Personelle Besetzung fast vollständig ausgetauscht
Heute fand der in der Arbeitsgerichtsverhandlung am 08.10.2018 anberaumte Kammertermin statt – siehe Beitrag Arbeitsgericht: Die Realität des „selbsthinterfragenden Systems“. Die personelle Besetzung war fast vollständig ausgetauscht. Neben den zusätzlich zu erwartenden zwei ehrenamtlichen Richtern hat auch der Berufsrichter gewechselt. Seitens des Klägers wurde die anwaltliche Vertretung gewechselt, seitens des beklagten BMU waren drei neue Gesichter zu sehen. Der das BMU beim vorhergehenden Termin vertretene Mitarbeiter des BfE taucht ja nicht mehr im Organigramm auf – siehe BfE: Wieder eine leitende Position geräumt. Die Stelle ist zurzeit ausgeschrieben – siehe hier.
Akteneinsicht verweigert
Anders als beim ersten Termin wurden viele Schriftstücke benannt, die dem Streitfall zugrunde liegen und die auch in der Zwischenzeit unter den Parteien zusätzlich ausgetauscht wurden. Deshalb konnte der Argumentationen nur bruchstückhaft gefolgt werden. Das war zu befürchten und endlagerdialog.de hatte deshalb am 19.12.2018 Akteneinsicht bei Gericht beantragt. Dies wurde aus Gründen des Datenschutzes abgelehnt. Gleiches wurde beim BMU bereits im August beantragt – siehe FragDenStaat, bisher ohne Erfolg.
Gründe genannt, entkräftet, keine Antwort aus Zeitgründen
Den Äußerungen des Richters war zu entnehmen, dass im Nachgang zur ersten Verhandlung dem Kläger einige Gründe für die Entbindung von der Aufgabe des Abteilungsleiters genannt wurden. Die Klägerseite hat diese wohl entkräftet. Der Beklagtenanwalt konnte nach seiner Aussage wegen der Kurzfristigkeit und der Nichterreichbarkeit der involvierten BfE-MitarbeiterInnen darauf nicht antworten.
Richter zeigte sich erschüttert über bundesstaatliche Verwaltung
Dem Richter erschienen mehrere Einlassungen der Beklagtenseite fragwürdig. Schließlich zeigte er sich erschüttert, wie in der bundesstaatlichen Verwaltung mit arbeitsrechtlichen Dingen umgegangen wird. Er empfahl der Beklagtenseite, Juristen einzustellen, die unterscheiden könnten zwischen einem Vertrag und einem einseitigen Schreiben. Die angeführte Praxis der Erprobungszeit von zwei Jahren führte ihn zu der Feststellung, dass sich auch der öffentliche Arbeitgeber an die arbeitsrechtlichen Regelungen halten muss. Was über Jahre praktiziert wird, muss nicht richtig sein.
„Konditionen beim Ausstieg“ bis „Schikane“
Die Beklagtenseite sah nicht die Möglichkeit, die alte Tätigkeit wieder ausüben zu lassen, sondern das Beschäftigungsverhältnis vollständig zu beenden und über Konditionen dafür zu verhandeln. Die Klägerseite sieht die jetzige Tätigkeit als hohe Belastung an, da sie als Schikane empfunden wird. Sie sieht eine Möglichkeit in der Unterstützung durch das BfE bei der Rückkehr in den Bundestagsdienst oder bei der Besetzung anderer vakanter Stellen außerhalb des BfE.
Kompromiss soll erarbeitet werden
Die Verhandlung wurde hier für eine gute Stunde unterbrochen, in der die beiden Parteien über einen möglichen Kompromiss miteinander reden konnten. Schließlich einigte man sich darauf, an einem solchen Kompromiss arbeiten zu wollen. Die Klägerseite benannte einen Zeitraum von acht Wochen, der aber nicht in die schriftliche Fassung übernommen wurde. Der ausgehandelte Vergleich soll dann als Entscheidung im Rechtsstreit verkündet werden. Die öffentliche Verkündung dazu kann kurzfristig anberaumt werden.
Selbsthinterfragendes System kann erst fünf Jahre später kommen
Die beiden Gerichtsverhandlungen zeigten dem mit BfS-Erfahrung ausgestatteten Zuhörer klar und deutlich, dass am BfE eine ähnlich steile Hierarchie aufgebaut wurde, wie sie am BfS herrschte – siehe Chancen durch neue BfS-Präsidentin. Dass dies mit einem selbsthinterfragenden System wohl kaum vereinbar ist, ist leicht einzusehen. Insofern kann das im StandAG avisierte selbsthinterfragende System beim BfE in den nächsten fünf Jahren kaum Fuß fassen.