StandAG: Evaluierung – Die Zweite – eilt — eilt –eilt

Nov_02Bundestagsverwaltung: „Das Informationsfreiheitsgesetz gilt nicht“

Nach Rechtsauffassung des Referats ZR 4 des Deutschen Bundestages sind alle Rechte auf Einsicht in Unterlagen sowohl der Kommissionsarbeit aber auch der Standortsuche selbst abschließend im StandAG geregelt – siehe Beitrag StandAG setzt Informationsfreiheitsgesetz außer Kraft. Es wird dargelegt, dass deshalb das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Rahmen des StandAG nach § 1 Abs. 3 IFG keine Gültigkeit besitzt.

Transparenz des Verfahrens gefährdet

Damit ist es sehr fraglich, ob das Ziel des Standortauswahlgesetzes, ein transparentes und wissenschaftsbasiertes Suchverfahren anzuwenden, erreicht wird. Schon die einfachen Transparenzregelungen in der mit dem StandAG verbundenen Geschäftsordnung der Endlagerkommission werden nicht eingehalten.

Verstöße gegen Transparenzregeln der Geschäftsordnung

So werden Beratungsunterlagen von Bedeutung auch auf Nachfrage hin nicht im Internet veröffentlicht, obwohl dies nach § 12 GO festgelegt ist. Weiterhin werden Aufzeichnungen der Arbeitsgruppensitzungen angefertigt und entgegen der Regelung nach § 14 Abs. 3 GO nicht im Internet zur Verfügung gestellt – siehe Audioaufzeichnung von der Sitzung der AG 3 am 14.11.2014. Die Nichtveröffentlichung wird mit der falschen Sachstandsdarstellung begründet, eine Aufzeichnung sei technisch nicht machbar.

Kurzfristiger Novellierungsbedarf

Es besteht also kurzfristiger Novellierungsbedarf, um den Transparenzanspruch des Verfahrens nicht zu gefährden. Damit soll eine Klarstellung des Zugangs der Öffentlichkeit zu allen Informationen im Rahmen des StandAG erreicht werden. Es ist folgender Paragraf 1a in das StandAG einzufügen:

§ 1a Transparenz
(1) Zur Gewährleistung eines transparenten Verfahrens von Anfang an sind neben den in diesem Gesetz festgelegten Möglichkeiten des Zugangs zu Informationen auch alle Möglichkeiten des Informationsfreiheitsgesetzes zu gewähren. § 1 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes findet insofern im Rahmen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(2) Alle nach diesem Gesetz und im Rahmen dieses Gesetzes nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellten Anträge auf Zugang zu Informationen werden gebührenfrei bearbeitet, ebenfalls ein eventuelles Widerspruchsverfahren. Die Kosten für Klageverfahren in der ersten Instanz übernimmt der Vorhabenträger.

(3) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit nach § 13 des Informationsfreiheitsgesetzes anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

Aufgabe der AG 1 und AG 2

Es ist Aufgabe der Arbeitsgruppen 1 und 2, dieses auf ihren nächsten Sitzungen am 28.11. bzw. 24.11.2014 einzufordern.

Ein Gedanke zu „StandAG: Evaluierung – Die Zweite – eilt — eilt –eilt

  1. Hol- in Bringschuld umwandeln
    Wer einmal versucht hat, über das IFG an wichtige Unterlagen heranzukommen, weiß, was es für ein zeitlicher und schließlich finanzieller Aufwand ist. Offensichtlich steckt auch bisweilen System hinter der zögerlichen Bearbeitung und der Nennung unrealistischer Gebührenobergrenzen, siehe ZEIT-Artikel und Sitzungsprotokoll eines Erfahrungsaustauschs im Innenministerium.

    Inzwischen ist es an einigen Stellen gelungen, die Holschuld des IFG in eine Bringschuld umzuwandeln, so zum Beispiel durch das Hamburger Transparenzgesetz und das darauf basierende Transparenzportal Hamburg. Ähnliches ist von der BI Morsleben auch für Endlager in der letzten Sitzung der AG 1 gefordert worden.

    Für das Suchverfahren nach einem Langzeitlager für radioaktive Abfälle reichen die Transparenzregelungen im StandAG nicht aus. Deshalb sollte eine Open Data Plattform für Langzeitlager gesetzlich abgesichert werden. Darin sind alle Unterlagen, die bei der Standortsuche angefertigt werden, aufzunehmen. Sollten zwingende rechtliche Gründe gegen eine Veröffentlichung stehen und lässt sich das nicht durch Schwärzungen lösen, so ist das Dokument in Form einer Zusammenfassung aufzunehmen und die genauen Gründe der Nichtveröffentlichung zu nennen. Alte Dokumente zur Endlagerung sind ebenfalls zügig in das System aufzunehmen. Damit werden auch alle Unterlagen zu Konrad, Morsleben, Asse und Gorleben endlich öffentlich verfügbar.

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