Wieder ein neues N.N. – Ein Karrieresprung?
Wer das Organigramm des BfE mit Stand 01.02.2019 genauer betrachtet, wird feststellen, dass wieder eine leitende Position neu mit N.N. bezeichnet ist. Interessant ist, dass der bisherige Stelleninhaber derjenige war, der das BMU bei der Arbeitsgerichtsverhandlung in der Sache Abteilungsleitung FA vertreten hat – siehe Arbeitsgericht: Die Realität des „selbsthinterfragenden Systems“. Es stellt sich die Frage, ob hier jemand die Möglichkeit zum Karrieresprung hatte? Wenn ja, dann ging der Sprung aber weg vom BfE, denn der Name taucht nicht bei einer leitenden Position im BfE auf.
Oder zu offen bei der Arbeitsgerichtsverhandlung?
Eine zweite Variante ist die Entbindung von der leitenden Position – wie bei der Abteilungsleitung FA bereits praktiziert – oder das Unterkommen in einer anderen Institution. War derjenige vor Gericht zu offen? – siehe im obigen Beitrag:
Vertraglicher Hintergrund ist laut BMU ein auf zwei Jahre befristetes Widerrufsrecht der Ernennung zum Abteilungsleiter. Dies sei kein Einzelfall, sondern werde als verlängerte Probezeit bei Positionen eingesetzt, die eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordern. Diese sei im vorliegenden Fall insbesondere mit dem Präsidenten des BfE gescheitert. Eine andere Verwendung innerhalb des BfE schloss der Beklagtenvertreter aus verschiedenen Gründen aus, ohne die Gründe explizit zu nennen. Dies sei mit der Amtsleitung nicht zu machen.
Ist es jetzt nicht höchste Zeit für das NBG, den personellen Aufbau des BfE, aber auch der BGE und des BMU unter dem Aspekt des selbsthinterfragenden Systems zu beleuchten? Werden hier Fäden im Hintergrund gesponnen, die ein selbsthinterfragendes System konterkarieren?
Reicht Remonstrationspflicht aus?
Reichen die Remonstrationsmöglichkeiten nach § 63 BBG aus? – siehe Geschäftsordnung des BfE § 28, was bedeutet hier der Hinweis auf § 2 TVöD?
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit
(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
Reicht die Pflicht zur Gegendarstellung in 4.1 Punkt 5 der Geschäftsordnung des BMU aus? Gibt es bei der BGE überhaupt eine Remonstrationspflicht und ein Remonstrationsrecht? Der entsprechende IFG-Antrag wurde nicht vollständig gewährt, ein neuerlicher Antrag läuft.
Kritikinstrumente im selbsthinterfragenden System
Müssten in einem selbsthinterfragenden System nicht Kritikinstrumente installiert werden, die weit über die Remonstrationspflicht der Württembergischen Verfassungskunde von 1819 hinausgehen – siehe Das Remonstrationsrecht – Eine Tradition des liberalen Rechtsstaates? Und es gilt: Wer remonstriert, muss grundsätzlich mit Nachteilen rechnen.
Whistleblowing als Lösung
Es bietet sich das Instrument des Whistleblowings an, wie es in anderen Sicherheitsbereichen praktiziert wird. So fördert zum Beispiel der EU-Datenschutzbeauftragte bei Luftfahrtpersonal anonyme und sanktionsfreie Mitteilungen – siehe auch Whistleblower-Netzwerk e. V.
Bei der BGE ist eine Whistleblowing-Regelung dringend notwendig
Die IFG-Anfrage zur Geschäftsordnung der BGE ergab, dass eine solche nicht existiert. Die MitarbeiterInnen haben also weder Remonstrationspflicht noch Remonstrationsrecht.
Diesbezüglich geht die BGE 200 Jahre zurück vor die Verfassung von 1819. Hier muss also unbedingt eine Whistleblowing-Regelung her.