Im Bereich des StandAG ist UIG statt IFG anzuwenden

Antwort_Beauftr_IFRechtsauffassung Bundestagsverwaltung

Nach Rechtsauffassung des Referats ZR 4 des Deutschen Bundestages sind alle Rechte auf Einsicht in Unterlagen sowohl der Kommissionsarbeit aber auch der Standortsuche selbst abschließend im StandAG geregelt – siehe Beitrag StandAG setzt Informationsfreiheitsgesetz außer Kraft. Es wird dargelegt, dass deshalb das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Rahmen des StandAG nach § 1 Abs. 3 IFG keine Gültigkeit besitzt.
Gegen die so begründete Ablehnung wurde Widerspruch eingelegt, der aber bisher nicht beschieden wurde.

Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit

Parallel wurde die Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit eingeschaltet. Hier liegt eine Antwort vom 18.12.2014 vor. Danach handelt es sich bei den verlangten Informationen – dem ersten Entwurf des Papiers zum Leitbild der Endlagerkommission – eindeutig um Informationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Dem kann als Nichtjurist nur schwer gefolgt werden, hier aber sei der Fachqualifikation Vorrang gewährt. Die Folgerungen im Schreiben der Bundesbeauftragten lauten:

Dies führt folglich zur Nichtanwendung des IFG, das Umweltinformationsgesetz (UIG) geht hier nach § 1 Abs. 3 IFG vor. Die Informationen müssen in einem solchen Fall nach dem UIG herausgegeben werden.

Das StandAG selbst stellt kein Spezialgesetz zum UIG dar, da hier nicht der Zugang zu (Umwelt-)Informationen auf Antrag geregelt wird. Es werden der Kommission lediglich umfangreiche Veröffentlichungspflichten auferlegt.

Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung wurde jetzt ein Antrag nach UIG gestellt.

3 Gedanken zu „Im Bereich des StandAG ist UIG statt IFG anzuwenden

  1. Zugang zur Diskussionsunterlage zu TOP 3 der 4. Kommissionssitzung

    Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

    Hiermit stelle ich den Antrag auf Zugang zur Diskussionsunterlage zu TOP 3 der 4. Kommissionssitzung nach dem UIG in Form einer Kopie.

    Nach Rechtsauffasung der Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit handelt es sich hierbei eindeutig um Umweltinformationen. Siehe http://endlagerdialog.de/wp-content/uploads/2014/12/Antwort_Beauftr_IF.pdf

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