Transparent über die Intransparenz informieren

Bohrpunktekarte Deutschland mit Bohrdichten im 40 x 40 km-Raster

Gesetz verabschiedet und Stichtag festgelegt

Nach der Verabschiedung des Geologiedatengesetzes (GeolDG) ist das weitere Verfahren mit den geologischen Daten in Phase 1 des StandAG bis § 14 vorgezeichnet. Weiterhin sind die Daten für den Zwischenbericht Teilgebiete nach § 13 eindeutig festgelegt, denn als Stichtag ist von der BGE der 01.06.2020 festgelegt worden.

Beginn der inhaltlichen Beratung der Fachkonferenz Teilgebiete

Nach der jetzt geschaffenen gesetzlichen Regelung wird es eine Weile dauern, bis die für den Zwischenbericht Teilgebiete verwendeten Daten öffentlich verfügbar sind und für die Fachkonferenz Teilgebiete das Ergebnis des Zwischenberichts nachvollziehbar wird. Erst dann kann die wirklich inhaltliche Beratung in diesem Gremium beginnen.

Verzeichnis der Bezeichnungen jedes einzelnen Datums, das verwendet wird

Aber schon jetzt kann eine Liste mit Bezeichnung jedes einzelnen Datums aufgestellt werden, das mit Stichtag 01.06.2020 in den Teilgebietsbericht einfließt. Neben der Veröffentlichung dieser Liste kann eine Zuordnung auf der Fläche der Bundesrepublik gezeigt werden. Also wo liegen zum Beispiel die Bohrungen (Punkte) und Seismiken (Linien), deren Daten Verwendung finden? All dies war schon vor der Verabschiedung des Geologiedatengesetzes möglich, so ein Vertreter eines Landesgeologischen Dienstes beim Fachgespräch im Januar 2020. Einige Bundesländer – siehe Mecklenburg-Vorpommern in obiger Bohrpunktekarte – haben aber selbst die Lage der Bohrpunkte – aus welchen Gründen auch immer – bisher nicht veröffentlicht.

BGE und BaSE müssen über die Intransparenz transparent informieren

Es ist jetzt die Aufgabe der BGE zusammen mit der Kommunikationsbehörde BaSE, transparent über die Intransparenz zu informieren. Zwar dürfen die Inhalte der Daten noch nicht öffentlich gemacht werden, aber die Bezeichnung und die örtliche Lage der Daten. Sollten BGE und BaSE nicht darüber informieren, müsste man sich mit einem IFG-Antrag an den Landesgelogischen Dienst jedes einzelnen Bundeslandes wenden. Denn auch diese wissen, welche Daten sie der BGE übermittelt haben.

Ergänzende Informationen über Klassifikation und Anfechtungsklagen

Im weiteren Verfahren können zu jeder Datenbezeichnung ergänzt werden, wie die BGE die entsprechenden Daten einordnet, sind es Nachweisdaten, Fachdaten oder Bewertungsdaten? Wie sieht die Entscheidung der Landesbehörde zu dem jeweiligen Datum aus? Wann wurde von wem gegen die Entscheidung nach § 35 Abs. 1 GeolDG Widerspruch eingelegt und Anfechtungsklage erhoben etc.? Die Markierung auf der Karte könnte von Rot auf Schwarz gewechselt werden, wenn der Inhalt des Datums öffentlich verfügbar gemacht worden ist.

Die Landkarte, auf der die roten Punkte und Linien verschwinden

So würde eine Landkarte entstehen, an der an den roten Punkten und Linien deutlich abgelesen werden kann, ob die Fachkonferenz Teilgebiete aus der Informations- in die Arbeitsphase wechseln kann.

8 Gedanken zu „Transparent über die Intransparenz informieren

  1. Hallo Herr Mehnert,

    Auch Sie sind ein Meister in der Verwaltung des „Nichts“

    Die Bohrpunkte Karte von M-V habe ich ja veröffentlicht.

    Bitte senden Sie mir die Bohrpunktekarte die Ihnen vorliegt

    Schönen Sonntag noch …

    MfG – Ing. Goebel

  2. Hallo Herr Mehnert,

    Danke für die Info das das Geologie-Daten-Gesetz jetzt da ist.

    Apropos EndLSiAnfV – Grunwalds Stellungnahme entspricht nicht dem NBG Sitzungsverlauf – Röhlig versucht sich mit einer Gleichbehandlung der Wirtsgesteine aus der 10-4 Freisetzungs-Falle zu retten – Dr. Mönig will Paragraph 4 (5) ganz streichen und auf Dosiswerte in der Biosphäre in Paragraph 7 (2) zurückgehen.

    Fassen Sie sich ganz kurz heute im Ausschuss – Kurz und Einprägsam

    Mit freundlichen Grüssen

    Volker Goebel / Dipl.-Ing. / Endlager-Fachplaner ww

    • Herr Goebel,
      ich kann Ihren Schluss nicht nachvollziehen. Herr Mönig schlägt lediglich vor, in § 4 Abs. 5 zusätzlich die Dosis als Indikator für den risikoarmen Einschluss zu erwähnen. Die Leckraten in § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 sollen nicht gestrichen werden. So interpretiere ich jedenfalls seine Präsentation!

  3. Vergleich des Datenumgangs am Standort Gorleben und am Standort Waddekath

    Das NBG hat auf seiner 41. Sitzung unter TOP 5 beschlossen, zum Umgang der BGE mit Daten zu Salz in steiler Lagerung (Salzstock) ein vergleichendes Gutachten erstellen zu lassen – siehe NBG-Papier.

    Als beispielhaft zu untersuchende Salzstöcke wurden Gorleben und Waddekath ausgewählt – siehe Salzstock Waddekath in Salzstudie 1995, Anhang Seite 52f oder PDF-Seite 124f. Bewertung bisher siehe BGR.(2004). Tabelle 13 auf PDF-Seite 93.

    Weitere zwei Gutachten sollen erstellt werden zu den Wirtsgesteinen Ton und Kristallin. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass es bei Salz auch noch die flache Salzlagerung gibt und im Kristallin sehr unterschiedliche Konfigurationen vorstellbar sind.

  4. BGE wird die Kategorisierungsvorschläge nach § 33 Abs. 8 GeolDG im Internet veröffentlichen

    Mit IFG-Antrag 193256 wurde bei der BGE beantragt, die Liste der Kategorisierungsvorschläge der für das Standortauswahlverfahren benötigten und entscheidungserheblichen Daten nach § 33 Abs. 8 GeolDG zuzusenden.

    Die BGE sichert in der Antwort vom 06.08.2020 zu, dass sie die angefragten Unterlagen unter Wesentliche Unterlagen auf der Internetseite veröffentlichen wird. Aufgrund des Umfangs nehme dies jedoch einige Zeit in Anspruch.

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