BGE/BGR-Vereinbarung: Mangelhaft und nicht mit StandAG vereinbar


Wortlaut der Vereinbarung ein Monat zurückgehalten

Bei der NBG-Sitzung am 18.09.2018 wurde in einer Kindergeburtstagsinszenierung die  Vereinbarung zur Zusammenarbeit BGE/BGR präsentiert. Zwar wurde nach der Unterzeichnung am 22.08.2018 eine Pressemitteilung herausgegeben, aber der Wortlaut der Vereinbarung wurde fast ein Monat lang zurückgehalten – und das trotz IFG-Anträgen vom 27.06.2018 und 22.08.2018. Noch heute fehlt unter der Pressemitteilung der Link zur Vereinbarung.
Im Grunde stellt die Vereinbarung die Gleichschaltung der BGR mit der BGE dar.

Mangelhafte Qualität

Schon gleich nach der Präambel stolpert man über folgenden Satz:

Mit vorliegender Rahmenvereinbarung können durch die BGE und die BGR Aufträge in den nachfolgend aufgeführten Aufgabenfeldern erteilt werden:…

Es geht bei der Vereinbarung ausschließlich um Aufträge von der BGE an die BGR. Sollte man da nicht formulieren?:

Mit vorliegender Rahmenvereinbarung können durch die BGE der BGR Aufträge in den nachfolgend aufgeführten Aufgabenfeldern erteilt werden:…

Wiederholung?

Bei der Auflistung der zehn Aufgabenfelder stolpert man über

c) geowissenschaftliche und geotechnische Beratung sowie fachliche Unterstützung der BGE bei der Bewertung von Arbeiten sonstiger Auftragnehmer der BGE,..

und

i) geowissenschaftliche und geotechnische Beratung sowie fachliche Unterstützung der BGE in ihrer Rolle als Vorhabenträger bei der Bewertung von Arbeiten sonstiger Auftragnehmer der BGE sowie…

Ist das nicht eine Wiederholung? Sollte die Anzahl von zehn bei den Aufgaben erreicht werden, war das eine Vorgabe? Hat die BGE eine andere Rolle als die des Vorhabenträgers?

Da stellt sich die Frage der Qualität dieses Papiers. Es ging mit Sicherheit durch mehrere Hierarchiestufen beider Organisationen, wo bleibt da die Qualitätssicherung? Man kann nur hoffen, dass bei der Facharbeit die Qualität besser sein wird.

Grundsätze aus dem StandAG – Transparenz

Noch in der Präambel werden die Grundsätze aus dem StandAG zitiert:

in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren

Leider finden sich in der Vereinbarung keinerlei Ansätze zur Umsetzung dieser hehren Ziele.

2.1…….Die BGR wird der BGE jährlich ihre auf Basis der übertragenen und geplanten Arbeitspakete aktualisierte Mittelfristplanung zur Information vorlegen….

Sollten diese Informationen im Sinne eines transparenten Verfahrens nicht auch öffentlich präsentiert werden? Um das der BGE zu ermöglichen, muss das hier formuliert werden. Leistungsbeschreibungen und Arbeitspakete gehören veröffentlicht, wie es auch bei der Ausschreibung von Aufträgen üblich ist – siehe Auftragsvergabe des BfE.

Lernendes Verfahren setzt Lernfähigkeit voraus

3.3……Die BGE legt ihre die Aufgaben der BGR betreffende Planung gegenüber der BGR offen und informiert diese unverzüglich über Änderungen. Die BGR berichtet der BGE einmal pro Quartal über den Fortgang der übertragenen Aufgaben. Im Falle von besonderen Ereignissen oder Verzögerungen informiert die BGR die BGE unverzüglich unter Angabe von Einzelheiten….

Auch diese Informationen gehören in die Öffentlichkeit. Insbesondere bei der Behandlung besonderer Ereignisse stellt sich schnell heraus, ob die Institutionen auch wirklich lernfähig sind, also ein lernendes Verfahren verfolgt wird. Gleiches bezüglich Lernfähigkeit gilt für:

3.5 Sollte sich während der Durchführung der Arbeitspakete herausstellen, dass Leistungsänderungen erforderlich werden, legen die Partner einvernehmlich die Änderung des jeweiligen Arbeitspakets und der Termine fest….

Entwurfsfassungen

Wichtig ist für ein transparentes und wissenschaftsbasiertes Verfahren, inwieweit Einfluss auf den Auftragnehmer in Form von Vorlage von Entwurfsfassungen und deren Verschlimmbesserungen verlangt werden. So sollte

4.2 Können Teile oder die Gesamtleistung aufgrund von inhaltlichen oder formalen Mängeln nicht abgenommen werden, so gilt die Regelung 3.6.

ergänzt werden durch

Die inhaltlichen oder formalen Mängel sind öffentlich zu machen.

Transparentes Verfahren und Anträge nach UIG und IFG

Zu den Arbeitsergebnissen wird festgelegt:

5.4 Die BGE hat vorbehaltlich Ziff. 5.3 das Recht zur Erstveröffentlichung der Ergebnisse. Liegt ein Fall der Ziff. 5.3 vor, legt die BGE der BGR zur Sicherung ihres Geheimhaltungsinteresses die zur Veröffentlichung vorgesehene Darstellung zur Genehmigung vor. Wird diese nicht binnen drei Wochen nach Zugang erteilt, gilt die Veröffentlichung als genehmigt. Im Falle von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz informieren sich die Parteien gegenseitig unverzüglich.

Bei einem transparenten Verfahren hat die Formulierung

Im Falle von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz informieren sich die Parteien gegenseitig unverzüglich.

keinerlei Relevanz, denn die Ergebnisse müssen grundsätzlich öffentlich zugänglich werden. Es reicht nicht aus, der BGE das Erstveröffentlichungsrecht zu übertragen. Es muss auch der Fall geregelt werden, wenn das BGE dieses Recht nicht wahrnimmt.

Sollte das Erstveröffentlichungsrecht innerhalb von drei Wochen nicht wahrgenommen werden, muss die BGR die Ergebnisse veröffentlichen. Dies gilt auch für Ergebnisse, deren Abnahme nicht erteilt wurde. Mit der Frist von drei Wochen werden auch die Regelungen nach IFG und UIG proaktiv umgesetzt.

Wo bleiben das partizipative Verfahren und die Transdisziplinarität?

Was bei den Regelungen zu den Ergebnissen vollständig fehlt, ist die Berücksichtigung des partizipativen Verfahrens. Ein partizipatives Verfahren erfordert die allgemeinverständliche Darstellung der Ergebnisse – oder auf Schweizerisch Miliztauglichkeit. Dazu müssen sowohl BGR als auch BGE ihren Beitrag leisten. Diese Aufgabe kann nicht allein dem BfE überlassen werden. Nimmt man die Regelung

3.2 Die BGR wird die Arbeiten nach besten Kräften unter Zugrundelegung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik….

ernst, müssen nach den wissenschaftlichen Arbeiten von ENTRIA die Projekte auch transdisziplinären Kriterien genügen. Das bedeutet zumindest eine Allgemeinverständlichkeit, ohne die Transdisziplinarität nicht Fuß fassen kann.

Finanzierung und aufsichtsrechtliches Weisungsrecht

Interessant ist die Regelung der Finanzierung. Diese wird nicht über die BGE und das Bundesumweltministerium zur Verfügung gestellt, sondern über den Haushalt der BGR und damit über das Bundeswirtschaftsministerium. Damit erhält auch das Bundeswirtschaftsministerium Zugriff auf den staatlichen Entsorgungsfonds, der von den Atomkraftbetreibern mit 24,1 Milliarden Euro gefüllt wurde. In diesem Zusammenhang ist die Regelung

3.1 Die BGR führt die ihr von der BGE übertragenen Aufgaben in fachlicher (geowissenschaftlicher und geotechnischer) und administrativer Eigenverantwortung und weisungsfrei durch. Das aufsichtsrechtliche Weisungsrecht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bleibt unberührt.

lesenswert. Das aufsichtsrechtliche Weisungsrecht des Bundeswirtschaftsministeriums – zum Beispiel durch Stellenbewilligung und Stellenbesetzungen mit ausgesuchten Personen – kann auch inhaltliche Auswirkungen haben. Dass dieses Instrument eingesetzt werden wird, kann nicht ausgeschlossen werden. Transparenz ist bei Weisungen insbesondere in Personalsachen kaum herstellbar – siehe zum Beispiel hier.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert