Rückgriff allein auf vorhandene Geologiedaten
Mit dem Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) und dem Regierungsentwurf zum Geologiedatengesetz (GeolDG) gibt es absehbare Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung von geologischen Daten Dritter. In der Phase 1 des Standortauswahlverfahrens muss allein auf schon vorhandene Daten des geologischen Untergrundes in Deutschland zurückgegriffen werden. Da zur Erstellung des Zwischenberichts Teilgebiete die geologischen Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien angewendet werden, sind selbst schon für diesen Schritt alle notwendigen geologischen Daten zugrunde zu legen.
Erfordernis wegen Transparenzgrundsatzes
Der im StandAG festgelegte Transparenzgrundsatz macht es erforderlich, dass die Geologiedaten vor der Behandlung des Zwischenberichts in den Fachkonferenzen Teilgebiete öffentlich zugänglich gemacht werden. Für den Zeitplan ist es also wichtig, einen Ablaufplan zur Veröffentlichung der Geologiedaten Dritter zu erstellen. Bei Änderungen des Regierungsentwurfs des GeolDG in der parlamentarischen Beratung können damit auch umgehend die Auswirkungen auf den Ablauf zur öffentlichen Bereitstellung der Daten verfolgt werden.
Komplexität des Verfahrens
Das Verfahren stellt sich als relativ komplex dar. Es müssen Nachweisdaten, Fachdaten, Bewertungsdaten, Fachdaten in staatlichen 3D-Modellen und Bewertungsdaten in staatlichen 3D-Modellen unterschieden werden. Neben den staatlichen Daten sind insbesondere die Daten bekannter Dritter und unbekannter Dritter (§ 25) und entsprechende Fristen zu berücksichtigen. Als wesentliche Akteure treten der Vorhabenträger, die Landesgeologischen Dienste, bekannte Dritte, unbekannte Dritte und Gerichte auf. Weiterhin sind Vorhabenstufen wie zum Beispiel Datenkategorisierung, Anhörungen, Widerspruchsverfahren und Anfechtungsklagen zu differenzieren. All dies gehört in das Ablaufschema mit Zeitachse.
Zuständige Behörde
Dieses Ablaufschema tangiert sowohl den Zeitplan als auch die Beteiligung der Öffentlichkeits. Für beides ist die Behörde für Überwachung und Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig. Es ist also naheliegend, dass diese Behörde diesen Ablaufplan erstellt und zum Beispiel in den nächsten Sitzungen des NBG (09.02.2020) und der Beratungsgruppe Fachkonferenz Teilgebiete (18.02.2020) vorstellt.
Ein Ablaufschema ist wichtig
Die Wichtigkeit eines Ablaufschemas zur Veröffentlichung der Geologiedaten, die von der BGE benutzt werden, um den Zwischenbericht Teilgebiete zu erstellen, wird immer wichtiger.
Dem juristischen Laien ist zum Beispiel nicht bekannt, dass schon vor Verkündung eines solchen Gesetzes ein Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden kann – siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Antrag auf Erlassen einer einstweiligen Anordnung zum Berliner Gesetz zur Mietpreisbremse (1BvQ 12/20).
In der Bundesratssitzung vom 14.02.2020 wurden Änderungen des Geologiedatengesetzes beschlossen (Bundesrat Drucksache 13/20 (Beschluss)). Haben diese Auswirkungen auf den Zeitplan zur Veröffentlichung der für die Standortauswahl benutzten Daten? Nach dem ersten Überfliegen der Einzelpunkte vermutet der juristische Laie, dass sie keine zeitlichen Veränderungen bringen. Aber was sagen die Fachfrauen und -männer dazu?
Die Beantwortung all dieser Fragen gehören zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Es ist nur zu hoffen, dass am dafür zuständigen BaSE endlich eine Abteilung dafür eingerichtet wird, die unabhängig von der Regulierungsaufgabe agieren kann und will. Was das BaSE zurzeit liefert, ist das Gegenteil vom hehren Anspruch einer generativen Öffentlichkeitsarbeit – siehe Unterschiedliche Rollen – ein Ziel, Seite 23. Die bisherige Öffentlichkeitsarbeit ist nach der bunten Darstellung auf Seite 23 als schwarz und damit als pathologisch einzustufen.
Der Verweis auf 1BvQ 12/20 scheint hier nicht besonders überzeugend, belegt er doch eigentlich das Gegenteil. Zitat aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts:
„Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG vor Verkündung eines Gesetzes setzt allerdings voraus, dass der Inhalt des Gesetzes fest- und seine Verkündung unmittelbar bevorstehen. Dafür muss das Gesetzgebungsverfahren vor den gesetzgebenden Organen vollständig abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 131, 47 )“.
Das dürfte beim Geologiedatengesetz bei weitem noch nicht der Fall sein. Insofern liegen mögliche Eilanträge wohl noch in mittelferner Zukunft.
Danke für Ihren Kommentar!
Sicherlich ist ein solcher Antrag zurzeit noch nicht zulässig. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie wird erst im März dazu eine Anhörung durchführen.
Als juristischem Laie wäre es mir aber wichtig , durch ein Ablaufschema informiert zu werden, wie durch einen solchen Antrag zum frühest möglichen Zeitpunkt der Zeitablauf verändert werden kann?