Festlegung der maximalen Leckrate
Der Referentenentwurf der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV) vom 11.07.2019 setzt in § 4 Abs. 4 eine maximal zulässige Leckrate der wesentlichen Barrieren fest.
(4) Der sichere Einschluss muss innerhalb der wesentlichen Barrieren nach Absatz 3 so erfolgen, dass die Radionuklide aus den radioaktiven Abfällen weitestgehend am Ort ihrer ursprünglichen Einlagerung verbleiben. Für zu erwartende Entwicklungen ist nachzuweisen, dass im Nachweiszeitraum
1. insgesamt höchstens ein Anteil von 10-4 und
2. jährlich höchstens ein Anteil von 10-9
der Masse der eingelagerten Radionuklide einschließlich ihrer Zerfallsprodukte aus dem Bereich der wesentlichen Barrieren ausgetragen wird.
Klarere Formulierung sinnvoll
Da die Leckrate die austretende Menge pro Zeiteinheit ist, sollte zur Klarheit formuliert werden:
Für zu erwartende Entwicklungen ist nachzuweisen, dass
1. im Nachweiszeitraum insgesamt höchstens ein Anteil von 10-4 und
2. jährlich höchstens ein Anteil von 10-9
der Masse der eingelagerten Radionuklide….
Begründung zur Verordnung
In der Begründung ist dazu zu lesen:
Der Zahlenwert von 10-4 für den maximal zulässigen Anteil der Masse der Radionuklide, der über den gesamten Nachweiszeitraum ausgetragen werden darf, wurde ursprünglich in einer Voruntersuchung der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (Bericht GRS-A-3405) für die BMU-SiAnf 2010 vorgeschlagen. Abgeleitet wurde dieser Wert dort aus dem Einschluss- und Rückhaltevermögen eines hypothetischen einschlusswirksamen Gebirgsbereiches im Wirtsgestein Tongestein mit einer Mächtigkeit von 100 m.
GRS-Bericht A-3405
Im erwähnten GRS-Bericht wird auf Seite 10 ausgeführt:
Die im Nachweiszeitraum im einschlusswirksamen Gebirgsbereich zurückgehaltene Schadstoffmenge – bezogen auf die eingelagerte Schadstoffmenge – muss größer als 99,9999 mol-% sein.
Das bedeutet, im Nachweiszeitraum dürfen höchstens 0,0001 mol-% (= 10-4 mol-%) freigesetzt werden. In der Begründung zur Verordnung wird dargelegt, dass statt der Stoffmenge auch näherungsweise die Stoffmasse hierfür angesetzt werden kann, d. h. 10-4 Massen-%.
Umrechnung von Prozentangabe in Anteil
In der Verordnung wird nun nicht die Prozentangabe benutzt (bezogen auf 100), sondern der Anteil (bezogen auf 1). Aus den 10-4 Massen-% wird also ein Massenanteil von 10-6. Angelehnt an den GRS-Bericht muss § 4 Abs. 4 also lauten:
Für zu erwartende Entwicklungen ist nachzuweisen, dass
1. im Nachweiszeitraum insgesamt höchstens ein Anteil von 10-6 und
2. jährlich höchstens ein Anteil von 10-11der Masse der eingelagerten Radionuklide einschließlich ihrer Zerfallsprodukte aus dem Bereich der wesentlichen Barrieren ausgetragen wird.
Aktualisierte Modellrechnungen nicht öffentlich verfügbar
Weiter wird in der Begründung angeführt:
Im Rahmen der Erarbeitung dieser Verordnung wurde der angesetzte Zahlenwert von 10-4 an Hand von aktualisierten Modellrechnungen überprüft, bei denen die einschlägigen Zahlenwerte der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 StandAG (insbesondere die Anlagen 1, 2 und 9) als Eingangsparameter zu Grunde gelegt wurden.
Die angeführten aktualisierten Modellrechnungen sind leider nicht öffentlich zugänglich, so dass eine Überprüfung nicht möglich ist.
Transparenz zu der geheimen Erarbeitung der Sicherheitsanforderungen
Um mehr Licht in die geheime Erarbeitung der Sicherheitsanforderungen zu bringen, wurde eine IFG-Antrag mit dem Titel Referentenentwurf § 4 Abs. 4 EndlSiAnfV – aktualisierte Modellrechnungen gestellt.