Gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses zum Endlager Konrad
Die gerichtliche Auseinandersetzung um das Endlager Konrad, die mit den beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts abgeschlossen wurde, hat gezeigt, dass das Langzeitrisiko nicht gerichtlich überprüft werden kann, da es keine klageberechtigte natürliche oder juristische Person gibt. Niemand ist in seinen subjektiven Rechten betroffen, da es um Risiken in weiter Zukunft geht.
Der erfrischende Beitrag von Peter Hart, BMU
Erfrischend war es deshalb, auf dem Forum Standortauswahlgesetz von Peter Hart, Leiter der Unterabteilung RS III – Nukleare Ver- und Entsorgung – im BMU Folgendes zu hören (Video 3/12, 1:18:14):
…wer ist klagebefugt und wie sei es bei Konrad gewesen? Also die Rechtslage ist heute anders als bei Konrad. Wir haben aufgrund europarechtlicher Vorgaben eine Änderung des sogenannten Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Und danach können Umweltverbände eine umfassende Überprüfung von Entscheidungen verlangen. Das heißt, auch das Thema Langzeitsicherheit, das bei Konrad niemand rügen konnte, kann jetzt von Umweltverbänden überprüft werden im Verfahren. Das ist die eine Seite.
Die zweite Seite, da bleibt es allerdings – das ist überall so in unserem Recht – dabei, dass nur der klagen kann, der in seinen subjektiven Rechten verletzt ist und auch nur, soweit er verletzt sein kann. Also das ist so ein allgemeiner Satz aus der Verwaltungsgerichtsordnung im Prinzip. Das schränkt also für natürliche Personen – aber das ist die Grundstruktur unseres Rechtes – die Klagemöglichkeiten ein, aber auch nicht anders, als es in anderen Bereichen ist.
Es gibt aber eine deutliche Erweiterung eben bei Umweltverbänden, die eine umfassende Prüfung verlangen können.
BUND-Tagung und Trianel-Urteil
Dies war bereits Gegenstand auf der BUND-Tagung im Dezember 2012 in Magdeburg. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz musste nach dem Trianel-Urteil des EuGH angepasst werden, das auf das Klageverfahren des BUND Nordrhein-Westfalen e. V. gegen die Bezirksregierung Arnsberg zurückgeht.
Langzeitrisikoabschätzung Endlager Morsleben
Damit ergibt sich erstmals im Falle des Endlagers Morsleben die Möglichkeit, die Langzeitrisikoabschätzung – und damit den wesentlichen Teil eines Endlagerplanfeststellungsbeschlusses – auch gerichtlich überprüfen zu lassen.