Hasso Hofmann (1981): „Denn die eingelagerten Abfälle sollen ja … dort verbleiben…“

Alte Bücher

Es lohnt sich schon bisweilen, in alten Büchern zu schmökern. Zu empfehlen ist Hofmann, Hasso (1981). Rechtsfragen der atomaren Entsorgung.

Spannendes zur Asse

Auf Seite 221 wird es spannend. Hier behandelt Hofmann die Lagerstätte Asse II aus juristischer Sicht. Auch für Außenstehende war offensichtlich, dass die Asse keine reine Versuchsanlage war:

Zwar ist richtig, daß für eine Versuchsanlage, in der – zum Zwecke der Beseitigung – mit bestrahlten Brennelementen oder anderen kernbrennstoffhaltigen Abfällen experimentiert wird, kein Planfeststellungsbeschluß … erforderlich wäre. … Eine Versuchsanlage dieser Art stellt die Lagerstätte Asse II aber nicht dar. Es wird dort nicht lediglich zum Zwecke der Endlagerung mit radioaktiven Abfällen experimentiert. Vielmehr ist dieses „Versuchs-Endlager“ ein Endlager, in dem bestimmte, die Einlagerung radioaktiver Abfälle zeitweilig begleitende Versuchsprogramme durchgeführt werden … Denn die eingelagerten Abfälle sollen ja auch nach Abschluß der jeweiligen Untersuchungsvorhaben dort verbleiben, sofern nicht – was bisher nicht geschehen ist – im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird…

1978: Anregung zur gesetzlichen Klärung des Status der Asse

Auch wurde wohl in einem weitverbreiteten Kommentar zum Atomgesetz eine gesetzliche Klärung für den Status der Asse angeregt:

Da die Tieflagerstätte Asse ein gefährlicher Präzedenzfall privater Endlagerung radioaktiver Abfälle zu werden droht, ist auf der Nachholung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 9b AtG zu Gunsten des Bundes, vertreten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu bestehen – wenn der Status der Anlage nicht, was Fischerhof angeregt hat 118, gesetzlich geklärt wird.

Der Verweis 118 bezieht sich auf den Kommentar zum Deutschen Atomgesetz von Hans Fischerhof, 2. Auflage 1978. Was steht dort unter Rdnr. 12 zu § 9a AtG?

Warum nicht unter Rot-Grün geklärt?

Es stellt sich die Frage, weshalb dieses juristische Problem bis Anfang 2009 ungelöst blieb? Selbst die Bundesregierungen mit Beteiligung der GRÜNEN in der 14. und 15. Legislaturperiode von 1998 bis 2005 haben diesen Missstand nicht beseitigt.

Ein Gedanke zu „Hasso Hofmann (1981): „Denn die eingelagerten Abfälle sollen ja … dort verbleiben…“

  1. Im Kommentar zum Deutschen Atomgesetz von Hans Fischerhof, 2. Auflage 1978, steht unter Rdnr. 12 zu § 9a AtG:

    Die von der GSF betriebene Tieflagerstätte im ehemaligen Salzbergwerk Asse steht unter der Aufsicht des Landes Niedersachsen, hatte aber in Anbetracht ihrer Forschungs- und Entwicklungsaufgabe schon bisher einen Sonderstatus als qualifizierte Aufbewahrung nach § 6 AtG (ohne Abnahmeverpflichtung); vgl. auch Beschluß des VG Braunschweig vom 2. 11. 1977 (ET 1978 S. 111), der jedoch die Frage offenläßt. Eine gesetzliche Klärung des Status von Asse erscheint angebracht. Die Situation beleuchten eingehend Breest und Pfaffelhuber, atw 1977 S. 641. Nach ihrer Ansicht bedarf die »Versuchslagerstätte Asse« keines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b, sondern in Anwendung von § 9a Abs. 2 Satz 2 nur einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 SSV. Eine Genehmigung nach § 6 AtG sei nach Inkrafttreten der SSV nicht mehr erforderlich, ebenso bestehe keine Zuständigkeit der PTB nach § 23 Abs. 1 AtG.

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