Nachfolgeformat der Fachkonferenz Teilgebiete
Beim dritten Termin der Fachkonferenz Teilgebiete konnte keine Einigung für ein Nachfolgebeteiligungsformat erzielt werden. Das war auch kaum zu erwarten, denn das BaSE hat erst knapp zwei Wochen vor dem Konferenztermin, am 26.07.2021, ein eigenes Konzept vorgelegt, das sich nicht konkret auf den Konferenzbeschluss vom 11.06.2021 bezog.
Selbstorganisation soll im Nachfolgeformat abgeschafft werden
Der Konferenzbeschluss schlug ein Fachforum Teilgebiete vor, das sich eng an die Fachkonferenz anlehnte. Das BaSE-Konzept (Ursprungsversion im Internet gelöscht – error 404) sieht vier sog. Schienen vor. Eine davon, genannt Fachliche Begleitung des Arbeitsfortschritts der BGE mbH, stellt das Nachfolgeformat dar. Dieses soll später münden in Stellungnahmeverfahren, Erörterungstermine nach § 7 StandAG. Ein wesentlicher Unterschied zum Konferenzbeschluss ist, dass damit die Selbstorganisation, die für die Fachkonferenz ein wesentliches Element war, abgeschafft wird.
Verkrustung durch Selbstorganisation?
Der Partizipationsbeauftragte betont in seiner Präsentation – Vortrag liegt leider nicht vor (FKT_Bt3_026, Seite 35):
• Selbstorganisation kann auf Dauer verkrusten und für neue Betroffene unzugänglich werden.
• Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung, der nur Dienstleister ist, kann seinen Auftrag nicht erfüllen.
Sicher kann Selbstorganisation verkrusten, so aber auch andere Verfahren wie das vom BaSE vorgeschlagene. Aber wenn man das erkannt hat, können Maßnahmen dagegen ergriffen werden.
Bei Selbstorganisation nur Dienstleister
Da scheint der andere Punkt eine größere Bedeutung zu haben. Das BaSE als Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung hat bei Selbstorganisation im Wesentlichen Dienstleistungsfunktion. Das gilt um so mehr, wenn eine wirklich unabhängige Geschäftsstelle auch in Selbstorganisation besetzt wird – siehe Institutionelle Herausforderungen bei der Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in Robuste Langzeit-Governance bei der Endlagersuche, Seite 289 ff. Bei der Fachkonferenz wurde eine sogenannte unabhängige Geschäftsstelle durch Weisungen des BaSE allein durch Mitarbeiter*innen des BaSE besetzt – siehe Geschäftsstelle erst nach dem Erlass vom 19.11.2020 eingerichtet und Geschäftsstelle wurde durch Weisungen besetzt.
BaSE als Dienstleister – ist das genug?
Offensichtlich will das BaSE – genauer die Abteilung Öffentlichkeitsbeteiligung – sich mehr im Vordergrund positionieren und nicht nur Dienstleister sein. Deshalb soll das Nachfolgeformat auf § 7 StandAG hin gestrickt werden.
Begründung des StandAG
Interessant ist da die entsprechende Passage in der Begründung des Gesetzes – siehe Drucksache 18/11398, Seite 51:
Zu Teil 2 (Beteiligungsverfahren)
Die nachfolgenden §§ 5 bis 7 regeln die Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren mit den Grundsätzen der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Informationsplattform, dem Stellungnahmeverfahren und den Erörterungsterminen. In den §§ 8 bis 11 werden neben dem bereits im ursprünglichen Standortauswahlgesetz vorgesehenen Nationalen Begleitgremium die Fachkonferenz Teilgebiete, die Regionalkonferenzen sowie die Fachkonferenz Rat der Regionen als neue Instrumente der Beteiligung vorgesehen. Im Rahmen dieser Beteiligung sollen entsprechend den Vorstellungen der Endlagerkommission nicht organisatorische Fragen oder Aspekte formeller Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern vielmehr Möglichkeiten der Förderung der Beteiligungsbereitschaft, der Zusammenkunft sowie der fachkundigen Befassung vor und nach dem Entstehen regionaler Betroffenheit im Fokus stehen. Um mehr Handlungsspielräume für die neuen, von der Endlagerkommission empfohlenen Formen gelingender Beteiligung zu schaffen, werden Organisation und Ablauf dieser Beteiligung daher nicht abschließend und verbindlich vorgegeben. Vielmehr soll diese Beteiligung eigenverantwortlich von den jeweiligen Konferenzen wahrgenommen werden. Als übergeordneter Begriff für die Öffentlichkeitsbeteiligung und die neuen Beteiligungsinstrumente (nachfolgend Beteiligung) wird der Begriff des Beteiligungsverfahrens verwendet.
Danach ist die Selbstorganisation in allen drei Konferenzarten (Fachkonferenz Teilgebiete, Regionalkonferenzen sowie Fachkonferenz Rat der Regionen) umzusetzen und damit BaSE reiner Dienstleister. Bei Stellungnahmeverfahren, Erörterungstermine nach § 7 StandAG ist das BaSE Träger der Verfahren.
Nachfolgeformat sollte in Fachkonferenz Rat der Regionen münden
Das Nachfolgeformat zur Fachkonferenz Teilgebiete ist aber eher als Kompromissangebot der Fachkonferenz zu sehen – siehe hier. Das Nachfolgeformat sollte deshalb nicht in Stellungnahmeverfahren münden, sondern in der Fachkonferenz Rat der Regionen. Es ist nicht gerechtfertigt, daraus ein § 7-Format zu machen, allein damit das BaSE mehr im Vordergrund steht.
Dienstleistung Informationsplattform mangelhaft
Auch Dienstleister sind wichtig. Das wird schon an der Aufgabe der Informationsplattform nach § 6 StandAG deutlich, wo das BaSE als Dienstleister bisher vollständig versagt – im BaSE-Konzept wohl der Schiene 4 zuzuordnen. Das machen zwei Punkte deutlich:
- Die in der Plattform veröffentlichten Dokumente sind kaum systematisiert und deshalb schwer aufzufinden. Hier ist konsequent Datenbanktechnik einzusetzen. Dazu gehören umfassende Datenfelder, so auch das Datenfeld Veröffentlichungsdatum.
- Weiterhin müssen alle wesentlichen Dokumente veröffentlicht werden, denn schließlich gibt es das Transparenzgebot nach § 1 Abs. 2 StandAG. Bisher sind keinerlei Erlasse des BMU an das BaSE und keinerlei Anweisungen des BMU als Alleingesellschafter der BGE an die BGE auf der Plattform aufzufinden.