StandAG setzt Informationsfreiheitsgesetz außer Kraft

Leitbild_IFG_02Müllers Geheimpapier

Da von Herrn Müller seine sogenannte Tischvorlage zum Leitbild zum Geheimpapier erklärt wurde, wurde ein Antrag auf Einsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt, siehe Beitrag Nun doch Geheimpapiere?. Der Antrag wurde – wie nicht anders zu erwarten – mit Schreiben vom 13.11.2014 abgelehnt.

StandAG schafft abschließende bereichsspezifische Transparenzregeln

Erstaunlich ist die Begründung, die sich auf § 1 Abs. 3 IFG stützt:

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Nach Rechtsauffassung des Referats ZR 4 des Deutschen Bundestages sind damit alle Rechte auf Einsicht in Unterlagen sowohl der Kommissionsarbeit aber auch der Standortsuche selbst abschließend im StandAG und in der GO der Kommission geregelt.

Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber mit dem StandAG abschließende bereichsspezifische Transparenzregeln geschaffen.

Und Verstoß gegen § 12 GO?

Dass hier offensichtlich ein Verstoß gegen die Regelungen des § 12 GO vorliegt, wird in der Begründung der Ablehnung wohlweislich nicht angeführt. So lautet § 12 Abs. 1 GO:

(1) Beratungsunterlagen von Bedeutung werden als Kommissions-Drucksache (K-Drs.) in elektronischer Form an die Mitglieder verteilt.

Nach Aussage von Herrn Müller wurde die Beratungsunterlage allein wegen Zeitmangels nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform an die Mitglieder verteilt. Weiterhin deklarierte er seine Vorlage nicht als unbedeutend. Dies wäre an sich auch widersprüchlich, da es die einzige Beratungsunterlage zu TOP 3 der 4. Kommissionssitzung war und dieser Punkt über eine Stunde lang – von 11:15 Uhr bis 12:31 Uhr – beraten wurde. Damit ergibt sich nach § 12 Abs. 4 die Pflicht zur Veröffentlichung:

(4) Kommissions-Materialien und Kommissions-Drucksachen werden gleichfalls grundsätzlich zeitnah im Internet veröffentlicht; über eventuelle Ausnahmen entscheidet die Kommission im Einzelfall.

Ein Beschluss der Kommission, hier eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 zweiter Halbsatz zu machen, liegt bisher nicht vor.

Widerspruch

Man kann gespannt sein, wie der Widerspruch beschieden wird. Hoffentlich sieht sich die Widerspruchsstelle  auch zuständig für Verstöße gegen die Geschäftsordnung der Kommission.

12 Gedanken zu „StandAG setzt Informationsfreiheitsgesetz außer Kraft

  1. Widerspruch, eingereicht am 17.11.2014
    Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen oben genannten Bescheid und begründe diesen wie folgt:

    Ich bin nicht der Rechtsauffassung, dass das StandAG mit seinen marginalen Regelungen zur Transparenz bei den am Standortsuchverfahren beteiligten Akteuren die Regelungen des IFG außer Kraft setzt. § 1 Abs. 3 IFG ist in diesem Fall nicht anwendbar.

    Ersatzweise führe ich an, dass eine Nichtveröffentlichung der Beratungsunterlage zu TOP 3 der 4. Kommissionssitzung gegen die Transparenzregelung des StandAG und der damit verbundenen GO der Endlagerkommission verstößt.
    So lautet § 12 Abs. 1 GO:

    (1) Beratungsunterlagen von Bedeutung werden als Kommissions-Drucksache (K-Drs.) in elektronischer Form an die Mitglieder verteilt.

    Nach Aussage von Herrn Müller wurde die Beratungsunterlage allein wegen Zeitmangels nicht in elektronischer Form, sondern in Papierform an die Mitglieder verteilt. Weiterhin deklarierte er seine Vorlage nicht als unbedeutend. Dies wäre an sich auch widersprüchlich, da es die einzige Beratungsunterlage zu TOP 3 der 4. Kommissionssitzung war und dieser Punkt über eine Stunde lang – von 11:15 Uhr bis 12:31 Uhr – beraten wurde. Damit ergibt sich nach § 12 Abs. 4 die Pflicht zur Veröffentlichung:

    (4) Kommissions-Materialien und Kommissions-Drucksachen werden gleichfalls grundsätzlich zeitnah im Internet veröffentlicht; über eventuelle Ausnahmen entscheidet die Kommission im Einzelfall.

    Ein Beschluss der Kommission, hier eine Ausnahme nach § 12 Abs. 4 zweiter Halbsatz zu machen, liegt bisher nicht vor.

    Sollten Sie nicht für die Überwachung der Transparenzregelungen nach StandAG und der damit verbundenen GO der Endlagerkommission zuständig sein, bitte ich Sie, mir die zuständige Stelle zu benennen.

    Weiterhin bitte ich um eine zügige Bearbeitung des Widerspruchs, da sich die Sache bereits seit dem 29.09.2014 hinzieht.

  2. 30 EUR Gebühren!
    30 EUR Gebühren sind selbst für die Ablehnung des Widerspruchs zu zahlen. Ist dieser Preis für das Verweigern des ersten Entwurfs des Leitbildes der Kommission als Beratungsunterlagen von Bedeutung billig im Sinne des § 2 IFGGebV?
    Schreiben mit der Gebührenankündigung

    Antwort seitens endlagerdialog.de:

    gern bin ich bereit, 30 EUR für die Entscheidung über den Widerspruch zu zahlen.

    Ich erwarte dann aber auch eine diesem Preis adäquate Leistung. Diese besteht zumindest in folgenden Punkten:

    1. Mit der Bearbeitung des Widerspruchs sind ausschließlich Personen zu beauftragen, die nicht an der Erstellung des dem Widerspruch zugrunde liegenden Bescheids beteiligt waren. Frau Silke Schmidt-Hederich kann also nicht zuarbeiten.
    2. Ich erwarte eine Begründung, die über reines Cut&Paste des ablehnenden Bescheids hinausgeht.
    3. Ich erwarte eine Auflistung aller bisherigen Gesetze, die unter die Regelung des § 1 Abs. 3 IFG fallen und die Auflistung der Rechtsprechungen zu den Ablehnungen der Anträge auf Informationszugang im Rahmen dieser einschlägigen Gesetze.
    4. Ich erwarte im Falle einer durchgreifenden Wirkung von § 1 Abs. 3 IFG eine Auskunft über die Stelle, die zuständig ist für die Überwachung der Geschäftsordnung der Endlagerkommission als angeblich verbundener Teil des StandAG.

    Mit Verwunderung nehme ich den Absatz 3 Ihres Schreibens zur Kenntnis und setze dem entgegen: Es besteht ein öffentliches Interesse, nach StandAG in einem wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren einen Endlagerstandort zu finden. Aber wie sollen Transparenz und damit Vertrauen geschaffen werden, wenn der Zugang zu Informationen nicht gewährleistet ist, und für die Information über Nichtzugang 30 EUR Gebühren erhoben werden?

  3. Schreiben an den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit
    Parallel zum Widerspruchsverfahren wurde der Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit um Stellungnahme gebeten:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in einem Bescheid der Bundestagsverwaltung wird die Rechtsauffassung vertreten, dass die Transparenzregelungen im StandAG über § 1 Abs. 3 IFG dazu führen, dass das IFG im Rahmen des StandAG keinerlei Anwendung findet.

    Siehe Schreiben vom 13.11.2014
    http://endlagerdialog.de/wp-content/uploads/2014/11/IFG_Leitbild_02.pdf

    Ist diese Rechtsauffassung auch für Sie nachvollziehbar?
    Welche bisherigen Gesetze mit Transparenzregelungen führen zur Nichtanwendung des IFG?
    Welche einschlägigen Rechtsprechnungen gibt es dazu?

    Wer ist zuständig für die Einhaltung der Transparenzregelungen im StandAG?
    Wer ist zuständig für die Einhaltung der Transparenzregelungen in der GO der Endlagerkommission?
    Welche Möglichkeiten hat die Öffentlichkeit, die Einhaltung dieser Regelungen einzufordern?

    Da Ihre Auskunft für die in Kürze anstehende erste Novellierung des StandAG wichtig erscheint, bitte ich um schnelle Bearbeitung.

    Sollte das IFG im Bereich der Endlagerung aufgrund der rudimentären Transparenzregelungen im StandAG wirklich nicht anwendbar sein, dann sollte man über ein Gesetz zu einer Open Data Plattform für Endlagerung radioaktiver Abfälle nachdenken und in das Novellierungsvorhaben zum StandAG einbringen.

    Der ganze Vorgang kann auf
    http://endlagerdialog.de
    und speziell im Beitrag
    http://endlagerdialog.de/2014/11/standag-setzt-informationsfreiheitsgesetz-ausser-kraft/
    verfolgt werden.

  4. Plötzliche Antwort der Endlagerkommission vom 28.01.2015
    …im Auftrag der Vorsitzenden erhalten Sie beiliegend zur Vermeidung weiteren Schriftverkehrs den von Ihnen erbetenen ersten Entwurf des Eckpunktepapiers zugleitet, welcher die ersten Gedanken der Vorsitzenden zum Leitbild der Kommission enthält.

    Die Zuleitung erfolgt ausschließlich zu Ihrer persönlichen Information.

    Der Vorsitzende Michael Müller bat mich, nochmals zu betonen, dass es sich lediglich um einen noch „unreifen“ Entwurf handelt, weshalb in der 4. Sitzung auch Einvernehmen bestanden habe, erst die überarbeitete Fassung zu veröffentlichen. Das ist in der Folge auch geschehen (K-Drs. 52)….

    Anmerkung endlagerdialog.de
    Die Angabe K-Drs. 52 ist falsch. Es ist die K-Drs. 51.

  5. Antwort von endlagerdialog.de an ZR 4

                                                                                                      16.02.2015
    Einsicht in die Verfahrensakte: Gz ZR4-1334-IFG-128/2014

    Hiermit beantrage ich Einsicht in o. g. Akte entsprechend Verwaltungsverfahrensgesetz.

    Bitte halten Sie die vollständige Akte am 23.02.2015 zur Einsicht bereit. Ich werde etwa 8:30 Uhr erscheinen. Bitte teilen Sie mir die genaue Raumnummer mit.

    Sollte der o. g. Termin Ihrerseits nicht eingehalten werden können, bitte ich Sie um drei Terminvorschläge in der 9. KW.

  6. Antwort von endlagerdialog.de an ZR 4

                                                                                                      22.02.2015
    Einsicht in die Verfahrensakte: Gz ZR4-1334-IFG-128/2014, Ihre Nachricht vom 18.02.2015
    Einsicht in die Verfahrensakte ZR 4-1334-UIG-1/2015

    Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meinen Antrag auf Akteneinsicht aufrechterhalte. Weiterhin beantrage ich Einsicht in die Verfahrensakte ZR 4-1334-UIG-1/2015.

    Bitte teilen Sie mir umgehend drei Terminvorschläge in der 9. KW mit.

    Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Einstellung des Widerspruchsverfahrens vom 04.02.2015. Die Unterlage wurde mir mit Auflagen zur Verfügung gestellt, die nicht gerechtfertigt sind. Weiterhin: Die Begründung „Vermeidung weiteren Schriftverkehrs“ halte ich für nicht tragfähig.

    Hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Einstellung des Verfahrens ZR 4-1334-UIG-1/2015. Die Unterlage wurde mir mit Auflagen zur Verfügung gestellt, die nicht gerechtfertigt sind. Weiterhin: Die Begründung „Vermeidung weiteren Schriftverkehrs“ halte ich für nicht tragfähig.

    Begründet wird der Antrag auf Akteneinsicht mit dem Verdacht auf Nennung einer falschen Begründung für die plötzliche Zurverfügungstellung der Unterlage.

  7. Antwort von endlagerdialog.de an ZR 4

                                                                                                      24.02.2015
    Einsicht in die Verfahrensakte: ZR4-1334-IFG-128/2014 und ZR 4-1334-UIG-1/2015, Ihre Nachricht vom 24.02.2015

    Sehr geehrte Frau Schmidt-Hederich,

    vielen Dank für Ihr oben genanntes Schreiben.

    Durch meine Widersprüche gegen die Einstellungsbescheide sind die Gründe gegen die Akteneinsichten entfallen. Deshalb ist mir der dritte Absatz Ihres Schreibens schleierhaft.

    Die von Ihnen genannten Termine sind lediglich zwei und nicht drei, sie liegen in der 10. KW und nicht in der 9. KW. Aber schließlich besitzen Sie die Aktenhoheit. Der 02.03.2015, 10 Uhr würde mir besser passen, da ich an diesem Tag sowieso wegen der Kommissionssitzung im Bundestag weile. Ansonsten würde ich den Termin 03.03.2015, 10 Uhr wahrnehmen wollen.

    Die Polizei des Bundestages hat meine Daten schon zum Besuch aller Kommissions- und AG-Sitzungen registriert. Aber gern hier nochmals:….

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