König: „Es wird eine Revision geben…“

Präsident des BaSE bei der Pressekonferenz zum 10. Jahrestag Fukushima: Wie steht es weltweit um die Atomkraft? – Phoenix auf YouTube

Auf einer Pressekonferenz am 02.03.2021 zum 10. Jahrestag Fukushima: Wie steht es weltweit um die Atomkraft? äußerte sich der Präsident des BaSE auf eine Frage einer Journalistin zum laufenden Standortauswahlverfahren. Auf YouTube bei 38:50 formuliert er:

Im nächsten Schritt wird es jetzt sozusagen eine Revision geben im Sinne, dass die Anmerkungen, Kritik aus diesem Bürgerbeteiligungsprozess in diesen Prozess einfließen, und am Ende dieses Prozesses wird es eine Reduzierung auf sogenannte Standortregionen geben, in denen dann sozusagen vertiefende Untersuchungen vorbereitet werden sollen…

Bis 41:20 folgen weitere Aussagen zum laufenden Verfahren. Es lohnt, sich diese knapp drei Minuten anzuhören.

2 Gedanken zu „König: „Es wird eine Revision geben…“

    • Die Bedeutung des Wörtchens „sozusagen“
      Bei den Äußerungen von Herrn König geht einiges durcheinander. So kommt er schnell – zu schnell – zu den drei Bundestagsentscheidungen im gesamten Auswahlverfahren. Insofern sollte man seine Worte nicht auf die Goldwaage legen. Vielmehr sollte man in die Begründung zum Gesetz (Drucksache 18/11398, Seite 55, zu § 9 Abs. 2) schauen. Darin ist zu finden:

      …Der Vorhabenträger macht den auf Grundlage des Berichts der Fachkonferenz Teilgebiete gegebenenfalls modifizierten Zwischenbericht zum Teil seines Vorschlags zur Auswahl der übertägig zu erkundenden Standorte, der dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt wird…

      Die BGE hat also durchaus die Möglichkeit, vor der Erstellung von Sicherheitsauntersuchungen nach § 14 Abs. 1 StandAG die bisherigen Teilgebiete nach den Hinweisen aus der Fachkonferenz nochmals unter die Lupe zu nehmen und einen modifizierten Zwischenbericht zu erstellen. Methodisch ist das wohl nicht zu umgehen, denn ansonsten sind Schwierigkeiten bei der Definition von Untersuchungsräumen nach § 3 EndlSiUntV zu erwarten, wonach

      1. für jedes Teilgebiet mindestens ein Untersuchungsraum festgelegt werden muss und
      2. die Untersuchungsräume die Teilgebiete vollständig abdecken müssen.

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