StandAG-Novellierung versteckt angekündigt
Wie bereits .ausgestrahlt in der Infomail Standortsuche 028 mitgeteilt hat, bereitet das BMU eine weitere Novellierung des StandAG vor. Diesen Hinweis findet man nach akribischer Suche auf eine Internetseite des BaSE unter Schutz möglicher Standorte als letzte FAQ mit der Fragestellung Wie lange gilt das Einvernehmensverfahren? Warum wird an dieser versteckten Stelle die nächste StandAG-Novelle angekündigt? Transparenz sieht anders aus!
Der teilweise irreführende Text
Der Text lautet:
Wie lange gilt das Einvernehmensverfahren?
Derzeit bereitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Gesetzentwurf vor, der unter anderem eine Überarbeitung der Regelungen zur Standortsicherung in § 21 StandAG vorsieht. Angesichts der guten praktischen Erfahrungen mit der bisherigen Sicherung nach § 21 Absatz 2 StandAG soll diese auch für die nächste Phase der Standortauswahl weiter Anwendung finden. Dabei soll der Fortschritt der Standortauswahl, wie er sich aus dem Teilgebietebericht ergeben wird, berücksichtigt werden. Das heißt, die Regelung ist dann nur noch auf die identifizierten Gebiete und auf die Gebiete, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten vorerst nicht eingeordnet werden können, anzuwenden. Die Bundesländer werden entsprechend von Aufwand entlastet. Der Gesetzentwurf befindet sich zur Zeit in der Ressortabstimmung; die Bundesländer werden zeitnah beteiligt werden. Nachdem im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens durch Bundesgesetz Standortregionen zur Erkundung festgelegt sein werden, wird die Standortsicherung auf diese Flächen beschränkt sein und durch Allgemeinverfügungen des BASE umgesetzt werden.
Der Gültigkeitszeitraum nach jetzigem StandAG?
Erstaunlich ist, dass bei der Fragestellung nicht auf die bisherige gesetzliche Regelung eingegangen wird. Nach § 21 Abs. 3 StandAG gilt die Sicherungsvorschrift bis längstens sechs Monate nach Ermittlung der Teilgebiete nach § 13, also bei der jetzigen Terminplanung bis Ende März 2021. Um über diesen Zeitraum hinaus Gebiete zu schützen, muss das BaSE nach § 21 Abs. 4 in Bescheiden entsprechende Untersagungen aussprechen. Warum soll diese Festlegung im StandAG jetzt geändert werden? Darüber gibt es keinerlei Informationen. Vielleicht erfährt man Näheres aus dem Gesamtvorgang, der zu diesem versteckten Text führte – siehe IFG-Antrag 193059.
Irreführende Formulierung „nächste Phase“
Vorgesehen ist also eine Novellierung des StandAG, sodass die Regelungen in Abs. 2 auch für die nächste Phase weiter Anwendung finden. Diese Aussage ist bemerkenswert, da die nächste Phase im Standortauswahlverfahren die übertägigen Erkundungen der Standortregionen und den Vorschlag für die Standorte für die untertägigen Erkundungen beinhaltet. Man sollte hier davon ausgehen, dass sich ein Fehler eingeschlichen hat. Statt nächste Phase ist wohl nächster Schritt in der Phase I gemeint.
Nicht Teilgebiete, sondern identifizierte Gebiete sollen geschützt werden
Erstaunlich ist weiterhin, dass nicht die Teilgebiete, sondern die identifizierten Gebiete nach § 13 geschützt werden sollen. Das sind also die Gebiete, die nach Anwendung der Ausschlusskriterien nicht ausgeschlossen sind und die Mindestkriterien erfüllen. Die Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien bleibt also außen vor. Offensichtlich werden die Entscheidungen nach letzteren Kriterien als wenig valide eingestuft.
Was soll noch am StandAG geändert werden? Regelungen zur Fachkonferenz Teilgebiete?
Stutzig macht weiterhin die Formulierung
Derzeit bereitet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen Gesetzentwurf vor, der unter anderem eine Überarbeitung der Regelungen zur Standortsicherung in § 21 StandAG vorsieht.
Was bedeutet unter anderem? Was soll auch noch geändert werden? Soll § 9 (Fachkonferenz Teilgebiete) den jetzigen Planungen angepasst werden, sollen in Abs. 2 vier statt drei Sitzungen vorgesehen und der Zeitraum auf neun Monate verlängert werden?
Sollen endlich Euphemismen entfernt werden?
Sollen die Euphemismen aus dem StandAG entfernt werden, wie zum Beispiel der Begriff sicherer Einschluss durch risikoarmer Einschluss ersetzt werden? Das wäre wesentlich wichtiger als die Namensänderung von BfE auf BaSE bei der vorhergehenden Novelle – siehe auch Öffentliche Anhörung im Umweltausschuss am 29.06.2020 zu den Endlagersicherheits-Verordnungen (BT-Drs. 19/192911) – Stellungnahme von endlagerdialog.de Abs. 0.03.
Mauscheleien hinter verschlossenen Türen unter Verletzung von § 1 Abs. 2 StandAG
Man kann gespannt sein, was das BMU da wieder hinter verschlossenen Türen ausmauschelt. Mit einem insbesondere transparenten Verfahren nach § 1 Abs. 2 StandAG hat das aber nichts zu tun.
Auf der BMU-Seite gibt es dazu weitere Informationen, den Referentenentwurf und einige Stellungnahmen:
https://www.bmu.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-der-kostenvorschriften-im-bereich-der-entsorgung-radi
Vielen Dank an jatwa für diese Information!
Der Referentenentwurf wurde auf der BMU-Site versteckt unter Service->Gesetze / Verordnungen->Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle veröffentlicht..
Die Abteilung Öffentlichkeitsbeteiligung des BaSE hat es nicht für notwendig erachtet, das Novellierungsvorhaben vernünftig zu kommunizieren. Vernüftig kommuniziert wurde es erstmals durch .ausgestrahlt. Vielen Dank dafür!
Der Fehler im Text
soll diese auch für die nächste Phase der Standortauswahl weiter Anwendung finden
ist bereits im Referentenentwurf unter A. Probleme und Ziel in Absatz 3 enthalten. Weder im BMU noch im BaSE scheint es verlässliche Strukturen zur Qualitätssicherung zu geben.
Richtig muss es lauten
soll diese auch für den nächsten Schritt der Phase I der Standortauswahl weiter Anwendung finden
Im Text des Referentenentwurfs wird klargestellt, dass die Einvernehmensregelung bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Bundestagsbeschlusses zu den übertägig zu erkundenden Standortregionen gelten soll. Dies wird nach dem Stellungnahmeverfahren nach § 7 frühestens für das Jahr 2022 zu erwarten sein.
Leider werden die weiteren Mängel im StandAG im vorliegenden Referentenentwurf nicht angegangen!
Änderung des § 21 StandAG im Kabinett beschlossen
Die oben genannte, vom BMU vorgeschlagene Änderung des § 21 StandAG wurde in der Kabinettssitzung vom 29.07.2020 beschlossen.
Es ist jetzt also Aufgabe des Bundestages, das StandAG weiter der Realität anzupassen und den § 9 entsprechend zu ändern.
Man kann gespannt sein, ob das NBG auf seiner Sitzung am 04.08.2020 darauf eingehen wird. Leider sind in der Regel lediglich das BaSE und die BGE bei der Sitzung vertreten. Der wirkliche Strippenzieher, das BMU, lässt sich praktisch nie blicken.
NBG wird keine Stellungnahme zur StandAG-Novellierung verfassen
Das NBG hat sich auf seiner 41. Sitzung unter TOP 8 mit der Novellierung des StandAG und speziell des § 21 befasst – siehe Papier dazu.
Das Gremium hat beschlossen, dazu keine Stellungnahme zu verfassen.
Zur Novellierung des StandAG zwei weitere Unterlagen
1) Antwort auf Kleine Anfrage der Linken: Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zurÄnderung weiterer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 442/20) vom 16.09.2020
2) Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 23.09.2020
Novellierung StandAG soll an Umweltausschuss überwiesen werden
Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Novellierung StandAG) wird am 08.10.2020, 22:40 Uhr im Bundestag beraten und voraussichtlich an den Umweltausschuss überwiesen.
Novellierung StandAG an den Umweltausschuss überwiesen
Die erste Lesung des Gesetzes zur Änderung des StandAG endete am 08.10.2020 gegen 22:40 Uhr mit der Überweisung an den Umweltausschuss.
Lediglich zwei Reden wurden vorgetragen. Herr Möring von der CDU ging kurz auf das Gesetz ein, verwendete aber den Hauptteil seiner Redezeit darauf, die Vorstellungen der AfD, durch Transmutation Endlager überflüssig zu machen, als Irrweg darzustellen.
Erwartungsgemäß schilderte Herr Kraft von der AfD, wie auf Endlager verzichtet werden kann und nur Zwischenlager nötig wären. Kurz ging er auch auf den Zwischenbericht Teilgebiete ein. Am Ende verlangte er den Verzicht auf die Maskenpflicht, was mit dem Gesetzesentwurf nichts zu tun hat.
Novellierung StandAG: Beratung im Umweltausschuss
Das Gesetz zur Novellierung des StandAG wird laut Tagesordnung auf der morgigen 85. Sitzung des Umweltausschusses beraten. Es geht um wesentliche Änderungen des § 21 zu Sicherungsvorschriften.
Hier wäre auch die letzte Möglichkeit, die Regelungen zur Überprüfung der Verordnungen zu den Sicherheitsanforderungen (§ 26 Abs. 3, letzter Satz) und den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (§ 27 Abs. 6, letzter Satz) endlich sinnvoll anzupassen.
Novellierung des StandAG seit 01.01.2021 inkraft
Die neuen Regelungen in § 21 StandAG sind seit dem 01.01.2021 inkraft – siehe BGBl. I S. 2760 (Nr. 60).