Der Datenraum im Geologiedatengesetz
Nach § 35 Abs.4 GeolDG kann das NBG sich zu den nichtöffentlichen geologischen Daten wissenschaftlich beraten lassen und dazu bis zu fünf Expert*innen beauftragen:
(4)….Die Beauftragten nach Satz 1 müssen über die für die wissenschaftliche Beratung notwendige fachliche Expertise verfügen und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder wirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen verfolgen. Die Beauftragten unterstützen das Nationale Begleitgremium bei der Begleitung des Standortauswahlverfahrens, indem sie die geologischen Daten nach Satz 1 sichten, bewerten und gegenüber dem Nationalen Begleitgremium Stellungnahmen abgeben, ob diese Daten im Standortauswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht berücksichtigt worden sind….
(5) Der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz richtet einen gesonderten Datenraum für die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 ein und stellt insbesondere die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 sowie die für das Standortauswahlverfahren nicht entscheidungserheblichen Daten, die bei ihm vorhanden sind, dort bereit….
Das Instrument Datenraum im Allgemeinen
Über das Instrument Datenraum wurde schon bei den Verhandlungen zu TTIP öffentlich diskutiert. Dieses Instrument – siehe Wikipedia – ist in der Wirtschaft sehr verbreitet zum Beispiel beim Kauf von Unternehmensbeteiligung und Immobilien. Hierbei geht es um die eingehende Prüfung der Unterlagen im Auftrag des Käufers, die vor dem Kauf diesem nicht preisgegeben werden sollen (Due Diligence).
Instrument Datenraum in der Öl- und Gasindustrie
Datenräume werden in der Öl- und Gasindustrie immer wieder eingerichtet, wenn zum Beispiel einzelne Felder, ganze Assets oder auch Firmen verkauft werden sollen. Aber auch, wenn Beteiligungen für neue Feldesentwicklungen gesucht werden. In all diesen Fällen müssen die entsprechend relevanten Daten zu einer Einsichtnahme von der abgebenden Firma bereitgestellt werden. Diese Einsichtnahme in streng abgeriegelten Datenräumen – physisch oder virtuell – unterliegt strengen Auflagen. Die Personen, die die Datenräume betreten sollen, müssen zuvor benannt und überprüft werden. In die Datenräume dürfen keine Handys oder sonstige Aufzeichnungsgeräte mitgenommen werden. Oft nicht einmal Stift und Block. Die Datenräume dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum betreten werden. D. h. die Daten werden im wahrsten Sinne des Wortes gesichtet und auf Vollständigkeit und Qualität geprüft. Gegebenenfalls werden Nachforderungen gestellt. Im Anschluss muss dann vom Gutachter ein Bericht mit einer Stellungnahme zu den Daten an den Vorstand der am Kauf interessierten Firma erstellt werden. Kommt der Kauf nicht zustande, verbleiben die Daten allein beim abgebenden Unternehmen.
NBG bittet um Vorschläge
Das NBG bittet jetzt öffentlich in einem Internetbeitrag um Vorschläge zur Zusammensetzung der Sachverständigengruppe und zu konkreten Personen. Vorangestellt wird, dass das Geologiedatengesetz weder die Zusammensetzung noch die Besetzung vorgibt. So werden Geolog*innen, Jurist*innen und Beteiligungswissensschaftler*innen genannt.
Notwendige fachliche Expertise nach § 35 Abs. 4 GeolDG
Im oben genannten § 35 Abs. 4 GeolDG wird aber ausgeführt, dass die Personen die notwendige fachliche Expertise verfügen müssen, um zu entscheiden, ob die Daten von der BGE zutreffend bewertet und beim Standortauswahlverfahren sachgerecht berücksichtigt wurden. Es sind also Personen mit geologischem Wissen gefragt, die Daten aus Bohrungen und Seismiken beurteilen können und sich mit der Geologie der Sedimente gut auskennen. Hier sollte sich das NBG über den Dachverband Geowissenschaften an einschlägige Berufsverbände wenden, um Expert*innen mit entsprechenden Erfahrungen zu erreichen.
Die Rolle der Beteiligungswissenschaft
Beteiligungswissenschaftler*innen sind nicht gefragt, da es hier nicht um das notwendige Maß an Transparenz geht, um Vertrauen in das Standortauswahlverfahren aufbauen zu können. Das kann und muss außerhalb des Datenraums beurteilt werden, zum Beispiel anhand des Anteils der nicht veröffentlichbaren Daten. Wird hier die Marginalgrenze eingehalten, die immer wieder zugesichert wurde?
Die Rolle des juristischen Sachverstandes
Juristischer Sachverstand ist notwendig um abzuschätzen, welche Zeiten die Widerspruchsverfahren und Anfechtungsklagen in Anspruch nehmen und wann die konkrete Arbeit in der Fachkonferenz Teilgebiete aufgenommen werden kann. Aber auch dies kann und muss außerhalb des Datenraums geschehen.
Veröffentlichungszusage der BGE
Ein erster Anfang ist mit der Zusage der BGE gemacht, die vollständige Liste der BGE-Vorschläge zur Entscheidung über die Datenkategorisierung nach § 33 Abs. 8 GeolDG zu veröffentlichen – siehe Antwort auf IFG-Antrag 193256.
Die von Ihnen erbetenen Unterlagen werden derzeit zur Veröffentlichung auf unserer Webseite unter www.bge.de/endlagersuche/wesentliche-unterlagen aufbereitet. Aufgrund des Umfangs nimmt dies jedoch einige Zeit in Anspruch.
Beantragt wurde eine vollständige Liste aller Daten, aus der die Bezeichnung, der räumliche Bezug, der jeweilige Kategorisierungsvorschlag und die zuständige Behörde jedes einzelnen Datums hervorgeht. Das Datum selbst ist nicht in die Liste aufzunehmen.
Die Erfahrung mit Veröffentlichungszusagen im Zusammenhang mit dem Projekt Konrad
Man kann nur hoffen, dass diese Zusage zeitnäher und vollständiger erfüllt wird als die Zusage der BGE, die im Schreiben vom 20.05.2019 gemacht wurde – siehe IFG-Antrag 50438:
An dieser Stelle werden wir auch die weiteren erläuternden Unterlagen zum Projekt Konrad veröffentlichen, sobald die Unterlagen für die Veröffentlichung auf unserer Plattform aufbereitet sind.
Bis heute wurden von den angeblich 93 erläuternden Unterlagen lediglich drei veröffentlicht – siehe hier.
Fortführung der Berichterstattung durch die BGE oder das BaSE
Liegt die vollständige Liste der Kategorisierungsvorschläge vor, muss auf dieser Basis die öffentliche Berichterstattung fortgeführt werden. Zu berichten ist über umgesetzte Kategorisierungen, über Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen die Entscheidung zur öffentlichen Bereitstellung bis hin zu den rechtskräftigen Ablehnungen der Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung oder rechtskräftigen Abweisungen der Klagen in den Hauptsacheverfahren. Wird die Berichterstattung nicht von der BGE erbracht, dann muss das BaSE dieses als die für Beteiligung zuständige Behörde leisten.
Listen mit Kategorisierungsvorschlägen der BGE veröffentlicht
Die nach IFG beantragten Listen zu den Kategorisierungsvorschlägen sind jetzt unter
BGE > Endlagersuche > Wesentliche Unterlagen > Korrespondenzen > Schriftwechsel zur 1. Phase der Standortauswahl > Korrespondenz zur Kategorisierung von geologischen Daten
öffentlich zugänglich.
Das umfangreiche Datenmaterial enthält leider nicht den beantragten räumlichen Bezug eines jeden Datums. Weitere Fragen und Zusatzanträge sind hier zu lesen.
Nach dem Transparenzgebot des StandAG ist es weiterhin sinnvoll, diese Informationen und deren Fortschreibung in einer öffentlich zugänglichen Datenbank abzulegen, wie es auch in § 10 Abs. 2 Punkte 3, 4, und 5 UIG gefordert wird.