Kreative Interpretation statt Novellierung des StandAGs?

aus Poster zum Forschungsprojekt Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Endlagersuche – Herausforderungen eines generationenübergreifenden, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahrens

Novellierung des StandAGs?

Das in § 1 Abs. 2 StandAG postulierte selbsthinterfragende, lernende Standortauswahlverfahren sollte es eigentlich mit sich bringen, dass das entsprechende Gesetz häufiger novelliert wird als es sonst für Gesetze üblich ist. Diskussionen bei der Endlagertagung in Loccum (28.-30.06.2019) und der letzten Sitzung des NBG (01.07.2019) zeigten jedoch, dass dazu wenig Bereitschaft besteht – siehe auch hier.

Kreative Interpretation und die bisherige Praxis

Stattdessen wird eine kreative Interpretation des bestehenden Standortauswahlgesetzes empfohlen. Ist das ein realistischer Weg? Was lief in den letzten zwei Jahren dazu ab? Mindestens drei Punkte können hier angeführt werden.

Verhinderung von Datenfriedhöfen

Auf dem ersten Workshop der BGE mit den Landesgeologischen Diensten wurde der Vorschlag gemacht, Daten lediglich in Gebieten zu erheben, in denen potenzielle Wirtsgesteinformationen vorhanden oder zu erwarten sind. Dies lehnt sich an die Regelungen in § 21 Abs. 2 StandAG. Damit wären zum Beispiel die zeitintensiven Recherchen nach alten Bergwerken in Gebieten ohne Wirtsgesteinsformationen nicht notwendig. Die zuständige BMU-Referatsleiterin hat diesem Ansinnen auf dem Workshop zugestimmt, die BGE hat das abgelehnt. Begründet wird dies mit der Regelung in § 13 Abs. 2 StandAG:

Der Vorhabenträger wendet hierzu auf die ihm von den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zur Verfügung zu stellenden geologischen Daten für das gesamte Bundesgebiet zunächst die geowissenschaftlichen Ausschlusskriterien nach § 22 und auf das verbleibende Gebiet die Mindestanforderungen nach § 23 an.

Diese Begründung ist formaljuristisch richtig, widerspricht aber dem zielgerichteten wissenschaftlichen Vorgehen und ist für diverse Ausschlusskriterien überhaupt nicht umsetzbar. Eine kreative Interpretation des Gesetzestextes im Sinne eines zielgerichteten wissenschaftlichen Vorgehens fand nicht statt. Die Regulierungsbehörde hätte eigentlich die Aufgabe gehabt, dem Ansinnen der Landesbehörden und des BMU nachzugehen, die Vor- und Nachteile dafür aufzuzeigen und zu entscheiden. Dies ist nicht geschehen. Als kreativ kann dies nicht angesehen werden.

Veröffentlichung von Ausschlussgebieten

Die BGE hatte geplant, vor der Benennung von Teilgebieten nach § 13 StandAG bereits Ausschlussgebiete zu veröffentlichen. Dies hätte die konkrete Endlagerdiskussion über den langen Zeitraum bis zum im vierten Quartal 2020 vorgesehenen Teilgebietebericht in Gang halten können. Dies wurde aber von der Regulierungsbehörde untersagt. Auch hier fand keine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile statt. Begründet wurde das Verbot rein juristisch. Kreativität war nicht gefragt.

Doppelrolle des BfE im Standortauswahlverfahren

Das StandAG weist dem BfE zwei unterschiedliche Rollen zu, die der Regulierungsbehörde und die der Organisation der Öffentlichkeitsbeteiligung. Da es bei solchen Doppelrollen zu Konflikten kommt, ist vorprogrammiert. Die notwendige Objektivität bei der Öffentlichkeitsbeteiligung in Bezug auf Regulierungsbehörde ist nicht gewährleistet. Hier würde es eine einfache Lösungsmöglichkeit geben, diesen Rollenkonflikt wenigstens abzuschwächen, wie es in anderen Fällen durchaus durchgeführt wird. So hätte das Referat Öffentlichkeitsbeteiligung nicht unter dem Präsidenten und der Abteilungsleitung Standortauswahlverfahren angesiedelt werden sollen, sondern als Sonderreferat direkt unter der Vizepräsidentin. Auch hier gibt es keine Anzeichen von Kreativität.

Kreativität zeigen und durchsetzen

Eine grundsätzliche Frage ist, wer bei diesem Verfahren Kreativität zeigen und auch durchsetzen kann. Wie obige Beispiele zeigen, wurden alle kreativen Ansätze der Landesgeologischen Dienste, des BMU-Referats und der BGE allein durch die Regulierungsbehörde ohne intensiven Austausch von Argumenten von der Regulierungsbehörde erstickt.

Kreativität im Mai 2020 zu erwarten?

Spannend wird sein, ob durch das BfE-Forschungsprojekt Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Endlagersuche: Herausforderungen eines generationenübergreifenden, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahrens mehr Kreativität gerade im Punkt BfE-Doppelrolle in das BfE hineingetragen werden kann. Leider ist nicht vor Mai 2020 mit einem Ergebnis zu rechnen.

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