Bearbeitungsfehler, fachliche Überprüfung und verbindliche Berücksichtigung der Fachforen

Veranstaltung in der Reihe Betrifft: Standortauswahl

Im Zuge der Reihe Betrifft: Standortauswahl hat die BGE am 06.12.2021 über Umsetzung des lernenden Verfahrens und zur Auswertung der Ergebnisse des Fachkonferenz Teilgebiete berichtet – siehe YouTube-Aufzeichnung und Präsentationen (sollten hier unter Vorträge in der Reihe „Betrifft: Standortauswahl“ erscheinen, bisher noch nicht hochgeladen).

Bearbeitungsfehler und Veränderungen durch neue Daten

Zur Sprache kamen unter anderem Bearbeitungsfehler bei der Erstellung der Teilgebiete und Veränderung dieser aufgrund neuer Daten. So wurden im Projekt Potenziale des unterirdischen Speicher- und Wirtschaftsraumes im Norddeutschen Becken (TUNB) im Januar 2021 stratigrafische 3D-Modelle veröffentlicht, die jetzt für die Standortsuche genutzt werden und zu Änderungen bei den Teilgebieten führen.

Fall Amt Neuhaus

Das bisherig für Niedersachsen benutzte 3D-Modell benutzte Bohrdaten der 1970-80er Jahre und wurde in den 1990er Jahren veröffentlicht. Enthalten waren deshalb keine Daten zur Gemeinde Amt Neuhaus, die 1993 aus Mecklenburg-Vorpommern nach Niedersachsen wechselte. Das Amt Neuhaus erschien fälschlicherweise deshalb als weiße Fläche und war in keinem Teilgebiet vertreten. Zur Korrektur dieses Bearbeitungsfehlers müssen drei Teilgebiete angepasst werden (004, 005 und 006) – siehe Video 32:54.

Keine vollständige Korrekturliste vorgesehen

Die BGE wird aber keinen vollständige Korrekturliste mit Karten veröffentlichen, sondern dies in eine Plattform zu den Standortregionen integrieren, auf der der Schritt von den Teilgebieten aus dem Zwischenbericht zu den nach § 14 Abs. 2 StandAG von der BGE vorzuschlagenden Standortregionen nachvollziehbar dargestellt werden sollen – siehe Video 1:14:57.

Zusagen zur Fehlerdokumentation auf der Zweiten Statuskonferenz

Warum eine solche Fehlerdokumentation nicht erfolgen soll, ist vor dem Hintergrund der Zusage von BGE und BfE (jetzt BaSE) auf der Zweiten Statuskonferenz am 14./15.11.2019 – siehe hier – nicht verständlich. Zwar werden Korrekturen von der BGE veröffentlicht, wie zum Beispiel Corrigenda zum Zwischenbericht Teilgebiete (Stand: 6. Juli 2021), eine vollständige Liste fehlt jedoch. Auch Karten wurden verändert, wie die Korrektur vom 04.12.2020 zur interaktiven Karte beschreibt:

Im Zuge der Aktualisierung der Onlinekarte zeigte sich, dass für die Darstellung des Teilgebiets 007_00TG_202_02IG_T_f_kru versehentlich nicht die finale Geometrie des Teilgebiets verwendet wurde.

Bei dem Layer „Prätertiäres Tongestein“ wurde das Feature des Teilgebiets 007_00TG_202_02IG_T_f_kru korrigiert sowie der Einzellayer des Teilgebiets 007_00TG_202_02IG_T_f_kru. Die aktualisierte Geometrie des Teilgebiets 007_00TG_202_02IG_T_f_kru ist ca. 250 km² (1,6 %) kleiner als in der ursprünglichen Version, wo die Größe des Teilgebiets im Nordwesten von Brandenburg (Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin) und im Süden von Mecklenburg-Vorpommern (Landkreis Ludwigslust-Parchim) überschätzt wurde.

Einzelne Karten zur Änderung von Teilgebieten könnten auch separat als Shape-Dateien mit Kommentaren veröffentlicht werden. Nach einem öffentlichen Workshop zu QGIS (Veranstalter BaSE als für die Öffentlichkeitsbeteiligung zuständiges Amt) kann sich dann jede Interessierte diese Änderungen visualisieren.

Macht das BaSE keine Fehler?

Mit der bisweiligen Veröffentlichung von Korrekturen setzt die BGE ansatzweise den Anspruch des lernenden Verfahrens um. Beim BaSE steht solches jedoch noch aus. Macht das BaSE keine Fehler?

Fachliche Prüfung der BGE-Arbeit

Im Zusammenhang mit der Korrektur von Teilgebieten kam die Frage auf, wer die Arbeit der BGE fachlich prüft? Gibt es ein Reviewverfahren und wer führt es durch? Die Fachkonferenz Teilgebiete war damit als ehrenamtliche Organisation fachlich überfordert, die Landesgeologischen Dienste lieferten wichtige Hinweise, sind aber befangen. Das NBG kann nur punktuell dieser Aufgabe nachkommen. Macht das BaSE nach § 15 Abs. 1 StandAG

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung prüft den Vorschlag des Vorhabenträgers. Will das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

lediglich eine Rechtsprüfung? Seitens der BGE wurde geäußert, dass das BaSE nicht jedes Detail nachvollziehen können wird, aber es findet auch ein Stellungnahmeverfahren statt (§ 7), organisiert vom BaSE – siehe Video 1:47:40.

Keine Reaktion vom BaSE, wohl aber vom BMU

Die anwesenden BaSE-Mitarbeiter*innen haben sich zu diesem Punkt nicht geäußert. Jedoch hat sich ein BMU-Mitarbeiter dazu zu Wort gemeldet – siehe Video 2:09:54:

…aber das wird eine inhaltliche Prüfung sein. Da sind Fachleute Geologinnen, Geologen und andere aus geowissenschaftlichen Bereichen, andere Naturwissenschaftlicher*innen, die das auf Herz und Nieren prüfen werden und dann eine Empfehlung abgeben werden…

Weiterhin hat er sich dahin gehend geäußert, dass er davon ausgehe, dass auch die Diskussionen der Fachforen in die Prüfung nach § 15 Abs. 1 eingehen werden.

Datenbank zu Fachkonferenz und Verbindlichkeit der Fachforen

Das greift eine Frage im Zusammenhang mit dem vorgestellten Datenbankprojekt auf – Video 1:50:55. Dieses Projekt soll den Umgang der BGE mit den Ergebnissen der Fachkonferenz nachvollziehbar dokumentieren. Werden in diese Datenbank auch die Ergebnisse der Fachforen aufgenommen? Die BGE macht deutlich, dass die Datenbank primär für die Fachkonferenz aufgesetzt wird, da hier nach § 5 Abs. 2 Satz 5 StandAG eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Trotz des Beschlusses der Fachkonferenz vom 11.06.2021 haben sich weder das im Beschluss angesprochene BMU noch das BaSE zu der Frage positioniert, welche Verbindlichkeit die Fachforenergebnisse haben werden. Wie ist hier zum Beispiel eine untergesetzliche Regelung denkbar, die die folgende Forderung aus dem Beschluss umsetzt?

Die Beratungsergebnisse des Fachforums Teilgebiete werden vom Vorhabenträger berücksichtigt. Der Vorhabenträger hat sie mit dem Vorschlag gem. § 14 Abs.2 dem BASE zu übermitteln.

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