischen Aspekte, insbesondere aus Schichtverzeichnissen von Bohrungen, sind bisher kaum eingeflossen. Bei der Prüfung der Mindestanforderungen spielen aber diese lithologischen Daten eine wesentliche Rolle. Die Länder haben sogar in den Verfahren nach § 21 StandAG diesen Punkt berücksichtigt. Sicherlich waren diese Entscheidungen einfacher, da sie sich nur auf Bohransatzpunkte bezogen und nicht auf flächenhafte Aussagen, wie sie die BGE treffen muss.
Unterschiedliche Datenlage und Gefährdung des Transparenzgebots
Der im Zwischenbericht festgehaltene Verfahrensstand ist gekennzeichnet durch die Gleichbehandlung aller Gebiete. Eine Beachtung der ungleichen Datenlage in den Gebieten war bisher deshalb nicht notwendig. Im weiteren Verfahren ist diese Gleichbehandlung aber nicht mehr durchhaltbar, da die Datenlage sehr unterschiedlich ist. Hier spielt die schwierige Entscheidung, ab wann die Datenlage nicht mehr hinreichend ist, eine wesentliche Rolle. Das gilt für Daten sowohl zu den Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen als auch zu den Abwägungskriterien – zu letzteren Stichwort Referenzdaten. Davor hat sich die BGE bisher gedrückt. Dieses Manko über die Anwendung der Sicherheitsuntersuchungen zu korrigieren, erscheint wenig zielführend und kann in einem öffentlichen Verfahren aufgrund der Komplexität nicht mehr kommuniziert werden. Damit kann das Transparenzgebot nicht mehr eingehalten werden.