Nachfolgeformat zur Fachkonferenz Teilgebiete
Auf der letzten öffentlichen Sitzung der AG_V ging es inhaltlich im Wesentlichen um das Nachfolgeformat der Fachkonferenz der Teilgebiete. Dazu gibt es einen Konferenzbeschluss vom 11.06.2021und eine Diskussionsgrundlage des BaSE. Der Partizipationsbeauftragte hat einen Auftrag des BaSE und eine Bitte der Fachkonferenz, Gespräche mit dem BaSE vorzubereiten.
Auftrag und Bitte an den Partizipationsbeauftragten
Der Partizipationsbeauftragte hat zu seinem Auftrag und zur Bitte eine Präsentation vorgetragen. Darin wird – wie schon so oft – darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 2 StandAG das BaSE Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung ist. Zur Definition des Begriffs Öffentlichkeitbeteiligung sollte in die Drucksache 18/11398, Seite 51 gesehen werden, in der dieser Begriff gegen neuen Beteiligungsinstrumente abgegrenzt wird.
Begriffe Öffentlichkeitsbeteiligung und neue Beteiligungsinstrumente
Die Öffentlichkeitsbeteiligung sind danach lediglich die Instrumente der §§ 5 bis 7. Inbegriffen sind nicht die neuen Beteiligungsinstrumente wie Fachkonferenz Teilgebiete (§ 9), Regionalkonferenzen (§ 10) und Fachkonferenz Rat der Regionen (§ 11).
Folgeformat ist ein neues Beteiligungsinstrument
Das Folgeformat sollte nach oben genannten Konferenzbeschluss eine Fortsetzung der Fachkonferenz Teilgebiete sein, da der Zwischenbericht nicht die erwartete Tiefe der Standortauswahl gebracht hat. Damit konnte die Fachkonferenz Teilgebiete nicht die Aufgabe wahrnehmen, die für sie vorgesehen war. Das Folgeformat ist kein Instrument der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern ein Instrument der neuen Beteiligungsinstrumente. Somit hat das BaSE primär damit nichts zu tun. Analog zu den neuen Beteiligungsinstrumenten hat das BaSE lediglich eine unabhängige Geschäftsstelle analog der Geschäftsstellen der KTA, RSK und ESK einzurichten und zu finanzieren.
BaSE wird detaillierte Stellungnahme abgeben
Eine erst kürzlich eingestellte Mitarbeiterin des BaSE hat in Aussicht gestellt, dass das BaSE demnächst zum Konferenzbeschluss eine begründete Stellungnahme abgeben wird, auf die die Fachkonferenz seit dem per Beschluss gesetzten Termin am 12.07.2021 wartet. Bisher gab es dazu trotz mehrmaliger Nachfragen keine detaillierte Antwort, die Punkt für Punkt auf den Konferenzbeschluss eingeht. Die neue Mitarbeiterin versprach: Wir räumen das ab!
Nächster Termin 15.09.2021
Als nächster Termin ist als Videokonferenz zu diesem Thema der 15.09.2021 angesetzt. Da ist man doch sehr gespannt, wie das BaSE den Konferenzbeschluss gut zwei Monate nach Ablauf der Frist im Einzelnen beurteilt. Zugesagt wurde auch eine Definition des Begriffs Selbstorganisation. Dieser Begriff wird in der Begründung des StandAG nicht definiert, wohl aber die Begriffe Öffentlichkeitsbeteiligung und neue Beteiligungsinstrumente.
Das BMU sollte eingebunden werden
Der Partizipationsbeauftragte machte den interessanten Vorschlag auf der 11. Folie zu seinem Vortrag (Seite 6 in der PDF), das BMU einzubeziehen. Begründet wurde das mit der zentralen Rolle des BMU: das BaSE als nachgeordnete Behörde des BMU, BGE als Gesellschaft des BMU – BMU ist Alleingesellschafter- und das NBG als beim UBA angesiedelte Institution.
Anzumerken ist zusätzlich, dass der Fachkonferenzbeschluss sich eindeutig an das BMU als Machtzentrale wendet:
Auf der Informationsplattform findet sich kein Erlass des BMU an das BaSE, die Bearbeitung des Konferenzbeschlusses zu übernehmen. Transparenz sieht anders aus. Wird hier mit gezinkten Karten gespielt?
Angemerkt wurde in der heutigen Sitzung, dass das BMU sich zurückhalten wird, da wegen der Bundestagswahl nicht feststehen wird, wer demnächst das BMU leiten wird.
Danke für die Differenzierung zwischen „Öffentlichkeitsbeteiligung“ und den „neuen Beteiligungsinstrumenten“. Das hilft bei der Klärung der unterschliedlichen Sichtweisen.
Eine Richtigstellung: Die Fachkonferenz Teilgebiete hat mich gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 StandAG „hinzugezogen“. Das ist genau die Rechtsgrundlage, mit der auch das BASE mich beauftragt. Für mich gibt es daher keinen Rang-Unterschied zwischen diesen beiden Akteuren.
Gruß, H. Hagedorn
Da haben Sie Recht, Herr Hagedorn
Der erste Auftrag in dieser Sache ist dem Schreiben des BaSE vom 07.07.2021 zu entnehmen:
Der Folgeauftrag steht im Beschluss der Fachkonferenz vom 07.08.2021:
Insofern besteht kein Rangunterschied in den Hinzuziehungen und Bitten.