BGE liegt falsch: Nicht NBG setzt Öffentlichkeitsbeteiligung um

Wie geht es weiter mit der Standortauswahl in Deutschland?

Auf dem 6. Essener Fachgespräch Endlagerbergbau am 09.03.2017 hielt die Geschäftsführerin der BGE, Frau Heinen-Esser, einen Vortrag mit dem Titel Wie geht es weiter mit der Standortauswahl in Deutschland? Der im Internet dazu verfügbaren Präsentation kann auf Seite 6 entnommen werden, dass die im Aufbau begriffene Institution Nationales Begleitgremium für die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig sei.

NBG setzt nicht Öffentlichkeitsbeteiligung um

Diese Aufgabe hat das NBG nicht. Es hat grundsätzlich keine operativen Aufgaben, sondern begleitet das Standortsuchverfahren vermittelnd und unabhängig. Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung würde das NBG, das zurzeit aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern besteht, vollkommen überlasten. Daran wird sich auch nichts ändern, wenn die Anzahl nach dem Inkrafttreten der Novelle des StandAG Anfang April verdoppelt wird.

BfE ist zuständig für Öffentlichkeitsbeteiligung

Zuständig für die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach § 9 des bisherigen StandAG das BfE. Nach dem derzeitigen Novellierungsentwurf wird es auch dabei bleiben – siehe § 5. Die wesentlichen gesetzlich vorgegebenen Werkzeuge werden sein

  • die Fachkonferenz Teilgebiete (§ 9),
  • die Regionalkonferenzen (§ 10) und
  • die Fachkonferenz Rat der Regionen (§ 11).

Warum, Frau Heinen-Esser ist langjährig vertraut mit Endlagerung?

Warum schreibt Frau Heinen-Esser die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung dem NBG zu? Sie ist ja langjährig vertraut mit der Entwicklung auf dem Gebiet der Endlagerung. Zumindest seit der Zeit des sogenannten Gorleben-Dialogs war sie dabei, dann saß sie neben Herrn Müller der Endlagerkommission vor.

BfE kommt seinen gesetzlichen Aufgaben nicht nach

In der Öffentlichkeit kann dieser Eindruck schon entstehen, denn zurzeit ist lediglich das NBG öffentlich wahrnehmbar aktiv. Das BfE, das bereits seit seiner Errichtung am 27.07.2013 für die Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig ist, hat diese Aufgabe bisher nicht wahrgenommen. Das BfE hat die Öffentlichkeit nicht einmal über die Novellierungsbemühungen des StandAG informiert. Öffentlichkeitsarbeit und erst recht Öffentlichkeitsbeteiligung sind bisher Schwarze Löcher, da das BfE seinen gesetzlichen Aufgaben nicht nachkommt.

8 Gedanken zu „BGE liegt falsch: Nicht NBG setzt Öffentlichkeitsbeteiligung um

  1. Sehr geehrter Herr Mehnert,

    in Bezug auf die von Ihnen kritisierte Präsentation möchte ich Folgendes klarstellen: Das Nationale Begleitgremium stellt den ersten Schritt in der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung dar. Deutlich wird dies zusätzlich auf den weiteren Seiten der Präsentation, die schematisch das Verfahren abbilden. Es handelt sich bei der von Ihnen zitierten Seite lediglich um Stichworte, die im Vortrag erläutert werden.

    Ich danke für eine entsprechende Richtigstellung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Renate Hüsgen
    ___________________________________
    Bundes-Gesellschaft für
    Endlagerung mbH – BGE
    Verbindungsbüro Berlin
    c/o Bundesministerium für Umwelt,
    Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
    Stresemannstr. 128-130
    10117 Berlin

    • Sehr geehrte Frau Hüsgen,

      vielen Dank für Ihren Beitrag.

      Es wäre nett, wenn Sie mir den Vortrag zu der Präsentation übermittelt könnten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Michael Mehnert

      endlagerdialog.de

  2. Sehr geehrter Herr Mehnert,

    herzliche Grüße von Frau Heinen-Esser. Da sie ihre Vorträge frei hält, kann Ihnen leider keine schriftliche Ausführung übermittelt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Renate Hüsgen
    ___________________________________
    Bundes-Gesellschaft für
    Endlagerung mbH – BGE
    Verbindungsbüro Berlin
    c/o Bundesministerium für Umwelt,
    Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
    Stresemannstr. 128-130
    10117 Berlin

    • Sehr geehrte Frau Hüsgen,

      vielen Dank für Ihre Nachricht.

      Leider ist es inzwischen üblich, Präsentationen als Vorträge zu deklarieren, was die Nachvollziehbarkeit und damit Transparenz zunichte macht.

      Ein seltenes Gegenbeispiel sind die Vorträge der GSF auf den Informationsveranstaltung im Dorfgemeinschaftshaus Remlingen, hier ein Beispiel von der 8. Informationsveranstaltung am 17.11.2005.

      Vielleicht könnte sich die BGE in Zukunft an diesem Beispiel orientieren. Es stellt sich natürlich die Frage, ob für die Dokumentation die BGE zuständig ist? Eher sehe ich hier das BfE in der Pflicht, da es für Öffentlichkeitsbeteiligung und damit auch Öffentlichkeitsarbeit und Transparenz bei der Endlagersuche zu sorgen hat.

      Mit freundlichen Grüßen
      Michael Mehnert

      endlagerdialog.de

  3. Sehr geehrter Herr Dr. Mehnert,

    in Ihrem Beitrag vom 20.03.2017 erwecken Sie den Eindruck, dass das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) seinen Aufgaben in der gesetzlich festgelegten Öffentlichkeitsarbeit nicht nachkomme. Diese Darstellung entspricht nicht Ihrer sonst eingeforderten wissenschaftlichen Präzision.

    Durch Ihre intensive Begleitung der Arbeit der Endlagerkommission müsste Ihnen bekannt sein, dass es ausdrücklicher Wunsch eben dieses Gremiums war, den Aufbau des BfE bis zum Abschluss der Kommissionsarbeit im Juli 2016 zu stoppen. Diesem Wunsch hat die Bundesregierung entsprochen.

    Das BfE befindet sich vor diesem Hintergrund derzeit in der Aufbauphase. Informationen über das Standortauswahlverfahren sind über die Website des BfE abrufbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    im Auftrag
    Judith Windszus
    _________________________
    Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE)
    Krausenstraße 17-18
    10117 Berlin

    • Der an dieser Stelle ursprünglich veröffentlichte Kommentar enthielt einen Fehler und wurde deshalb entsprechend verändert.

      endlagerdialog.de ging fälschlicherweise davon aus, dass das Organisationsgesetz vor dem Ende der Arbeit der Endlagerkommission in Kraft getreten ist. Dies ist nicht so. Die Kommission hat ihre Arbeit mit dem 30.06.2016 beendet, das Organisationsgesetz trat erst einen Monat später am 30.07.2016 in Kraft, obwohl die inhaltlichen Punkte dazu weit vor dem Ende der Kommissionsarbeit diskutiert wurden. Das zeigt, wie lange ein Gesetzgebungsverfahren selbst im Eiltempo braucht.

      Sehr geehrte Frau Windszus,

      vielen Dank für Ihren Kommentar.

      Zur Betrachtung des Aspekts Öffentlichkeitsbeteiligung/Öffentlichkeitsarbeit durch das BfE ist es aus meiner Sicht sinnvoll, vier Zeitphasen zu unterscheiden:

      1. Phase von Inkrafttreten des StandAG am 01.01.2014 bis zur Problematisierung BfE/Öffentlichkeitsarbeit durch Herrn Gaßner in der Endlagerkommission,

      2. Phase von Problematisierung durch Gaßner bis zur Beendigung der Kommissionsarbeit,

      3. Phase vom Ende der Kommissionsarbeit bis zum Inkrafttreten des Organisationsgesetzes und

      4. Phase vom Inkrafttreten des Organisationsgesetzes bis zum Inkrafttreten der Novellierung des StandAG inklusive Erweiterung durch Auswahlkriterien.

      Phase 1:
      Hier ist nach § 9 StandAG eindeutig die Rolle des BfE zusammen mit dem BfS als Vorhabenträger zur frühzeitigen Information festgelegt. Informiert wurde nicht. Zum Beispiel gab es keinerlei Informationen über das Auswahlverfahren der Mitglieder der Endlagerkommission, auf wen die Fehlbesetzung durch JuristInnen statt WissenschaftlerInnen zurückgeht und wer eine Umweltstiftung als Umweltverband deklariert hat.

      Die erste indirekte Information gab es durch Herrn Gaßner über eine angebliche Ausschreibung zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Das Datum dieser Äußerung ist nicht einfach recherchierbar, weil inzwischen die Suchfunktion in den Kommissionsunterlagen auf http://www.bundestag.de/endlager/mediathek/dokumente nicht mehr zur Verfügung steht und sie nur noch unter http://www.bundestag.de/endlager-archiv/ ohne Filter abgerufen werden können. Diese Information stammt – wie gesagt – weder vom BfS noch vom BfE, sondern gerüchteweise von Herrn Gaßner.

      Phase 2:
      Das Gerücht von Herrn Gaßner wurde nicht mit Informationen untermauert. Weder die Ausschreibung/Pflichtenheft ist veröffentlicht worden noch eine Information, ob die Studie in Auftrag gegeben wurde und ob es ein Ergebnis gibt. Nur gerüchteweise hat endlagerdialog.de über den Inhalt Informationen erhalten, die aber nicht überprüft werden können. Da wird endlagerdialog.de über FragdenStaat.de aktiv werden müssen.

      Die Endlagerkommission hat sich für eine Stornierung ausgesprochen und darum gebeten, dass zur Öffentlichkeitsbeteiligung keine weiteren Aktivitäten vom BfE entwickelt werden. Der genaue Beschluss der Kommission dazu ist – wie gesagt – nicht mehr einfach recherchierbar.

      Nun bin ich zwar kein Volljurist, und das ist gut so, aber die Endlagerkommission hatte nach meiner Einschätzung keine Gesetzgebungskompetenz. Formaljuristisch galt also weiterhin § 9 StandAG zur frühzeitigen Information. Insofern war die Nichtinformation nicht gesetzeskonform. Ob hier ein Gesetzesverstoß durch das BfE vorliegt, kann nicht entschieden werden. Ich nehme an, dass das BMUB im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht einen Erlass an das BfE gerichtet hat. Auch dieser Erlass ist weder vom BMUB noch vom BfE veröffentlicht worden. Dies hätte aber aufgrund der eindeutigen Regelung in § 9 StandAG geschehen müssen.

      Phase 3
      Ab der Beendigung der Arbeit der Endlagerkommission am 01.07.2016 galt nicht einmal mehr die Bitte der Endlagerkommission zum Aussetzen der Öffentlichkeitsarbeit durch das BfE und damit entfiel die Grundlage des eventuellen Erlasses des BMUB. § 9 StandAG galt ohne Einschränkungen.

      Phase 4
      Durch das Inkrafttreten des Organisationsgesetzes änderte sich bezüglich der Aufgabe des BfE nichts, außer dass es in Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit umgetextet wurde. Dem BfS wurde die Rolle im Endlagerbereich fast vollständig entzogen. Für das BfE galt weiterhin § 9 StandAG ohne Einschränkung. Da die Novellierung des StandAG inklusive Erweiterung durch Auswahlkriterien noch nicht im BGBl. veröffentlicht wurde, hat sich an dieser Regelung bis heute nichts verändert.

      Das BfE ist bisher den Pflichten aus § 9 Abs. 1 und insbesondere Abs. 2 Punkt 1 nicht nachgekommen. So gab es keinerlei fachliche Auswertung des Online-Forums zum Endlagerbericht noch wurde das Verwischen von Spuren durch Löschung von wesentlichen Kommissionsveröffentlichungen (z. B. K-Drs. 181) verhindert oder problematisiert. Das Gleiche gilt für die oben genannte Inaktivierung der Suchfunktionen.

      Das sieht nach einer neuen Definition der Begriffe Transparenz und Frühzeitigkeit aus. Weiterhin gab es keinerlei Informationen durch das BfE über das Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des StandAG inklusive Erweiterung durch Auswahlkriterien. Zu den Kriterien, die wesentliche Vorschläge für die Entscheidungsgrundlagen sind, gibt es keinerlei fachliche Erklärungen. Auch der Begriff 1 Mio. Jahre wurde nicht auf fachlicher Grundlage verständlich erläutert. So hätten einige peinliche Redebeiträge von der Bundesumweltministerin und anderen in Bundestag und Bundesrat verhindert werden können.

      Was ist mit dem geplanten Übergang der Betreiberverantwortlichkeit am 18.04.2017, wie sie von der BGE öffentlich angekündigt und danach durch diverse GerüchtezuträgerInnen bestätigt wurde? Wurde die Planung umgesetzt? Was ist mit dem Übergang der Regulierung im Falle Endlager Morsleben gemäß § 58 Abs. 3 AtG, angekündigt am 15.02.2017? Wie sieht es mit dem Aufbau des BfE konkret aus? Welche personellen Besetzungen sind, entsprechend des Delegierungserlasses vom Juli 2009 oder eines Nachfolgeerlasses, durch das BMUB bereits genehmigt?

      Die diversen Äußerungen von BfE-MitarbeiterInnen endlagerdialog.de gegenüber, das BfE sei noch im Aufbau, ist allenfalls als Ausrede zu werten. Sollte § 9 erst genommen werden, ständen diverse Ressourcen aus dem Umwelt-Geschäftsbereich des BMUB durch Abordnung aus BfS, UBA, BfN und BMUB selbst zur Verfügung. Dass dieses nicht geschieht, spricht Bände. Die öffentlichen Informationen beschränken sich nur auf Sonntagsreden der Hausspitze ohne realen fachlichen Inhalt.

      Das NBG hat mit wesentlich weniger Ressourcen wesentlich mehr Öffentlichkeitsarbeit bewerkstelligt. Insofern ist es kein Wunder, dass die BGE die Öffentlichkeitsarbeit im Wesentlichen dem NBG zuordnet. Selbst in Beitragsentwürfen in peer-review-gestützen Fachzeitschriften ist dies zu beobachten.

      Zur adressatengerechten Fokussierung meiner Ausführungen wäre es sehr hilfreich gewesen, wenn Sie mitgeteilt hätten, welcher Organisationseinheit des BfE Sie angehören. Gern stehe ich Ihnen aber für weitere Fragen zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen
      Michael Mehnert
      endlagerdialog.de

        • Antwort eingetroffen, aber nicht nachvollziehbar

          Seitens des BfE wurde unter voller Ausnutzung der Einmonatsfrist auf die IFG-Anfrage geantwortet, siehe hier.

          Die Studie selbst wurde aber nicht zur Verfügung gestellt mit der Argumentation, dass noch Urheber- und Persönlichkeitsrechte geklärt werden müssten. Diese sind aber schon umfassend im Vertragstext geregelt – siehe Anlage 8 in Teil 3. Insofern ist die Antwort nicht nachvollziehbar.

          Nun wird eine Klärung innerhalb einer Woche verlangt, siehe Schreiben vom 02.06.2017.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert