Intransparenz macht Schule – Beispiel Erdbebenzone

Informationen zu Ausschlusskriterien

Auf einer Veranstaltung der BGE in Hamburg wurde mitgeteilt, dass das Ausschlusskriterium Grundwasseralter aus naheliegenden Gründen bei der Erstellung des Zwischenberichts Teilgebiete nach § 13 StandAG nicht zur Anwendung kommt. Darüber hinaus wird beim Ausschlusskriterium seismische Aktivität, wozu im StandAG die DIN EN 1998-1/NA 2011-01 als Bewertungsgrundlage vorgeschrieben ist, mit einiger Sicherheit auf die neue Version DIN EN 1998-1/NA 2018-10 zurückgegriffen werden, die als Entwurf vorliegt und für 114,10 EUR bezogen werden kann.

Abweichung vom Gesetz ist hierarchisch abgesichert – ohne Transparenz

Auf die Rückfrage, ob diese Abweichung vom Gesetz auch von den hierarchisch höheren Ebenen gebilligt ist, wurde dies bejaht. Offensichtlich gibt es dazu also Abstimmungen mit BfE und/oder BMU. Sieht man in die Informationsplattform nach § 6 StandAG, so gibt es kein Dokument dazu. Die Abstimmung fand wohl offensichtlich klammheimlich statt. Sieht so Transparenz aus?

Berechtigte Erwartungen der Fachöffentlichkeit

Was sollte in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren zu erwarten sein? Das Minimum wäre gewesen, dass die entsprechenden Abstimmungspapiere zwischen BGE, BfE und BMU auf der dafür vorgesehenen Informationsplattform öffentlich gemacht worden wären. Dann könnte die Fachöffentlichkeit wie zum Beispiel GeologInnen und GeophysikerInnen an Forschungsinstitutionen und StudentInnen dieser Fachrichtungen fachlich sich dazu äußern. Was ist zum Beispiel zu erwarten bei der Revision dieser DIN, die offensichtlich nicht marginal sein wird – siehe Änderungsvermerk:

Gegenüber DIN EN 1998-1/NA:2011-01 wurden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Die Referenz-Gefährdungskenngröße wurde neu definiert;
b) Eingangsgrößen zur Beschreibung der seismischen Einwirkungen in Form des elastischen Antwortspektrums wurden für die Untergrundverhältnisse neu festgelegt;
c) die Gefährdungszonenkarte der Bemessungsbeschleunigung wurde durch eine neue (in den Konturen veränderte) Karte der Referenz-Spektralbeschleunigung (Fels mit v s = 800 m/s) ersetzt;
d) ein informativer Anhang zu den Seismischen Gefährdungskarten und Parameterwerten zur Beschreibung des elastischen horizontalen Antwortspektrums für TNCR = 975 und TNCR = 2475 Jahre wurde in Anhang E aufgenommen;
e) ein neuer informativer Anhang zur „Erläuterung des Vorgehens zur Ermittlung der Erdbebeneinwirkung im Falle von Scherwellengeschwindigkeiten unter 150 m/s“ wurde in Anhang NA.F aufgenommen;
f) die Karte der geologischen Untergrundklassen wurde angepasst und im informativen Anhang NA.G aufgenommen;
g) redaktionelle Überarbeitung des gesamten Dokumentes.

Der Anwendungsbereich dieser DIN ist hauptsächlich der Hochbau. Welche dieser Änderungen spielen für Untergrundbauten eine wesentliche Rolle?

Berechtigte Erwartungen der interessierten Öffentlichkeit

Für die interessierte Öffentlichkeit könnte man erwarten, dass die für die Öffentlichkeitsbeteiligung zuständige Stelle die vorgesehenen Änderungen der DIN verständlich erklärt und erläutert, weshalb die Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe mit dem Hinweis auf Weiterentwicklung des Standes von Wissenschaft und Technik gerechtfertigt ist.

Das Vertrauensloch wird tiefer

Dies ist alles bisher nicht geschehen. Welche anderen Absprachen sind insgeheim getroffen worden? Insbesondere bezüglich Sachen, die mehr Relevanz haben als die DIN EN 1998-1/NA 2011-01. Mit solchen Machenschaften entfernt man sich immer weiter vom partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren und das Vertrauen geht weiter in den Keller. Wie will man aus diesem tiefen Vertrauensloch wieder herauskommen?

6 Gedanken zu „Intransparenz macht Schule – Beispiel Erdbebenzone

  1. Transparenz nach einem Monat immer noch nicht hergestellt

    Die IFG-Anträge an BGE, BMU und BfE waren bisher noch nicht erfolgreich, obwohl gesetzlich eine Monatsfrist vorgeschrieben ist.
    Das BMU beruft sich auf eine technisches Büroversehen (??), die BGE hat bisher lediglich inhaltslose Zwischennachrichten erteilt, dass BfE hat nach eigenen Aussagen nichts dazu vorzuliegen. Auf diese Antwort des BfE musste seitens endlagerdialog.de geantwortet werden. Hier der Wortlaut:

    ….Sie schreiben:
    „Wie Ihrer Homepage zu entnehmen ist, spekulieren Sie, dass es hierzu
    „/offensichtlich (…) Abstimmungen mit BfE und/oder BMU“ /gegeben habe.
    /“Die Abstimmung fand (…) offensichtlich klammheimlich statt./“ Mit
    diesen Spekulationen um eine angebliche Zustimmung von BfE und/ oder BMU
    verlassen Sie Ihren eigenen Anspruch der Arbeit auf Basis
    wissenschaftlicher Grundlagen.“

    Leider bin ich bei der durchgehenden Intransparenz bei der bisherigen Standortauswahl gezwungen, Vermutungen anzustellen.

    Der leitende Mitarbeiter bei der BGE, der für die Standortauswahl zuständig ist, hat in einer öffentlichen Veranstaltung mir versichert, dass die vorgesehene Abweichung vom Gesetzestext vom StandAG mit der vorgesetzten Hierarchieebene BMU/BfE abgestimmt ist. Meine Spekulation bezieht sich also nur darauf, ob dieser Punkt direkt mit dem BMU unter Auslassung der Regulierungsbehörde geschehen ist oder exakt nach der Hierarchieordnung das mit dem BfE abgestimmt wurde. Ihrer Aussage nach ist das BfE in dieser Sache regelwidrig nicht eingeschaltet worden. Ich bin gespannt auf die Antworten des BMU
    https://fragdenstaat.de/a/169262
    (hier gibt es wieder einmal ein technisches Büroversehen)
    und der BGE
    https://fragdenstaat.de/a/169261
    (hier gibt es bisher nur nichtssagende Zwischennachrichten).

    Leider ist man aber auch bei Ihrer Aussage nicht sicher, die Wahrheit erfahren zu haben. Sowohl das BfE als auch das BMU haben mich schon massiv belogen. Es kann sich natürlich auch herausstellen, dass die Auskunft des leitenden BGE-Mitarbeiters nicht der Wahrheit entspricht. Auch dagegen ist weder ein Kraut gewachsen, noch kann ich gegen solche unwahrheitsgemäßen Auskünfte rechtlich wirklich erfolgreich vorgehen.

    Hochachtungsvoll….

  2. BGE macht aus „Billigung durch hierarchisch höhere Ebenen“ eine „erste Information von BMU und BfE“ – der klassische Rückzieher

    Die BGE hat heute inhaltlich zu der vorgesehenen Verwendung der neuen DIN zu den Erdbebenzonen, die im Entwurf vorliegt, Stellung genommen. Danach gibt es bisher keine Billigung durch hierarchisch höheren Ebenen, wohl aber eine erste Information von BMU und BfE.

    Wie diese „erste Information“ übermittelt wurde, wird nicht ausgesagt. Gab es ein Informationsschreiben, gab es eine Sitzung, auf der die Information überbracht wurde, oder ist das telefonisch geschehen? Gab es eine Reaktion aus dem BfE oder dem BMU?

    Hätte man gleichzeitig nicht auch die Öffentlichkeit informieren können? Auf jeden Fall sieht Transparenz anders aus.

    • BMU schließt sich an

      Das BMU schließt sich – nach diversen technischen Büroversehen – der Darstellung der BGE an – siehe hier. Wann und in welcher Weise „informiert“ wurde und ob es eine Reaktion des BMU darauf gab, wird nicht mitgeteilt.

      Aus fachlicher Sicht wäre da schon eine Äußerung interessant. Wurde reflektiert, welche Bedeutung das Ausschlusskriterium Erdbebenzone überhaupt für ein Endlager hat, da die DIN ausschließlich für übertägige Anlagen, für Hochbauten relevant ist?

      Das alles verschwindet in der Black Box. Selbst die Fachöffentlichkeit bekommt nicht die Gelegenheit, das Vorgehen bei der Auswahl der Teilgebiete zeitnah und kritisch zu verfolgen.

  3. Die Sinnhaftigkeit von Erdbebenzonen als Ausschlusskriterium ist äußerst zweifelhaft. Relevant wäre es in der Tat nur für den Betrieb und da wesentlich für den obertägigen. Eine Anwendung der DIN ist da schon sinnvoll…

    • Wenn die Erdbebenzonen nur für die übertägigen Betriebsanlagen Bedeutung haben, dann stehen sie unter Ausschlusskriterien nach § 22 StandAG in der Systematik falsch. Sie sind eher wie Überschwemmungsgebiete aufzufassen, die auch nur für die Betriebsphase von Bedeutung sind.

      Überschwemmungsgebiete wurden in der AG 3 des öfteren als Ausschlussgrund angesprochen. Dabei wurde immer wieder verwiesen auf die Planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien (zu finden in StandAG Anhang 12, Gewichtungsgruppe 1, letztes Kriterium), die Sicherheitsanforderungen (Entwurf §§ 15, 16, 17) und Sicherheitsuntersuchungen (Entwurf § 8).

      Konsequenz wäre dann bei richtiger Anordnung in der Systematik, dass Erdbebenzonen beim Zwischenbericht Teilgebiete keine Rolle spielen dürften, denn für diesen Bericht bleiben die Planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien und Sicherheitsuntersuchungen nebst Sicherheitsanforderungen außen vor.

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