„Wissen als Risiko“ und das Langzeitlagerproblem

Wissensvermittlung in Anhörungen?

Im Blog demokratie.plus erschien ein Beitrag von Jörg Sommer mit dem Titel Wissen als Risiko. Er analysiert darin die Rolle des Wissens insbesondere im politischen Prozess wie zum Beispiel bei Expert*innenanhörungen in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages. Sehr treffend stellt er dazu fest:

Ich habe solche, stark ritualisierten Prozesse oft genug mitgemacht, um zu wissen: Ausschussanhörungen haben in der Regel weniger mit Wissensvermittlung als mit Selbstbestätigung zu tun.

Wissen im Standortauswahlgesetz

Beim Problem der Langzeitlagerung von radioaktiven Abfällen spielt Wissen eine wesentliche Rolle. So legt das Standortauswahlgesetz in § 1 Abs. 2 fest, dass das Auswahlverfahren unter anderem wissenschaftsbasiert ausgestaltet werden muss. Insbesondere ist geologisches Wissen gefragt, das an den Schulen lediglich marginal vermittelt wird. Dazu passt ein weiteres Statement aus oben genanntem Beitrag:

Bei vielen Themenfeldern macht es Sinn, zu Beginn eines Diskursprozesses nötiges Wissen zur Verfügung zu stellen. Doch schon bei einer gewöhnlichen Verkehrswegeplanung übersteigt das Maß an Wissen den Anteil des von den Beteiligten Verdaubaren um ein Vielfaches.
Eine bloße Herstellung von „Transparenz“ durch wahre Informationslawinen hilft da wenig.

Wer vermittelt Grundlagenwissen?

Bei der Standortsuche wurde es bisher noch nicht versucht, Grundlagenwissen insbesondere zur Geologie zu vermitteln – siehe auch Warum nicht ein Funkkolleg Geologie statt wirkungsloser Warnungen vor Populismus? Das dafür nach § 5 StandAG zuständige BaSE verschanzt sich hinter einem Notariat ohne Notarin und lässt Kampagnen von der Werbeagentur Scholz & Friends durchführen.

Information der Öffentlichkeit durch eine unabhängige und eigenständige Organisation

Da hat Hans-Joachim Schneider in seiner Stellungnahme zur BürgerInnen-Anhörung zum Standortauswahlgesetz am 11.02.2017 wohl Recht, wenn er ausführt:

In der Diskussion um den Standort Gorleben wurden in der Vergangenheit aus dem Lager der Gorleben-Gegner massive Vorwürfe erhoben, dass bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit die Ministerien und Fachbehörden in unredlicher Weise Fakten zurückhalten, schönen und verfälschen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass bei der Neuorganisation des Endlagerprojektes genau dieselbe Konstellation der Ansiedlung der Öffentlichkeit in einer Fachbehörde wiederholt wird. Mit dieser Vorgehensweise wird eine unabhängige Information der Öffentlichkeit unterbunden und der Manipulation der öffentlichen Meinung durch eine an die politischen Verantwortungsträger weisungsgebundene Fachbehörde Tür und Tor geöffnet, wie dies im Falle der vorläufigen Sicherheitsanalyse (VHS) zum Standort Gorleben durch das BMUB und seine nachgeordnete Behörde BfS praktiziert wurde, in dem eine offene und redliche wissenschaftliche Würdigung der Fakten einer vorläufigen positiven Eignungshöffigkeit aus politischen Gründen zur Aufrechterhaltung des politischen Konsenses unterbunden wurde.

Die Information der Öffentlichkeit muss deshalb zwingend durch eine unabhängige und eigenständige Organisation erfolgen, wie sie z.B. erfolgreich im französischen Endlagerprojekt durch die CLIS de Bure (Comité Local d’Information et de Suivi du Laboratoire souterrain de recherche sur la gestion des déchets radioactifs de Bure) praktiziert wird.

Nur durch die Bereitschaft einerseits der staatlichen Akteure, Grundlagenwissen in passender Form anzubieten, und andererseits der Laien, solches Wissen aufzunehmen, kann eine Vertrauensbasis geschaffen und gefestigt werden, die auch dann noch Bestand hat, wenn es um Facheinschätzungen geht, die selbst von sehr interessierten Laien kaum noch nachprüfbar sind.

Die unterschiedlichen Formen des Nichtwissens

Der oben genannte Blogbeitrag kommt schließlich zum Begriff des Nichtwissens. Hier muss aber differenziert werden. Im Beitrag wird er verwendet im Sinne von vorhandenem, aber noch nicht vermitteltem oder nicht vermittelbarem Wissen. Dies ist das subjektive Nichtwissen. Es gibt aber auch das objektive Nichtwissen, was nochmals unterteilt werden muss in Nochnichtwissen und dem Nichtmöglichwissen. Diese Unterscheidung spielt zum Beispiel in der schwedischen Langzeitlagerdiskussion eine wesentliche Rolle. Das Nichtwissen spielt in der Geologie als beschreibende Wissenschaft eine recht große Rolle. Es gilt immer noch der Spruch

Vor der Hacke ist es duster.

In Deutschland wäre es schon ein Fortschritt, wenn die jetzt allein staatlichen Akteure nicht von einem sicheren Endlager, sondern von einem risikoarmen Langzeitlager sprechen würden.

Als Einstiegslektüre in das Wissensgebiet Nichtwissen seien wieder einmal empfohlen die Arbeiten von Peter Wehling zum Beispiel Wehling, P.(2006). Im Schatten des Wissens? Perspektiven der Soziologie des Nichtwissens.

2 Gedanken zu „„Wissen als Risiko“ und das Langzeitlagerproblem

  1. Bitte mehr Ehrlichkeit beim Nichtwissen – Wo beginnt das Terrain des Nichtwissens?

    Beim Lesen der Berechnungsgrundlage Dosisabschätzung fällt auf, dass Nichtwissen nicht zugegeben, sondern hinter fadenscheinigen Formulierungen versteckt wird.

    Vorbereitet wird das Täuschungsmanöver durch eine Formulierung in § 26 Abs. 2 Punkt 1 StandAG:

    Die radioaktiven und sonstigen Schadstoffe in den Abfällen sind in einem einschlusswirksamen Gebirgsbereich oder nach Maßgabe von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 bei wesentlich auf technischen und geotechnischen Barrieren beruhenden Endlagerkonzepten innerhalb dieser Barrieren mit dem Ziel zu konzentrieren und einzuschließen, diese Stoffe von der Biosphäre fernzuhalten. Für einen Zeitraum von einer Million Jahren muss im Hinblick auf den Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt sichergestellt werden, dass Expositionen aufgrund von Freisetzungen radioaktiver Stoffe aus dem Endlager geringfügig im Vergleich zur natürlichen Strahlenexposition sind.

    In § 1 Abs. 2 Satz 2 ist die Einschränkung des Schutzes der Umwelt auf den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit noch nicht zu lesen:

    Der Standort mit der bestmöglichen Sicherheit ist der Standort, der im Zuge eines vergleichenden Verfahrens aus den in der jeweiligen Phase nach den hierfür maßgeblichen Anforderungen dieses Gesetzes geeigneten Standorten bestimmt wird und die bestmögliche Sicherheit für den dauerhaften Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung und sonstigen schädlichen Wirkungen dieser Abfälle für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet.

    Die anthropozentrische Einschränkung des Schutzes von Natur und Umwelt wird konsequent in den Sicherheitsanforderungen umgesetzt, indem die Langzeitsicherheit wie folgt definiert wird (§ 2 Punkt 6 EndlSiAnfV):

    Langzeitsicherheit
    der dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;

    In der Berechnungsgrundlage Dosisabschätzung wird das nochmals eingeschränkt mit der lapidaren Formulierung (Seite 9, 4.2 Grundsätze Abs. 4):

    (4) Gemäß § 26 Absatz 2 Nummer 1 StandAG muss „[…] im Hinblick auf den Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt sichergestellt werden, dass Expositionen aufgrund von Freisetzungen radioaktiver Stoffe aus dem Endlager geringfügig im Vergleich zur natürlichen Strahlenexposition sind.“. Mit der Forderung nach nur geringfügigen zusätzlichen Strahlenexpositionen des Menschen ist auch der Schutz der belebten Umwelt des Menschen hinreichend gewährleistet.

    Das ist ein Ansatz, der eigentlich begründet werden müsste. Dies geschieht jedoch nicht. Wenn man sich den Strahlenschutz und insbesondere die Grundlagen der Dosisabschätzung durch Direktstrahlungsbelastung und innerer Strahlenbelastung ansieht, erscheint dieser einfache Ansatz mehr als fraglich. Dazu habe ich bereits im Jahr 2005 / 2006 folgende Anmerkungen gemacht.

    Sicherheits- und Performance-Indikatoren, Seite 18

    Der Schutz der Natur, gesetzlich verankert u. a. in dem für Endlager radioaktiver Abfälle einschlägigen UVPG (Anlage 1, Vorhaben Nr. 11.2), ist auf einer möglichst wissenschaftlichen Ebene durch Indikatoren zu erfassen. Dies geschieht in Deutschland bisher nicht, obwohl das AtG – in Abweichung zum BImSchG – auf Wissenschaft und Technik verpflichtet. Die Energiedosis wäre ein sinnvoller Anfang. Zu prüfen ist, ob die Verfahrenweise des US Deparment of Energy lit[17] zwischenzeitlich angewendet werden kann. Ansonsten sind die Entwicklungen bei ICRP lit[18] und des FASSET-Programms (z. B. lit[80], lit[81]) intensiv zu verfolgen und entsprechend der Verpflichtung des AtG auf Wissenschaft und Technik zeitnah umzusetzen.

    Gänzlich unbetrachtet blieb bisher das Problem des Schutzes der Umwelt im Nahbereich von Endlagern in tiefen geologischen Schichten. Untersuchungen dazu gab es bisher nur im Rahmen der Versenkung in der Tiefsee lit[19], lit[34], lit[35]. Es gibt Schätzungen, dass die lithoautotrophen Organismen eine Biomasse von 1011 t darstellen. Möglicherweise sind durch sie auch Öl- und Erdgaslagerstätten entstanden. Man kann also selbst bei der Endlagerung in tiefen geologischen Schichten von einem belebten Nahbereich ausgehen. lit[32]

    Im Plan zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (2009) war man da schon ehrlicher (Seite 2006):

    Für die Bewertung der Auswirkungen ionisierender Strahlung auf die Umwelt gibt es, anders als bei konventionellen Schadstoffen, bislang weder in Deutschland noch in anderen Ländern geeignete Kriterien. Dies ist u. a. darin begründet, dass beim Strahlenschutz der Mensch im Zentrum der Vorsorge steht und die Betrachtung der Umwelt bislang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen erfolgt. Erst in jüngster Zeit werden Versuche unternommen, auch Tiere und Pflanzen in das System des Strahlenschutzes einzubinden.

    Konsens ist gegenwärtig, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der §§ 46 und 47 StrlSchV auch langfristig keine nachteiligen Auswirkungen infolge Direktstrahlung und Ableitung radioaktiver Stoffe auf Pflanzen und Tiere zu besorgen sind. Das ergibt sich aus Berechnungen und Untersuchungen der IAEO (Internationale Atomenergie-Organisation) von 1992 und von UNSCEAR (United Nations Scientific Committee on the Effects of Atomic Radiation) von 1996. Sie zeigen, dass für den Fall einer Strahlenexposition des Menschen von 1 mSv/a, welche dem Grenzwert des § 46 StrlSchV entspricht, unter ungünstigen Umständen zwar höhere Dosen als 1 mGy/a für Tiere und Pflanzen auftreten können, jedoch keine, die über 1 mGy/d hinausgehen (für Pflanzen und Tiere kann nur die Energiedosis herangezogen werden, weil die Angabe einer Äquivalentdosis für die einzelnen Arten nicht möglich ist). ln terrestrischen Ökosystemen sind aber unterhalb von 1 mGy/d bzw. in aquatischen Ökosystemen unterhalb von 10 mGy/d auch bei langfristigen Expositionen für pflanzliche und tierische Arten keine nachteiligen Änderungen zu erwarten.

    Dieser Teil der Berechnungsgrundlage ist also ein Rückschritt in das letzte Jahrtausend. In einem Papier aus dem Jahr 2020 sollte aufgezeigt werden, wie man sich dem Problem bisher genähert hat und wo das Terrain des Nichtwissens beginnt.

  2. Die Rolle des Vertrauens in einer Wissenschaftsgesellschaft

    Zu der auch im obigen Beitrag angerissenen Problematik des Vertrauens ist ein lesenswertes Buch erschienen: Schneider, P.(2020). Follow the science? – Ein Plädoyer gegen wissenschaftsphilosophische Verdummung und für wissenschaftliche Artenvielfalt.

    Zur Wissenschaftsgesellschaft wird ausgeführt:

    Wissensgesellschaften sind darum nicht notwendigerweise Gesellschaften, in denen das Vertrauen in die Wissenschaften besonders hoch ist, sondern Gesellschaften, in denen gesellschaftliches und politisches Ver- und Misstrauen immer auch die Wissenschaften umfasst. Während die einen auf den unparteiischen Schiedsspruch der Wissenschaften pochen, weisen die anderen zu Recht darauf hin, dass Wissenschaften nicht außerhalb der Gesellschaft angesiedelt sind.

    Zum vielzitierten Ausspruch Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. schlägt der Autor eine Verbesserung vor:

    Nachprüfen ist gut. Vertrauen aber ist unentbehrlich. Denn Vertrauen ist nicht einfach eine Zutat unter anderen, die es braucht, damit soziales Leben funktioniert; sie ist vielmehr das Medium, in dem soziales Leben stattfindet. Eine Gesellschaft ohne Vertrauen ist wie ein Fisch nicht nur ohne Fahrrad. sondern auch ohne Wasser. Weil unser Handeln nämlich stets auf Voraussetzungen beruht, die wir unmöglich jederzeit selber kontrollieren können.

    Diese beiden Kostproben zeigen, dass das gut 100 Seiten starke Buch für jeden ein Gewinn ist, der sich für normative Wissenschaftstheorie, empirische Wissenschaftsphilosophie und insgesamt Wissenschaftsforschung interessiert.

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