Die trübe Sicht in den BGE-Datenraum
NBG-Gutachter verzichtet entgegen seines Auftrags auf das Stochern im Nebel

Ausschnitt Schichtenverzeichnisse Bohrungen 3833_GL_242, 3834_GL_250 und 3931_GL_12 aus Datenbericht 3 von 4 (Stand 28.09.2020 – Hinweis: Vorliegender Datenbericht zeigt alle entscheidungserheblichen Daten, die mit Stand 20.01.2021 gemäß den Regelungen und Verfahren nach dem Geologiedatengesetz veröffentlicht werden können.)

NBG-Gutachten zur Datenverfügbarkeit

Am 07.04.2021 wurde das Gutachten Verfügbarkeit geologischer Daten für die Öffentlichkeit und im Datenraum zum Stichtag 18.03.2021 vom NBG unter der Überschrift NBG-Gutachten zu Geodaten veröffentlicht. Schon diese Headline beachtet nicht den feinen, aber wichtigen Unterschied zwischen Geodaten und Geologiedaten.

Der geringe Umfang und der Gutachtenauftrag

Auf den ersten Blick ist es erstaunlich, dass ein Gutachten von gerade einmal 12 Seiten über entscheidungserhebliche Daten präsentiert wird, die mehrere Zehntausend Seiten PDF-Datenberichte einnehmen. Aber dies sind nur die von der BGE als entscheidungserheblich eingestuften Daten. Der Gutachtenauftrag beinhaltete darüber hinaus auch den Blick auf alle bisher im BGE-Datenraum vorliegenden Daten:

•Akteneinsicht bei der BGE

• Inhaltliche Bewertung der Daten anhand folgender konkreter Fragestellungen: Welche für den Zwischenbericht Teilgebiete relevanten geologischen Daten sind zum Stichtag 10.03.2021 (18.03.2021) öffentlich verfügbar und welche sind im Datenraum gemäß Geologiedatengesetz?

• Verfassen der gutachterlichen Stellungnahme über die Ergebnisse der Akteneinsicht sowie Handlungsempfehlungen zu Art und Umfang für weitere und vertiefende Prüfungen/Bewertungen

Der marginale Inhalt des Gutachtens

Nach

  • drei Seiten Vorspann folgen
  • zwei Seiten allgemeine Einführung in das Geologiedatengesetz,
  • eine kurze Seite allgemeiner Ablauf der Akteneinsichtnahme,
  • eine Seite allgemeine Ausführungen zu den Daten im Datenraum,
  • sehr knappe zwei Seite zur öffentlichen Verfügbarkeit der Daten,
  • eine halbe Seite zu Handlungsempfehlungen,
  • eine viertel Seite Zusammenfassung und schließlich
  • eine viertel Seite Literaturverzeichnis.

Veröffentlicht wurde darüber hinaus eine Präsentation der BGE, die wohl Gegenstand eines Vortrags war. Der Vortrag ist aber nirgends zu finden, so dass die bunten Bilder eher Übungsmaterial für Semiotiker*innen darstellen. Vielleicht befindet sich der Wortlaut des Vortrags im Protokoll,

das aus Datenschutzgründen (Nennung von Personen) nicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist.

Wesentliche Aussage des Gutachtens von der BGE kopiert

Vergleicht man die Präsentation mit dem Hauptteil des Gutachtens – den knappen zwei Seiten zur öffentlichen Verfügbarkeit -, so kommt man zu dem Schluss, dass die wesentliche Aussage aus der Präsentation kopiert wurde. Leider wurde aber nur der Teil zu den Ausschlusskriterien in das Gutachten übernommen. Der BGE-Präsentationsteil zu den Mindestanforderungen und Abwägungskriterien taucht nicht auf. Trotzdem wird die von der BGE präsentiert Zahl 54 % zu den Ausschlusskriterien verkauft als:

Zum Stichtag 18.03.2021 sind rund 54% der bis 21.01.2021 eingegangenen Daten öffentlich verfügbar.

Das Gutachten kommt zu einer falschen Aussage

Zwar wird im folgenden Satz der Begriff Ausschlusskriterien noch einmal benutzt, aber nicht mit 54 % in Verbindung gebracht. In der Zusammenfassung im Gutachten (Seite 11) findet sich dann die falsche Aussage:

Zum Stichtag 20.03.2021 sind von diesen entscheidungserheblichen Daten rund 54% öffentlich verfügbar. Die eingeschränkte öffentliche Verfügbarkeit der Daten begründet sich im Wesentlichen in der noch nicht vollständig durchgeführten Kategorisierung der Daten.

Es entsteht der Eindruck, dass der Datenraum nicht geprüft wurde

Das Gutachten hinterlässt den Eindruck, dass der Gutachter sich nicht wirklich mit dem Datenraum befasst hat, sondern lediglich die von der BGE vorgetragenen Ausführungen übernommen hat. Die BGE kommt bei den Daten zu den Mindestanforderungen und Abwägungskriterien zur Aussage, dass etwa 50 % der Daten öffentlich verfügbar seien. Das wird im Gutachten schlicht ignoriert.

Schon die Angabe der Stichtagsdaten sind verwirrend

Schon die Angaben zu den Stichtagen ist verwirrend. Welche Unterlage wurde denn am 18.03.2021 als letzte veröffentlicht? Die Unterlage Datenbericht 3 von 4 (Mindestanf./Abwäg.) kann es nicht gewesen, da endlagerdialog.de bereits am 21.02.2021 eine kommentierte Version abgespeichert hat. Leider enthalten die Datenberichte kein Veröffentlichungsdatum, auch aus der Internetsite kann es nicht entnommen werden.

Behauptung: Mindestens 91 % der entscheidungserheblichen Daten können öffentlich verfügbar gemacht werden

In der Zusammenfassung des Gutachtens ist folgende Aussage zu finden:

Im Zuge weiterer eingehender Kategorisierungsvorschläge werden die bisher noch nicht freigegeben Daten öffentlich zur Verfügung gestellt.

Daten, die aufgrund der Paragraphen 31, 32 und 34 des Geologiedatengesetzes nicht öffentlich verfügbar sind, bilden nur einen geringen Prozentsatz im einstelligen Bereich.

Leider wird diese Aussage in keinster Weise untermauert.

Notwendige Konsequenz: Aussetzung der Erörterung des Zwischenberichts

Konsequenz kann eigentlich nur sein, die Erörterungen der Fachkonferenz so lange auszusetzen, bis mindestens 91 % aller von der BGE für den Zwischenbericht als entscheidungserheblich titulierten Daten öffentlich zugänglich sind, und diese so zur Verfügung gestellt werden, dass damit gearbeitet werden kann. Dies ist nicht durch Dateien im PDF-Format möglich. Frühestens dann ist eine Nachvollziehbarkeit des Zwischenberichts ansatzweise möglich.

Datenrecherche von endlagerdialog.de mit Schwerpunkt Schichtenverzeichnisse

endlagerdialog.de hat sich die Datenunterlagen intensiv angesehen. Dabei wurde der Schwerpunkt auf die Daten gelegt, die für den Auswahlprozess von hoher Bedeutung sind. Die Daten zu den Ausschlusskriterien gehören nicht dazu. Grundsätzlich sind Fachdaten wie Schichtenverzeichnisse und Seismikdaten bedeutend. Letztere sind von der BGE aber noch nicht herangezogen worden, so dass die Schichtenverzeichnisse in Datenbericht 3 von 4 übrig bleiben.

Entscheidungserhebliche Schichtenverzeichnisse zu 47 % öffentlich

Bei den Bohrungen als Ausschlussgebiete wird von der BGE von 50.000 Bohrungen mit Tiefe 300 bis 1500 m gesprochen. Die BGR spricht von 16.000 Bohrungen tiefer als 500 m. Im Datenbericht 3 von 4 – inklusive Anlagen 1 bis 45 – sind ca. 1990 Schichtenverzeichnisse abgelegt, die von der BGE als entscheidungserheblich eingestuft wurden.

Diese Zahl musste wegen des ungeeigneten Datenformats mit Strichliste in zehnstündiger Arbeit ermittelt werden, wobei die Konsistenz der Daten teilweise zweifelhaft war. Das sind 12 % von den 16.000 Bohrungen nach BGR und 4 % nach BGE.

Von den 1990 Verzeichnissen sind nach Stand 20.01.2021 lediglich 944 öffentlich, das sind ca. 47 %. Die Schichtenverzeichnisse sind aber offensichtlich nur zu einem Teil in den Zwischenbericht eingegangen, wie zum Beispiel die Bohrung Berlin 1 zeigt (Datenbericht, S. 2127, Stellungnahme Land Berlin, S. 2). Wie hoch der berücksichtigte Anteil ist, kann nicht abgeschätzt werden.

Schleswig-Holstein kommt nur auf 6 %

Sichtet man die Schichtenverzeichnisse im Land Schleswig-Holstein, so kommt man auf etwa 239 entscheidungserhebliche Schichtenverzeichnisse, davon sind etwa 6% öffentlich zugänglich. Anzumerken ist, dass für Schleswig-Holstein 3D-Modelle zur Verfügung standen.

Sachsen-Anhalt kommt auf 7 %

Für das Land Sachsen-Anhalt findet man etwa 232 entscheidungserhebliche Schichtenverzeichnisse, wovon nicht einmal 7 % öffentlich zur Verfügung stehen. Hier konnte kein 3D-Modell herangezogen werden. Insofern ist die Anzahl der entscheidungserheblichen Schichtenverzeichnisse erstaunlich niedrig.

Weitere Auskünfte nach einer Veranstaltung in Sachsen-Anhalt

Anlässlich einer Veranstaltung des Umweltministeriums des Landes am 02.03.2021 konnten von endlagerdialog.de folgende Fragen gestellt werden, die bereits am 26.03.2021 beantwortet wurden (LABG: Landesamt für Geologie und Bergwesen des Landes Sachsen-Anhalt):

  1. Ist für die Landesbehörde nachvollziehbar, wie und wo die von der BGE als entscheidungserheblich deklarierten Schichtenverzeichnisse eingegangen sind?
    LAGB: Die BGE übersendete dem LAGB am 01.07.2020 eine Tabelle zur Kategorisierung der im Rahmen vom StandAG übermittelten Daten nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG). In dieser Tabelle waren die entscheidungserheblichen Daten seitens der BGE markiert. Eine Markierung der Entscheidungserheblichkeit war an keinem der 1352 Schichtenverzeichnisse, welche im Rahmen der Datenabfrage zur Anwendung der Mindestanforderungen übermittelt worden sind. Dementsprechend geht das LAGB davon aus, dass keines der Schichtenverzeichnisse verwendet wurde. Mit der Einarbeitung von detaillierten Schichtenverzeichnissen wären einzelne Lithologien berücksichtigt, welche bisher nur eingeschränkt in den Ergebnissen der BGE zu finden sind.
  2. Wie viel und welche wurden zur Erarbeitung der Identifizierten Gebiete genutzt, wie viel und welche im Zuge der geowissenschaftlichen Abwägung? Woraus kann das entnommen werden?
    LAGB: Nach Kenntnisstand des LAGB wurden die Schichtenverzeichnisse nur zur Anwendung der Mindestanforderungen abgefordert, also zur Erstellung der identifizierten Gebiete (BGE, 2020, Zwischenbericht Teilgebiete gemäß § 13 StandAG) und nicht im Zuge der Festlegung der Teilgebiete durch Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien. Genaue Informationen kann die BGE hierzu geben.
    BGE: Alle als entscheidungserheblich gekennzeichneten Daten sind den Datenberichten zu den Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen aufgeführt. In Sachsen-Anhalt sind die zur Ausweisung der identifizierten Gebiete als entscheidungserheblich ermittelten Daten zur Anwendung der Mindestanforderungen zu finden unter:
  3. Wie viel Schichtenverzeichnisse hat das Land insgesamt geliefert?
    LAGB: Das LAGB hat der BGE, entsprechend der seinerzeit gegebenen Rahmenbedingungen, die sich 2020 durch das GeolDG geändert haben, auf Anfrage 1352 Schichtenverzeichnisse zur Anwendung der Mindestanforderungen nach § 23 StandAG geliefert.
  4. Wie viele wurden zwar genutzt aber nicht als entscheidungserheblich eingestuft, da Negativnachweise die Ergebnisse waren?
    BGE: Die Gesamtanzahl der durch das LAGB gelieferten Schichtenverzeichnisse beträgt 1352. Davon wurden von der BGE 221 Schichtenverzeichnisse als entscheidungserheblich für die Ermittlung von Teilgebieten eingestuft.
    Die nicht als entscheidungserheblich eingestuften Schichtenverzeichnisse werden im Schritt 2 der Phase 1 weiter ausgewertet und können an dieser Stelle nicht referiert werden. Zusätzlich wurden der BGE von der BGR 51 Daten zu Bohrungen aus der Tonstudie (Hoth et al., 2007) bereitgestellt, von denen 13 als entscheidungserheblich betrachtet wurden.

    Hoth, P., Wirth, H., Reinhold, K., Bräuer, V., Krull, P. & Feldrappe, H. (2007): Endlagerung radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen Deutschlands. Untersuchung und Bewertung von Tongesteinsformationen. Berlin und Hannover: Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR)
  5. Wie viele wurden bisher nicht ausgewertet?
    ——

Sehr verwirrende Aussagen – Defizite bei den lithologischen Aussagen

Schon bei diesen einfachen Fragen gibt es gerade seitens der BGE ausschweifende Antworten, die nicht die gestellten Fragen beantworten. So wird auf die Frage nach den verwendeten aber nicht als entscheidungserheblich eingestuften Schichtenverzeichnissen nicht eingegangen. Verwirrend ist, dass das LAGB davon ausgeht, dass keines der vom Land zur Verfügung gestellten 1352 Schichtenverzeichnisse als entscheidungserheblich in den Zwischenbericht eingegangen ist. Damit werden seitens des LAGB die Defizite bei den lithologischen und damit erst recht der petrografischen Aussagen erklärt. Die BGE geht von einer Zahl von 234 (221 plus wohl die 13 aus der Tonstudie) aus; von endlagerdialog.de gezählt wurden in den Unterlagen 232 und damit innerhalb der Fehlergrenze etwa die gleiche Anzahl, wie von der BGE angegeben.

Empfehlung 1: Datenbanksteuerung

Einige Empfehlungen aus dem oben genannten NBG-Gutachten sind durchaus unterstützenswert. So sollte die Datenbanksteuerung digital ermöglicht werden, damit die interessierte Öffentlichkeit auf die Datenbank zugreifen kann. Damit wird es jungen Geowissenschaftler*innen ermöglicht, spannende Studienarbeiten zu erstellen. So könnten die für die gebirgsmechanische Stabilität (§ 5 Abs. 2 Pkt. 1b EndlSiAnV) wichtigen Messergebnisse der minimalen Hauptdruckspannung aus Frackinguntersuchungen interessante Arbeitsfelder eröffnen.

Empfehlung 2: kartografische Darstellung der Daten

Auch die Empfehlung, kartografische Darstellungen der Daten anzubieten, kann nur vehement unterstützt werden. So sollten die 3D-Modelle endlich so zur Verfügung gestellt werden, dass auch 2D-Schnitte in kartografischer Umgebung erstellt werden können (2D/3D-Viewer Land Brandenburg – siehe auch Übungen mit einem 3D-Modell). Dabei sollten zumindest die entscheidungserheblichen Schichtenverzeichnisse integriert werden, wie es in der Bohrpunktekarte Deutschland umgesetzt ist.

Empfehlung 3: Darstellung der Datengrundlagen der 3D-Modelle

Die verwendeten 3D-Modelle sind ja schön und gut, sie bewegen sich aber lediglich auf stratigrafischer Ebene. Sie sind entwickelt worden aus Bohr- und Seismikdaten. Diese Grundlagendaten müssen als Fachdaten ebenfalls öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Damit kann dann in der Regel auch einiges zur Lithologie und sogar zur Petrografie dargestellt werden.

Empfehlung 4: Definition eines Einzeldatums und Vervollständigung von Schichtenverzeichnissen

Grundsätzlich ist zu klären, worauf sich die Prozentzahlen an öffentlich zugänglichen Geologiedaten beziehen. Ist eine Störung ein Datum, oder besteht diese aus vielen Daten zur Aufspannung der Störungsfläche. Ist ein Schichtenverzeichnis ein Datum oder besteht dieses aus Daten der einzelnen Schichten. Aus vielen Schichtenverzeichnissen ist nur ein Ausschnitt oder sogar nur eine Schicht als entscheidungserheblich eingestuft. Ist es aber nicht notwendig, alle Schichten aufzuführen, um die Qualität des Verzeichnisses einschätzen zu können?

Empfehlung 5: Einstufung auch der Daten für Negativaussagen als entscheidungserheblich

Nach Aussage der BGE sind nur die Daten als entscheidungserheblich deklariert, die zu Positivaussagen geführt haben. Ist es aber nicht auch entscheidungsrelevant, wenn ein Datum zum Ausschluss wegen nicht vorhandenen potenziellen Wirtsgesteins, nach Mindestkriterien oder nach Abwägungskriterium führt? Diese Ausschlussentscheidung ist doch auch erheblich, oder?

Empfehlung 6: Regelmäßige kritische Sichtung des Datenraums durch die anderen vier Sachverständigen

Dem NBG ist zu empfehlen, das vorgelegte Gutachten nicht abzunehmen und die anderen vier Sachverständigen regelmäßig in den BGE-Datenraum zu schicken. Vielleich entwickeln diese Fachleute mehr Interesse an der kritischen Sichtung und am Herumstochern im umfangreichen, trüben Datenraum.

Mit dem jetzt vorliegenden Gutachten ist man kein Stück weiter gekommen.

Ein Gedanke zu „

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NBG-Gutachter verzichtet entgegen seines Auftrags auf das Stochern im Nebel

  1. Revision zum Gutachten über öffentliche Verfügbarkeit von Geologiedaten

    Das NBG hat endlagerdialog.de mitgeteilt, dass zum oben genannten Gutachten eine Revision veröffentlicht wurde. Leider wurde auch der URL des ursprünglichen Gutachtens nicht beibehalten. Deshalb musste im Beitrag der Link geändert werden.

    Erstaunlich ist, dass die Revision dasselbe Erstellungsdatum trägt wie die ursprüngliche Version. Das spricht nicht gerade für Transparenz.

    Die Änderungen in der Revision sind wenig weitreichend. Lediglich der größte Fehler wurde korrigiert, der darin bestand, dass der Anteil der öffentlich zugänglichen Daten mit 54 % beziffert wurde, was aber wohl lediglich auf die Geologiedaten zu den Ausschlussgebieten zutrifft. Alle Änderungen sind einer von endlagerdialog.de bearbeiteten Version der Revision markiert – siehe hier. Im Sinne der Transparenz wäre es eigentlich Aufgabe des NBG, entsprechende Markierungen anzubringen.

    Auch in der Revision wird ausgeführt, dass das Protokoll der Akteneinsicht nicht veröffentlicht wird. Das entspricht nicht der Realität, siehe Protokoll vom 22.03.2021 und Protokoll vom 23.03.2021. Dabei wurden die Personennamen sinnentstellend geschwärzt. Bei der Schwärzung muss zumindest die Rolle der Person entnommen werden können, hier Gutachtenersteller bzw. BGE. Die im oben genannten Beitrag geäußerte Hoffnung, dass im Protokoll der Vortrag der BGE zur Präsentation nachzulesen sei, wird leider nicht erfüllt.

    Gravierend ist aber weiterhin, dass der Gutachtenauftrag

    Welche für den Zwischenbericht Teilgebiete relevanten geologischen Daten sind zum Stichtag 10.03.2021 (18.03.2021) öffentlich verfügbar und welche sind im Datenraum gemäß Geologiedatengesetz?

    nicht erfüllt wird. Es wird lediglich eine marginale Aussage zu den öffentlich verfügbaren Geologiedaten gemacht, die die BGE als entscheidungserheblich eingestuft hat. Nach Aussage der BGE wurden nicht alle verwendeten Daten als entscheidungserheblich eingestuft, insbesondere solche Daten, die zu Negativaussagen geführt haben. Dieser kritische Punkt wird im Gutachten nicht beleuchtet.

    endlagerdialog.de ist es bisher nicht gelungen, hier Klarheit zu erreichen. So wurde der darauf zielende IFG-Antrag abschlägig beschieden. Der Antrag lautete:

    …bitte senden Sie mir Folgendes zu:

    Die Aufstellung aller Daten, die bis zum Stichtag zur Verwendung im Zwischenbericht bei der BGE eingegangen sind und

    1) als entscheidungserheblich in den Zwischenbericht eingegangen sind,
    2) in den Zwischenbericht eingegangen sind, aber wegen Negativaussage von der BGE nicht als entscheidungserheblich eingestuft wurden,
    3) in den Zwischenbericht eingegangen sind, aber von der BGE nicht als entscheidungserheblich eingestuft wurden,
    4) vorlagen, aber keinen Eingang in den Zwischenbericht gefunden haben.

    Bitte alle 4 Kategorien einzeln aufstellen. Bitte kennzeichnen Sie die Daten und bezeichnen Sie die Art der Daten so eindeutig, dass die Sachverständigen nach § 35 GeolDG darauf problemlos zugreifen können und nach Ablauf der Fristen nach GeolDG sie öffentlich auffindbar sind.

    Der Bescheid lautet lakonisch:

    …die von Ihnen angeforderten Auflistungen sind für die Erarbeitung des Zwischenberichts Teilgebiete nicht benötigt worden und liegen uns daher nicht vor.

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