Müllers Geheimpapier
Da von Herrn Müller seine sogenannte Tischvorlage zum Leitbild zum Geheimpapier erklärt wurde, wurde ein Antrag auf Einsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt, siehe Beitrag Nun doch Geheimpapiere?. Der Antrag wurde – wie nicht anders zu erwarten – mit Schreiben vom 13.11.2014 abgelehnt.
StandAG schafft abschließende bereichsspezifische Transparenzregeln
Erstaunlich ist die Begründung, die sich auf § 1 Abs. 3 IFG stützt:
(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.
Nach Rechtsauffassung des Referats ZR 4 des Deutschen Bundestages sind damit alle Rechte auf Einsicht in Unterlagen sowohl der Kommissionsarbeit aber auch der Standortsuche selbst abschließend im StandAG und in der GO der Kommission geregelt.
Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber mit dem StandAG abschließende bereichsspezifische Transparenzregeln geschaffen.
Und Verstoß gegen § 12 GO?
Dass hier offensichtlich ein Verstoß gegen die Regelungen des § 12 GO vorliegt, wird in der Begründung der Ablehnung wohlweislich nicht angeführt. So lautet § 12 Abs. 1 GO:
(1) Beratungsunterlagen von Bedeutung werden als Kommissions-Drucksache (K-Drs.) in elektronischer Form an die Mitglieder verteilt.
Nach Aussage von Herrn Müller wurde die Beratungsunterlage allein wegen Zeitmangels nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform an die Mitglieder verteilt. Weiterhin deklarierte er seine Vorlage nicht als unbedeutend. Dies wäre an sich auch widersprüchlich, da es die einzige Beratungsunterlage zu TOP 3 der 4. Kommissionssitzung war und dieser Punkt über eine Stunde lang – von 11:15 Uhr bis 12:31 Uhr – beraten wurde. Damit ergibt sich nach § 12 Abs. 4 die Pflicht zur Veröffentlichung:
(4) Kommissions-Materialien und Kommissions-Drucksachen werden gleichfalls grundsätzlich zeitnah im Internet veröffentlicht; über eventuelle Ausnahmen entscheidet die Kommission im Einzelfall.
Ein Beschluss der Kommission, hier eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 zweiter Halbsatz zu machen, liegt bisher nicht vor.
Widerspruch
Man kann gespannt sein, wie der Widerspruch beschieden wird. Hoffentlich sieht sich die Widerspruchsstelle auch zuständig für Verstöße gegen die Geschäftsordnung der Kommission.
Widerspruch, eingereicht am 17.11.2014
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen oben genannten Bescheid und begründe diesen wie folgt:
Ich bin nicht der Rechtsauffassung, dass das StandAG mit seinen marginalen Regelungen zur Transparenz bei den am Standortsuchverfahren beteiligten Akteuren die Regelungen des IFG außer Kraft setzt. § 1 Abs. 3 IFG ist in diesem Fall nicht anwendbar.
Ersatzweise führe ich an, dass eine Nichtveröffentlichung der Beratungsunterlage zu TOP 3 der 4. Kommissionssitzung gegen die Transparenzregelung des StandAG und der damit verbundenen GO der Endlagerkommission verstößt.
So lautet § 12 Abs. 1 GO:
(1) Beratungsunterlagen von Bedeutung werden als Kommissions-Drucksache (K-Drs.) in elektronischer Form an die Mitglieder verteilt.
Nach Aussage von Herrn Müller wurde die Beratungsunterlage allein wegen Zeitmangels nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform an die Mitglieder verteilt. Weiterhin deklarierte er seine Vorlage nicht als unbedeutend. Dies wäre an sich auch widersprüchlich, da es die einzige Beratungsunterlage zu TOP 3 der 4. Kommissionssitzung war und dieser Punkt über eine Stunde lang – von 11:15 Uhr bis 12:31 Uhr – beraten wurde. Damit ergibt sich nach § 12 Abs. 4 die Pflicht zur Veröffentlichung:
(4) Kommissions-Materialien und Kommissions-Drucksachen werden gleichfalls grundsätzlich zeitnah im Internet veröffentlicht; über eventuelle Ausnahmen entscheidet die Kommission im Einzelfall.
Ein Beschluss der Kommission, hier eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 zweiter Halbsatz zu machen, liegt bisher nicht vor.
Sollten Sie nicht für die Überwachung der Transparenzregelungen nach StandAG und der damit verbundenen GO der Endlagerkommission zuständig sein, bitte ich Sie, mir die zuständige Stelle zu benennen.
Weiterhin bitte ich um eine zügige Bearbeitung des Widerspruchs, da sich die Sache bereits seit dem 29.09.2014 hinzieht.
30 EUR Gebühren!
30 EUR Gebühren sind selbst für die Ablehnung des Widerspruchs zu zahlen. Ist dieser Preis für das Verweigern des ersten Entwurfs des Leitbildes der Kommission als Beratungsunterlagen von Bedeutung billig im Sinne des § 2 IFGGebV?
Schreiben mit der Gebührenankündigung
Antwort seitens endlagerdialog.de:
Schreiben an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit
Parallel zum Widerspruchsverfahren wurde der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit um Stellungnahme gebeten:
Antwortschreiben der Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit etc. siehe Beitrag Im Bereich des StandAG ist UIG statt IFG anzuwenden
Plötzliche Antwort der Endlagerkommission vom 28.01.2015
…im Auftrag der Vorsitzenden erhalten Sie beiliegend zur Vermeidung weiteren Schriftverkehrs den von Ihnen erbetenen ersten Entwurf des Eckpunktepapiers zugleitet, welcher die ersten Gedanken der Vorsitzenden zum Leitbild der Kommission enthält.
Die Zuleitung erfolgt ausschließlich zu Ihrer persönlichen Information.
Der Vorsitzende Michael Müller bat mich, nochmals zu betonen, dass es sich lediglich um einen noch „unreifen“ Entwurf handelt, weshalb in der 4. Sitzung auch Einvernehmen bestanden habe, erst die überarbeitete Fassung zu veröffentlichen. Das ist in der Folge auch geschehen (K-Drs. 52)….
Anmerkung endlagerdialog.de
Die Angabe K-Drs. 52 ist falsch. Es ist die K-Drs. 51.
Antwort des Referats ZR 4 des Deutschen Bundestages vom 04.02.2015
Das Widerspruchsverfahren wurde eingestellt, eine Rechtsposition musste nicht erarbeitet werden.
Komm_IFG_2015_02_04.pdf
Antwort von endlagerdialog.de an ZR 4
16.02.2015
Einsicht in die Verfahrensakte: Gz ZR4-1334-IFG-128/2014
Hiermit beantrage ich Einsicht in o. g. Akte entsprechend Verwaltungsverfahrensgesetz.
Bitte halten Sie die vollständige Akte am 23.02.2015 zur Einsicht bereit. Ich werde etwa 8:30 Uhr erscheinen. Bitte teilen Sie mir die genaue Raumnummer mit.
Sollte der o. g. Termin Ihrerseits nicht eingehalten werden können, bitte ich Sie um drei Terminvorschläge in der 9. KW.
Antwort von ZR 4 – Akteneinsicht verweigert
Die Einsicht in die Verfahrensakte wurde abgelehnt, siehe
Komm_IFG_2015_02_18.pdf
Antwort von endlagerdialog.de an ZR 4
22.02.2015
Einsicht in die Verfahrensakte: Gz ZR4-1334-IFG-128/2014, Ihre Nachricht vom 18.02.2015
Einsicht in die Verfahrensakte ZR 4-1334-UIG-1/2015
Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Antrag auf Akteneinsicht aufrechterhalte. Weiterhin beantrage ich Einsicht in die Verfahrensakte ZR 4-1334-UIG-1/2015.
Bitte teilen Sie mir umgehend drei Terminvorschläge in der 9. KW mit.
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Einstellung des Widerspruchsverfahrens vom 04.02.2015. Die Unterlage wurde mir mit Auflagen zur Verfügung gestellt, die nicht gerechtfertigt sind. Weiterhin: Die Begründung „Vermeidung weiteren Schriftverkehrs“ halte ich für nicht tragfähig.
Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Einstellung des Verfahrens ZR 4-1334-UIG-1/2015. Die Unterlage wurde mir mit Auflagen zur Verfügung gestellt, die nicht gerechtfertigt sind. Weiterhin: Die Begründung „Vermeidung weiteren Schriftverkehrs“ halte ich für nicht tragfähig.
Begründet wird der Antrag auf Akteneinsicht mit dem Verdacht auf Nennung einer falschen Begründung für die plötzliche Zurverfügungstellung der Unterlage.
Antwort von ZR 4 – Akteneinsicht am 03. oder 04.03.2015 möglich
Siehe Antwortschreiben Komm_IFG_2015_02_24.pdf
Antwort von endlagerdialog.de an ZR 4
24.02.2015
Einsicht in die Verfahrensakte: ZR4-1334-IFG-128/2014 und ZR 4-1334-UIG-1/2015, Ihre Nachricht vom 24.02.2015
Sehr geehrte Frau Schmidt-Hederich,
vielen Dank für Ihr oben genanntes Schreiben.
Durch meine Widersprüche gegen die Einstellungsbescheide sind die Gründe gegen die Akteneinsichten entfallen. Deshalb ist mir der dritte Absatz Ihres Schreibens schleierhaft.
Die von Ihnen genannten Termine sind lediglich zwei und nicht drei, sie liegen in der 10. KW und nicht in der 9. KW. Aber schließlich besitzen Sie die Aktenhoheit. Der 02.03.2015, 10 Uhr würde mir besser passen, da ich an diesem Tag sowieso wegen der Kommissionssitzung im Bundestag weile. Ansonsten würde ich den Termin 03.03.2015, 10 Uhr wahrnehmen wollen.
Die Polizei des Bundestages hat meine Daten schon zum Besuch aller Kommissions- und AG-Sitzungen registriert. Aber gern hier nochmals:….
Antwort von ZR 4 – Akteneinsicht am 03.03.2015
Siehe Schreiben Komm_IFG_2015_02_25.pdf