Personalkarussell BfE – Abteilungsleitung FA wieder vakant

Neues im Organigramm 01.08.2018

Das Organigramm des BfE vom 01.08.2018 zeigt interessante Änderung gegenüber der Version vom 01.04.2018. Neben der Umbenennung der Organisationseinheit
– ST: Korruptionsprävention/Interne Revision, QM, Compliance in
QR: Qualität und Revision
fällt auf, dass die Abteilungsleitung
FA: Aufgabenbezogene Forschung, berg‐, wasser‐ und atomrechtliche Verfahren
wieder vakant ist.

Woanders bessere Stelle gefunden?

Anders als beim Personalkarussell im BMU – siehe hier, wo durch Aufstieg zur Unterabteilungsleitung IG I die Referatsleitung
S III 2: Grundsatzangelegenheiten der nuklearen Entsorgung Standortauswahl Endlagerung
vakant wurde, findet man den bisherigen Abteilungsleiter FA nicht mehr im Organigramm des BfE. Hat der Abteilungsleiter woanders eine bessere Stelle gefunden oder ist er dem Aufbau des übersteilen Hierarchiesystems im BfE zum Opfer gefallen?

Werden hier Befürchtungen sichtbar?

Werden hier die im Beitrag Abteilungsleitung Standortauswahlverfahren im BfE besetzt geäußerten und aus eigener Erfahrung genährten Befürchtungen sichtbar?

Zu befürchten ist, dass beim BfE die bisher im BfS existierende, ans Despotische grenzende übersteile Hierarchie eingeführt wird – siehe Beitrag Chancen durch neue BfS-Präsidentin. Weiterhin wird wohl im Zuge der Rechts- und Fachaufsicht der aus dem Jahr 2009 stammende Verwaltungserlass (oder neuere Ausgaben – siehe Anfrage über FragdenStaat.de) zur Anwendung kommen und alle Personen ab Referats-/Fachgebietsleitung aufwärts vom BMUB handverlesen werden – siehe auch Beitrag Die „selbstständige“ Bundesoberbehörde BfS.

Dynamik und übersteile Hierarchie nicht förderlich

Auf jeden Fall ist solch eine große Dynamik bei den Personen, die im Bereich Endlagerung arbeiten, nicht gerade förderlich für eine kontinuierliche Arbeit am Sachproblem. Weiterhin ist eine übersteile Hierarchie, wie sie am BfS in den Jahren bis 2016 herangezüchtet wurde – siehe hier, vollkommen unvereinbar mit dem in § 1 Abs. 2 StandAG festgelegten selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren.

IFG-Antrag zu Punkt 1.1 Delegierungserlass

Da diese Frage eine enorme Auswirkung auf das Standortauswahlverfahren hat und das BMU laut Punkt 1.1 Delegierungserlass vom 02.09.2015 zuständig ist, wurde ein entsprechender  IFG-Antrag gestellt.

Politische und nicht fachliche Neubesetzung der Stelle?

Interessant wird es sein, wann diese Abteilungsleitungsstelle ausgeschrieben werden wird und wie sich diese Ausschreibung von der aus dem Jahr 2016 (abteilungsleiter_in_360617_161215.pdf) unterscheiden wird. Damals hatte das selbsthinterfragende und lernende Verfahren noch keine Gesetzeskraft, heute stellt es eine wesentliche Stütze des Systems dar, was aber wohl im BMU und BfE noch nicht angekommen ist. Ein Textvergleich der Ausschreibungen wird sich lohnen. Ist zu befürchten, dass das BMU diese Stelle politisch und nicht fachlich besetzt?

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