Planfeststellungsantrag Stilllegung und Verschluss Endlager Morsleben
In der heutigen Sitzung des Umweltausschusses, wo es um das StandAG ging, kam auch die Frage zur Sprache, ob vorgesehen ist, den Planfeststellungsantrag zur Stilllegung des Endlagers Morsleben zurückzuziehen. Dann würde nach § 58 Abs. 7 AtG die Genehmigungszuständigkeit vom Land Sachsen-Anhalt (Landesumweltministerium) auf den Bund (BfE) übergehen – siehe Beitrag BGE zu Morsleben. Anbei der entsprechende Audioausschnitt (Quelle: Deutscher Bundestag).
Die BGE hatte nichts zu sagen, BMUB prüft
Auf die Frage von Herrn Kanitz antworteten Herr König als ehemaliger Präsident des BfS und Frau Schwarzelühr-Sutter als Parlamentarische Staatssekretärin im BMUB. Bezeichnend ist, dass die BGE, die als Betreiberin für die Entscheidung zuständig ist, nicht zu Wort kam. Herr König führte die Punkte an, die offensichtlich schon lange intern diskutiert werden. Was der Genehmigungsbehörde am 15.02.2017 aufgetischt wurde, bleibt geheim – siehe Anfrage FragdenStaat. Das BMUB prüft nach Ausführungen der Staatssekretärin die Frage noch.
Trennung der Aufgaben BfE/BGE ist Illusion, BMUB entscheidet alles Wesentliche
Hiermit wird deutlich, dass nicht eine fachliche Prüfung durch die BGE stattfindet, sondern eine eher politische Prüfung durch das Ministerium. Das BMUB nimmt nicht nur die Fach- und Rechtsaufsicht war, sondern entscheidet auch. Dies ist ein eklatanter Widerspruch zur proklamierten Trennung der Aufgaben zwischen BGE und BfE. Diese beiden Institutionen sind wohl doch nur die Handlanger des Ministeriums.
Erst öffentliche Entscheidungen, dann Fach- und Rechtsaufsicht
Eine wirkliche Trennung der Aufgaben liegt erst dann vor, wenn BGE und BfE in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich selbst Entscheidungen treffen, diese öffentlich machen und danach das BMUB in Ausübung der Fach- und Rechtsaufsicht dagegen vorgehen kann. Nur so kann Transparenz geschaffen und Vertrauen aufgebaut werden.
Inhalt des Planfeststellungsantrags
Der Planfeststellungsantrag beinhaltet drei Einzelanträge:
- Die zwischengelagerte Abfälle sollen ohne Betriebserlaubnis und ohne Anwendung des Standes von Wissenschaft und Technik endgelagert werden. Hierbei ist zu beachten, dass diese Abfälle etwa die Hälfte des Aktivitätsinventars darstellen und leicht rückholbar sind. Sowohl in der SSK- als auch in der ESK-Stellungnahme wurde dies nicht berücksichtigt.
- Die im Ostfeld eingelagerten Abfälle sind nicht eindeutig nach Betriebserlaubnis legal endgelagert worden. Damit die Genehmigungsbehörde diese Frage nicht aufrollt, besteht hierzu eine Bundesweisung an das Land. Trotzdem ist der Antrag auf Legalisierung dieser Endlagerung gestellt worden. Da die Genehmigungsbehörde in diesem Punkt aber weisungsgebunden ist, ist eine Prüfung nur in einem eventuellen Gerichtsverfahren zur nachträglichen Anfechtung der Planfeststellung durch Dritte möglich.
- Schließlich soll das Endlager verfüllt und verschlossen werden. Wesentliche Komponenten sind geotechnische Verschlussbauwerke. Die von der Genehmigungsbehörde geforderten zwei in-situ Versuche dazu sind fehlgeschlagen. Für die Wiederholung der Versuche gibt es selbst sechs Jahre nach dem ersten Scheitern keine wesentlichen Aktivitäten.