
NBG-Gutachten zur Datenverfügbarkeit
Am 07.04.2021 wurde das Gutachten Verfügbarkeit geologischer Daten für die Öffentlichkeit und im Datenraum zum Stichtag 18.03.2021 vom NBG unter der Überschrift NBG-Gutachten zu Geodaten veröffentlicht. Schon diese Headline beachtet nicht den feinen, aber wichtigen Unterschied zwischen Geodaten und Geologiedaten.
Der geringe Umfang und der Gutachtenauftrag
Auf den ersten Blick ist es erstaunlich, dass ein Gutachten von gerade einmal 12 Seiten über entscheidungserhebliche Daten präsentiert wird, die mehrere Zehntausend Seiten PDF-Datenberichte einnehmen. Aber dies sind nur die von der BGE als entscheidungserheblich eingestuften Daten. Der Gutachtenauftrag beinhaltete darüber hinaus auch den Blick auf alle bisher im BGE-Datenraum vorliegenden Daten:
•Akteneinsicht bei der BGE
• Inhaltliche Bewertung der Daten anhand folgender konkreter Fragestellungen: Welche für den Zwischenbericht Teilgebiete relevanten geologischen Daten sind zum Stichtag 10.03.2021 (18.03.2021) öffentlich verfügbar und welche sind im Datenraum gemäß Geologiedatengesetz?
• Verfassen der gutachterlichen Stellungnahme über die Ergebnisse der Akteneinsicht sowie Handlungsempfehlungen zu Art und Umfang für weitere und vertiefende Prüfungen/Bewertungen
Der marginale Inhalt des Gutachtens
Nach
- drei Seiten Vorspann folgen
- zwei Seiten allgemeine Einführung in das Geologiedatengesetz,
- eine kurze Seite allgemeiner Ablauf der Akteneinsichtnahme,
- eine Seite allgemeine Ausführungen zu den Daten im Datenraum,
- sehr knappe zwei Seite zur öffentlichen Verfügbarkeit der Daten,
- eine halbe Seite zu Handlungsempfehlungen,
- eine viertel Seite Zusammenfassung und schließlich
- eine viertel Seite Literaturverzeichnis.
Veröffentlicht wurde darüber hinaus eine Präsentation der BGE, die wohl Gegenstand eines Vortrags war. Der Vortrag ist aber nirgends zu finden, so dass die bunten Bilder eher Übungsmaterial für Semiotiker*innen darstellen. Vielleicht befindet sich der Wortlaut des Vortrags im Protokoll,
das aus Datenschutzgründen (Nennung von Personen) nicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist.