Vorstellung Entsorgungskommission
Die 58. Sitzung des NBG begann mit einer Vorstellung der Entsorgungskommission (ESK) durch die Vorsitzende Barbara Reichert. Dies geht zurück auf die 14. Sitzung der FG III. Insbesondere wurden Fragen zum ESK-Diskussionspapier Standortvergleich formuliert, die anfangs vorgetragen wurden. Im Protokoll der 14. FG III-Sitzung ist davon nichts zu lesen. Die Fragen spielten auch keine weitere Rolle, da auf diese im Verlauf des Vortrags von Frau Reichert nicht explizit eingegangen wurde. Die ESK ist ein unabhängiges Beratungsgremium des BMUV mit einer Geschäftsstelle am BaSE. Die Arbeit in der Kommission ist ehrenamtlich und wird pauschal vergütet: 30 EUR pro Sitzung und Fachhonorar von 40,90 EUR je Stunde auf Antrag für besondere, schriftliche Vorbereitungen – siehe Präsentation, Seite 6.
Geowissenschaftliche Abwägungskriterien und RESUS
Das ESK-Diskussionspapier setzt sich unter anderem mit den geowissenschaftlichen Abwägungskriterien auseinander. Hier geht es um die Wichtung dieser Kriterien. Erinnert sei daran, dass die Endlagerkommission auf der geheimen Sitzung am 27.06.2016 die Gewichtungsgruppen rigoros entfernt hatte, da man sich nicht darauf einigen konnte, in welche Gruppe das Deckgebirgskriterium aufgenommen werden sollte. Frau Reichert wies diesbezüglich auf das Projekt RESUS hin, in dem diese Fragen behandelt wurden. Die BGE erwähnt RESUS bisher im Zusammenhang mit dem Schritt 2 der Phase 1 erstaunlicherweise nicht.
Verwaltungsvorschrift zur Erstattung von Reisekosten und Gewährung von finanzieller Anerkennung
Im weiteren Verlauf gab es Informationen zur Verwaltungsvorschrift zur Erstattung von Reisekosten und Gewährung von finanzieller Anerkennung für die Mitarbeit in kooperativen Beteiligungs- und Gestaltungsformaten zum Standortauswahlverfahren – siehe Video 1:51:47 bis 2:02:16. Kritisiert wurde, dass es nach § 1 Abs. 2 nur Entschädigung gibt, wenn kooperative Mitgestaltung vorliegt. Darüber entscheidet allein das BaSE, ein Widerspruch ist offensichtlich nicht möglich. Kritische Begleitung wird in dieser Vorschrift nicht erwähnt. Die Vorschrift wurde ohne Beteiligung der Beratungs- und Planungsgruppe vom BaSE in Abstimmung mit dem BMU entwickelt und sofort veröffentlicht. Herr Fox aus der Beratungsgruppe hält es für angeraten, dieses Papier kurfristig wieder zurückzuziehen – Video 1:58:48.
Entschädigungshöhe
Betont wird seitens BaSE die Einmaligkeit einer solchen Regelung. Wie aber aus der ESK berichtet wurde, gibt es eine solche Regelung für ehrenamtliche Tätigkeit bei dieser Organisation, die auch am BaSE angesiedelt ist. Sieht man sich die Vergütungshöhen an, so bekommt man in der ESK 30 EUR pro Sitzung, nach der neuen Vorschrift aber 150 bis 250 EUR. Was gegenüber der ESK-Regelung fehlt, ist ein Punkt zu Fachhonoraren. Wenn diese Honorarregelung auch für Berater*innen – die zweite Reihe – gelten würde, wäre viel in Richtung Augenhöhe gewonnen. Eine weitere Frage wäre, ob Verdienstausfälle ebenfalls berücksichtigt werden könnten.
Öffentlichkeitsbeteiligung und neue Beteiligungsformen
Unter TOP 3 sollte es um den Stand der Öffentlichkeitsbeteiligung gehen. Es ging aber ausschließlich um die sog. neuen Beteiligungsformen – siehe hier unter Absatz Begriff Öffentlichkeitsbeteiligung im StandAG. Das BaSE ist nach § 4 Abs. 2 StandAG zwar Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung, aber nicht der neuen Beteiligungsformen. In der Präsentation des BaSE – Video 2:08:43 – kommt Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des StandAG überhaupt nicht vor.
Bürger*innenrat
Diskutiert wurde über das Format Bürger*innenrat für übergeordnete Fragen. Dazu werden Bürger*innen im Losverfahren ausgewählt. Sicherlich ist es nicht das geeignete Format, um Endlagerbehälter zu entwicklen. Ein lohnenswertes Thema könnte aber Transparenz, Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit sein. Wie wäre es, wenn man Bürger*innen in einem kleineren Kreis mit den Informationen der BGE und des BaSE konfrontieren und nachfragen würde, was sie verstanden hätten?
Kontinuierliche Akteneinsicht
Unter TOP 5 wurde nach der entsprechenden Vorlage die kontinuierliche Akteneinsicht bei der BGE durch das NBG beschlossen. Hiermit könnte vom NBG die Unterlage erarbeitet werden, deren Erstellung die BGE verweigert hatte – siehe IFG-Antrag Verwendete geologische Daten bei Erstellung des Zwischenberichts.