Was bedeutet die Gleichbehandlung von Gorleben?

IMG_7805Korrektur eines fatalen Fehlers

Heute wurde endlich ein Fehler von Herrn Altmaier korrigiert. Dieser hatte am 21.10.2013 durch Weisung an das BfS Klage gegen die Aufhebung des Rahmenbetriebsplans für Gorleben erhoben, obwohl die einschlägige Regelung im Standortauswahlgesetz (§ 29) bereits seit dem 27.07.2013 in Kraft war.

Gleichbehandlung von Gorleben umsetzen

Es bleibt noch die Veränderungssperre. Wird diese weiterhin als sinnvoll angesehen, da Gorleben ja zum Endlagerstandort werden könnte, müsste bei Gleichbehandlung von Gorleben an weiteren 170 Standorten in der Bundesrepublik ebenfalls umgehend eine Veränderungssperre verhängt werden.

Die Gorlebenkriterien werden an weiteren 170 Orten erfüllt

Denn an 170 Standorten  werden nach dem heutigen Stand des Wissens die Gorlebenkriterien (Bundestagsdrucksache 8/3082 Seite 5/6) ebenfalls eingehalten. Auch an diesen Standorten gilt es Veränderungen zu verhindern, die einen Endlagerbau  verhindern oder wesentlich erschweren würden. Anders formuliert – siehe .ausgestrahlt:

An allen anderen potentiellen Endlager-Standorten können findige Kommunalpolitiker dafür sorgen, dass unter den Vorwänden Erdwärme-Gewinnung oder Rohstoff-Förderung Bohrungen in den Untergrund erfolgen und damit mögliche Lagergesteine durchlöchert werden.

Die zwei Alternativen

Es bestehen also die Alternativen entweder an weiteren 170 Standorten eine Veränderungssperre zu erlassen oder die Änderungssperre am Standort Gorleben aufzuheben. Ein alleiniges Belassen der Gorleben-Änderungssperre würde das Standortauswahlgesetz verletzen.

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