Grundwasseralter: Die BGR kann es transparent!

Aufruf der BGR

Die BGR ruft Firmen und Institutionen auf, vorliegende Isotopendaten zu Grundwasser für ein Forschungsprojekt zur Verfügung zu stellen – siehe Aufruf. Das Projekt Methodenentwicklung zur Nutzung von Grundwasserverweilzeiten steht im Zusammenhang mit der Standortauswahl für ein tiefengeologisches Langzeitlager für radioaktive Abfälle. Aus den Isotopendaten kann auf das Alter des Grundwassers geschlossen werden. Junges Grundwasser ist ein Ausschlusskriterium – siehe § 22 Abs. 2 Punkt 6 StandAG.

Was ist junges Grundwasser?

Die Definition von jungem Grundwasser wird weder im Abschlussbericht der Endlagerkommission noch im StandAG geliefert. In der Gesetzesbegründung wird lediglich ausgeführt:

Als Bewertungsgrundlage kann die Konzentration der Isotope Tritium und Kohlenstoff-14 im Grundwasser des vorgesehenen einschlusswirksamen Gebirgsbereiches oder Einlagerungsbereiches herangezogen werden. Die auf Grund der Tritium- und Kohlenstoff-14-Konzentrationen errechneten Grundwasseralter müssen dabei validiert und gegebenenfalls durch weitere geochemische und isotopenhydrogeologische Hinweise überprüft werden.

In den Ausführungen zum Forschungsprojekt wird die Altersgrenze für junges Grundwasser bei 30.000 Jahre gezogen. Begründet wird dies nicht.

BGE-Umsetzung des Kriteriums Grundwasseralter

Die BGE muss die Ausschlusskriterien im Schritt 1 der Phase 1 des Auswahlverfahrens anwenden. Die von der BGE angewendete Methodik ist im Methodensteckbrief zum Grundwasseralter erläutert. Hier taucht auch der Wert 30.000 Jahre auf, als Nachweisgrenze für Altersbestimmung mit der C-14-Methode. Für die Anwendung in der Phase I wird ausgeführt:

Aus dem StandAG geht hervor, dass die Anwendung des Ausschlusskriteriums „Grundwasseralter“ prinzipiell Kenntnisse über die räumliche Ausdehnung einschlusswirksamer Gebirgsbereiche erfordert. Diese Informationen werden nach gegenwärtigem Stand jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt im Standortauswahlverfahren vorliegen. Ein Ausschluss gemäß § 13 StandAG kann daher momentan nur punktuell auf Basis der zur Verfügung gestellten Probenahmepositionen mit Messwerten für Tritium oder Kohlenstoff-14 erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Grundwasser-Probenahmestellen in endlagerrelevanten Tiefenbereichen allgemein entweder um Bohrungen oder Bergwerke handelt, werden diese Stellen jedoch aller Voraussicht nach bereits durch das Ausschlusskriterium „Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit“ (vgl. § 22 Abs. 2 Ziffer 3 StandAG) ausgeschlossen. Es kommt daher bei Anwendung des Ausschlusskriteriums „Grundwasseralter“ in Phase I des Standortauswahlverfahrens voraussichtlich nicht zu einem zusätzlichen Ausschluss. Das Ausschlusskriterium Grundwasseralter wird im Laufe des Standortauswahlverfahrens aufgrund des Informationsgewinns zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Nach diesen Ausführungen wird deutlich, dass die Bestimmung des Grundwasseralters eine Zukunftsaufgabe für die Phase II und III des Auswahlverfahrens ist. Insofern ist ein solches Forschungsprojekt wichtig.

So macht die BGR Transparenz

Interessant ist folgende Festlegung im Projekt:

Zusätzlich soll eine Web-GIS-Applikation aufgebaut werden, um eine öffentlich zugängliche Darstellung der Ergebnisse zu ermöglichen.

Damit wird § 10 UIG umgesetzt. Leider ist so etwas nicht durchgängig üblich.

BaSE hat mit Transparenz nichts im Sinn

So hat das BaSE in einem Forschungsprojekt eine Datenbank erstellen lassen. Diese ist bisher jedoch nicht öffentlich zugänglich, obwohl nach Aussage der Ersteller*innen darin ausschließlich Daten liegen, die keinem Privatschutz unterliegen – siehe IFG-Antrag 194682.

Zur Erinnerung: Das BaSE ist die für die Beteiligung der Öffentlichkeit im Standortauswahlverfahren zuständige Behörde, müsste also die nach StandAG geforderte Transparenz vorbildhaft umsetzen. Weiterhin gibt es auch noch das hehre Versprechen, nicht nur proaktiv, sondern sogar generative zu informieren – siehe BaSE-Konzept Unterschiedliche Rollen – ein Ziel, Seite 23. Bereits zu den Informationen zu den Einvernehmenserklärungen nach § 21 StandAG hätte man sich schon eine solche Web-GIS-Datenbank gewünscht. In diesem Zusammenhang wurde jedoch offensichtlich ebenfalls keine Transparenz seitens des BfE (jetzt BaSE genannt) gewünscht – siehe Die Einvernehmenserklärungen des BfE.

Ein Gedanke zu „Grundwasseralter: Die BGR kann es transparent!

  1. Defintion für Junges Grundwasser

    Im obigen Beitrag wird bemängelt, dass in den Ausführungen zum Forschungsprojekt die Altersgrenze für junges Grundwasser mit 30.000 Jahre nicht begründet wird. Wie ein aufmerksamer Blog-Leser mitteilte, fehlt das lediglich in der Kurzbeschreibung. In dem entsprechenden Zwischenbericht zum Forschungsprojekt vom 25.05.2020 wird sich intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt. So findet sich auf Seite 11 folgende Ausführung:

    In der wissenschaftlichen Literatur finden sich unterschiedliche Altersklassifizierungen für Grundwasser. Beispielsweise wird in IAEA (2013) Grundwasser als alt definiert, wenn es von vor 1.000 bis mehr als 1.000.000 Jahren neu gebildet wurde. Andere Klassifizierungen definieren das Alter relativ zu den Bestimmungsgrenzen von C-14. Demnach ist das Grundwasser jung, welches noch nicht mit C-14 datiert werden kann (bis 2000 Jahre). Wasser ist alt, wenn das Alter mit C-14 bestimmt werden kann (bis 30.000 Jahren) und sehr alt, wenn es zu alt ist, um mit C-14 bestimmt werden zu können. Gleeson et al. (2015) definieren junges Grundwasser bis zu einem Alter von 100 Jahren und bezeichnen Grundwasser, das in den letzten 50 Jahren neugebildet wurde als modern.

    Dieser Wert findet sich kosequenterweise auch im BGE-Methodensteckbrief.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert