Whistleblower und hoch radioaktive Abfälle

Whistleblowerbevollmächtigte angeregt

Im Zusammenhang mit den Endlagersicherheitsverordnungen wurde wiederholt die Institutionalisierung von Whistleblowerbevollmächtigten angeregt – siehe hier. Das BMU äußerte sich in der Auswertung dazu wie folgt (S. 94):

Das im Kommentar genannte Sicherheitsmanagement geht über die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die EndlSiAnfV im StandAG hinaus und ist daher nicht Gegenstand dieser Verordnung. Im Übrigen enthält das AtG bereits eine Regelung zum Sicherheitsmanagement (§ 9h Nr. 1 i.V.m. § 7c Abs. 2 Nr. 1 AtG).

Daraufhin wurde die Novellierung der Regelungen in § 9h Nr. 1 i.V.m. § 7c Abs. 2 Nr. 1 AtG gefordert.

Remonstrationspflicht und -recht reichen nicht aus

Zwar gibt es in den Behörden auf die Württembergischen Verfassungskunde von 1819 zurückgehende Remonstrationspflichten und -rechte. Doch offensichtlich reichen diese insbesondere in einem selbsthinterfragenden System nicht aus – siehe hier.

Anfrage im Bundestag und EU-Richtlinie von 2019

Zum Whistleblowing – deutsch: Hinweisgeber*innen – gibt es eine Anfrage im Deutschen Bundestag – BT-Drs. 19/13426. Anlass ist die EU-Richtlinie 2019/1937, wonach Personen, die Hinweise auf EU-Rechtsverletzungen geben, geschützt werden müssen. Zur Beschränkung auf EU-Rechtsverletzungen siehe hier, Timeline zur Umsetzung in Deutschland siehe hier.

BMU, BaSE, BGE etc. müssen Whistleblowerregelungen einführen

Nach Anhang Teil 1 – F.iv der Richtlinie gehört zum Regelbereich die Richtlinie 2011/70/Euratom des Rates vom 19. Juli 2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 48). Also alle Institutionen, die sich mit hoch radioaktiven Abfällen befassen, müssen Whistleblower-Regelungen einführen. Dazu gehören BMU, BaSE, BGE, NBG, GRS, BGR, BGZ, BAM etc.

BMU und Institutionen unter BMU-Hierarchie haben Entwicklung verschlafen

In der Liste zur oben genannten Anfrage sucht man das BMU und Institutionen unter der Hierarchie des BMU vergeblich. Aus der obigen Auflistung kommt allein die BGR als BMWi-Behörde vor. Auf Seite 32 ist dazu zu lesen:

Vertrauensperson nach den Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der BGR (seit 1999)

Zusätzlich Umsetzung der DFG-Empfehlung von 2013 notwendig

Dies weist daraufhin, dass neben der EU-Richtlinie in Bereichen der wissenschaftlichen Praxis von der DFG-Kommission Selbstkontrolle in der Wissenschaft empfohlen wird, ein System von Vertrauenspersonen zu installieren – siehe hier. Diese Empfehlungen wurden offensichtlich lediglich von der BGR umgesetzt.

Eher Wissenschaftsverbrähmung statt Wissenschaftsbasierheit

Zum Beispiel kommen BaSE und BGE in der Liste nicht vor, obwohl sie umfangreiche Forschungsagenden umsetzen, geschweige denn die GRS, die vom BMU regelmäßig bis ausschließlich mit wissenschaftlichen Expertiseaufträgen im Bereich radioaktiver Abfälle versorgt wird. Von Wissenschaftsbasierheit (§ 1 Abs. 2 StandAG) kann man also bisher nicht sprechen, eher von Wissenschaftsverbrähmung – wie die Auseinadersetzungen um die Endlagersicherheitsverordnungen gezeigt haben.

Selbst nach Umsetzung der EU-Richlinie und der DFG-Empfehlung ist Wachsamkeit angezeigt

Man kann gespannt sein, wann endlich die DFG-Empfehlung von 2013 und die Hinweisgeber-Richtlinie der EU von 2019 umgesetzt werden. Doch auch nach der Erledigung dieser Aufgabe ist Vorsicht geboten: Nach den aktuellen Entwicklungen rund um die Wirecard AG und der Darstellung des Hinweisgebersystems bei der BaFin in der oben genannten Anfrage (Antworten zu Fragen 33 bis 50) wird deutlich, dass selbst nach Installation eines Whistleblowersystems fatale Missstände auftreten können.

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