Informationsplattform nach § 6 StandAG
Mit dem Inkrafttreten des StandAG (HTML oder PDF) am 16.05.2017 hat das BfE eine Informationsplattform nach § 6 ins Internet gestellt. Außer der Tatsache, dass die Plattform sehr zeitnah zur Verfügung gestellt wurde, ist große Enttäuschung angesagt. Offensichtlich wurde kein grundlegendes Konzept erstellt.
Endlagerbericht als Ausgangspunkt
Ausgangspunkt des § 6 waren die Kapitel A 4.2.2 (Seite 40 f.) und B 7.3.4 und 7.3.5 (Seite 325 f.) im Abschlussbericht der Endlagerkommission. Erinnert sei auch an die Kommentare in der Onlinekonsultation zu Kapitel A 4.2.2
Hierzu stellt sich mir die Frage: Warum muss das BfE die Öffentlichkeitsbeteiligung betreiben und nicht eine unabhängige Organisation oder ein unabhängiges Gremium, wie z.B. das nationale Begleitgremium. Somit könnte man einem möglichen Verdacht vorbeugen, dass der Staat – vertreten durch das BfE – die Informationen lenkt. Transparent und Offenheit wäre an dieser Stelle sicherlich hilfeich.
Redaktioneller Hinweis: BfE steht mittlerweile für Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit.
Das mit der unabhängigen Organisation ist schwierig. Wer ist schon unabhängig? Schon das BfS war eine unabhängige technisch-wissenschaftliche Bundesoberbehörde. Die Politik hatte aber bei Endlagerfragen vollen Zugriff darauf.
Siehe auch:
http://endlagerdialog.de/2012/07/die-selbststaendige-bundesoberbehoerde-bfs/Sehr wichtig ist das Selbstverständnis der entsprechenden Institution. D. h. ist sie bereit, sich reinreden zu lassen oder betrachtet sie sich als unabhängig und nimmt eventuelle Abstrafungen in Kauf?
Beispiel aus der bundesrepublikanischen Historie ist das Umweltbundesamt, das sich von einer unabhängigen Fachbehörde zu einer rein politikabnickenden Institution gemausert hat.
Siehe auch
http://endlagerdialog.de/2013/10/oeffentlichkeitsarbeit-bundesaemter-geschaeftsbereich-bundesumweltministeriums/Die Frage ist, wie sich das BfE aufstellt? Wird es unter Herrn König für politische Unabhängigkeit und für Fachlichkeit kämpfen?
Siehe auch:
http://endlagerdialog.de/2016/08/gorleben-nach-jahr-endlich-zugang-informationen/
Wer definiert den Umfang der Regionen? Kreis, Regierungsbezirk, Land? Werden ggf. auch ausländische Anlieger einbezogen (siehe Schweizer Endlager)?
„Viel wichtiger“ kann hier nur „ebenso wichtig“ heißen. Es geht um unterschiedliche Ziele in Hinsicht auf Qualität der Ergebnisse des Suchprozesses und auf die gesellschaftliche Wirkung.
Es sollte klargestellt werden, dass das öffentliche Informationsregister den direkten Zugang zu den jeweiligen Informationsquellen und damit eine fundierte fachliche Information der interessierten Öffentlichkeit gestattet.
zu Kapitel B 7.3.4
Begleitgremium* Schade dass diese Seite keine Suchmöglichkeiten hat
* Schade auch, dass auf der Startseite die Titel der einzelnen Kapitel nicht vollständig zu sehen sind
* Schade, dass der Abschlussbericht der Endlagerkommission nur kurz durch die Presse ging
* Und schade, dass der Quasi-Beschluss zum französischen Endlager in Deutschland gar keine Beachtung gefunden hat
* Und schade, dass die Wikipedia-Seite zur Endlagersuche maximal 10 Besucher pro Tag hat
* Gut ist, dass das Gesetz durchging, dass das Nationale Begleitgermium zeitnah besetzt werden kann
* Warum aber hört man nichts über den Zeitpunkt der ersten Nominierungen?
* Die Kommission scheint eine ausgezeichnete Arbeit gemacht zu haben
* Die Ideen zu der „Räterepublik“ machen einen wirklich guten Eindruck
* Es kommt jetzt m.E. darauf an, dass bald ein breit akzeptiertes, integrativ arbeitendes Rumpf-Begleitgremium nominiert wird
* Ich wünsche Ihnen / Euch eine ähnlich gutes „Händchen“, wie es bei Stuttgart21 mit Heiner Geißler geglückt ist
* ein brauchbarer Anfang ist gemacht – viel Glück
und zu Kapitel B 7.3.5
Hamburgische Transparenzgesetz
Es ist gut zu lesen, dass die Endlagerkommission dem Vorschlag von endlagerdialog.de gefolgt ist, siehe Beitrag
http://endlagerdialog.de/2014/11/standag-evaluierung-die-zweite-eilt-eilt-eilt/#comment-14759Leider gibt es solche Ansätze für Konrad und Morsleben nicht. Da wartet man immer noch zum Beispiel auf den Bericht zum gescheiterten in situ Versuch zur Abdichtung im Anhydrit. Oder wie sieht es mit der Strukturierung und Vervollständigung der Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren Morsleben aus, die es erlauben, die behördlichen Akten nachzuvollziehen. Hier gelang es dem BfS insbesondere beim Erörterungstermin durch unterschiedliche Unterlagennummern für Verwaltung und Öffentlichkeit, die EinwenderInnen zu behindern.
Informationsplattform im rechtskräftigen Gesetz
Aus all diesen Ansätzen ist nun folgender § 6 StandAG rechtskräftig geworden:
Informationsplattform
Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit errichtet das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit eine Internetplattform mit einem Informationsangebot; darin werden fortlaufend die das Standortauswahlverfahren betreffenden wesentlichen Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und des Vorhabenträgers nach § 10 des Umweltinformationsgesetzes zur Verfügung gestellt. Zu den wesentlichen Unterlagen gehören insbesondere Gutachten, Stellungnahmen, Datensammlungen und Berichte.
Damit sind die Vorstellungen der Endlagerkommission nur sehr unzureichend umgesetzt. In der Begründung zum Gesetz steht:
Zu § 6 (Informationsplattform)
Die Regelung des neu eingefügten § 6 sieht vor, dass das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit während des gesamten Standortauswahlverfahrens alle wesentlichen Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit sowie des Vorhabenträgers nach dem Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 3704), neugefasst durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I 1643), auf einer Internetplattform ein Informationsangebot veröffentlicht. Welche Unterlagen als wesentliche Unterlagen zu bewerten sind, wird durch die nicht abschließende Aufzählung von Beispielen konkretisiert. Darunter fallen Gutachten, Stellungnahmen, Datensammlungen und Berichte.
In der Gesamtschau aller Informationen soll durch die Informationsplattform eine ausgewogene und umfassende
Informationsbasis entstehen. Das Angebot soll so aufbereitet werden, dass sowohl Laien als auch engagierte Bürgerinnen und Bürger mit Fachwissen, recherchierende Journalistinnen und Journalisten oder Fachleute aus Wissenschaft und Wirtschaft ein entsprechendes Informations- und Vermittlungsniveau vorfinden.
Mit der Begründung wird wenigstens die Aufbereitung der Informationen gefordert.
Start der Informationsplattform ist ein Flop
Betrachtet man vor diesem Hintergrund die derzeitige Umsetzung durch das BfE, so kommt man unweigerlich zum Schluss, dass es sich hier um einen Flop handelt. Es stellt eine Minimalumsetzung des reinen § 6 StandAG dar. Die wesentlichste Unterlage – das rechtskräftige Standortauswahlgesetz inklusive Begründungen – muss aus zwei Unterlagen zusammengesucht werden (Bundestagsdrucksachen 18/11647 und 18/11398). Eine Aufbereitung der wenigen Informationen hat nicht stattgefunden, obwohl dies schon im angeführten § 10 UIG im Abs. 3 gefordert wird.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen…
Kurzfassungen und Suchfunktion fehlen
Zu jeder Unterlage hätte eine Kurzfassung erstellt werden müssen, in der der Zusammenhang der Unterlagen deutlich wird. Weiterhin wurden die Kommentare aus der im Auftrag des BfE stattgefundene Onlinekonsultation nicht zur Verfügung gestellt, obwohl diese den ersten zaghaften Schritt einer Öffentlichkeitsbeteiligung darstellen. Eine Suchfunktion ist nicht zu finden. Da die Unterlagen nur per externen Link aufgelistet werden, kann nicht einmal eine gezielte Suche mit Google xxx site:bfe.bund.de erfolgen. Angemessen wäre die Weiterentwicklung eines Systems, wie es vom BfS eingesetzt wird – siehe DORIS.
Stichwortsystem und Glossar notwendig
Angemessen wäre die Entwicklung eines Stichwortsystems, auch Thesaurus genannt. An diesem System sollte ein Glossar angebunden werden, das neben verständlichen Erklärungen und Synonymen auch die englischen Bezeichnungen der Begriffe enthält. So könnte man eine minimale internationale Öffnung erreichen.
Wesentliche und geheime Unterlagen?
Es bleibt die Frage, welche Unterlagen als wesentlich zu bezeichnen sind. Das BfE sagt dazu:
Die Auswahl der wesentlichen Unterlagen erfolgt nach festgelegten Kriterien, die auch veröffentlicht werden sollen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes der Schutz öffentlicher Belange sowie Datenschutz, Urheberrechte und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dazu führen können, dass Informationen nicht oder nur auszugsweise veröffentlicht werden können.
Die Liste der Kriterien ist bisher noch nicht zu finden. Weiterhin wird auf nichtveröffentlichbare Unterlagen abgehoben. Vergessen wurde, dass selbst geheime Unterlagen in der Informationsplattform benannt werden müssen. Kurzfassungen sind auch in diesen Fällen zu erstellen und die Gründe der Nichtveröffentlichung nachvollziehbar zu erläutern.
Alle zwischen BfE, BGE, NBG und BMUB ausgetauschten Unterlagen
Als wesentlich sind alle zwischen BfE, BGE, BGR, SDG, NBG und BMUB ausgetauschten Unterlagen einzustufen. Hier kann zum Beispiel verfolgt werden, inwieweit das BfE auf wissenschaftlicher Basis selbst arbeitet und inwieweit das BMUB Einfluss nimmt. Dazu gehört zum Beispiel auch der Delegierungserlass 2015. In der Kurzfassung ist zu erläutern, welche Bedeutung dieser Erlass für die Stellenbesetzung bei BfE und BGE hat.
Sollte eine Unterlage nach Ansicht von BMUB oder BfE unter die Nichtveröffentlichungsgründe des UIG fallen, sind zumindest die Bezeichnung der Unterlage, eine Zusammenfassung und der Verweigerungsgrund auf der Informationsplattform zur Verfügung zu stellen.
Ein schmaler Lichtstreifen am Horizont
Stellt die Informationsplattform in der jetzigen Form einen Flop dar, der vom BfE eher als Platzhalter bezeichnet werden sollte, so sieht man doch einen schmalen Lichtstreifen am Horizont. In einer Videoanimation (Geduld – Link lädt langsam) wird in ersten Ansätzen versucht, die Materie verständlich darzustellen.