Methode zu den geowissenschaftlichen Abwägungskriterien
In der von der BGE veröffentlichten Methodik zur Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien vom 06.05.2020 wird auf Seite 6 ausgeführt:
Im Zuge der Anwendung der geoWK [geowissenschaftliche Abwägungskriterien] kommt es im Schritt 1 der Phase 1 zu keiner Flächenänderung der identifizierten Gebiete, da die Datenlage (Existenz, räumliche Auflösung) dies nicht gestattet.
Zur weiteren Erläuterung sei die Abbildung aus obiger Veröffentlichung auf Seite 5 gezeigt:
Zwei Interpretationen
Den obigen Satz kann man trivial interpretieren. Die identifizierten Gebiete können natürlich nicht durch die Berücksichtigung der Abwägungskriterien verändert werden, denn sie sind ja definiert durch die Anwendung der Ausschlusskriterien und der Mindestanforderungen. Diese triviale Aussage sollte hier wohl nicht getroffen werden. Exakter müsste dann aber der Satz entweder lauten:
Im Zuge der Anwendung der geowissenschaftliche Abwägungskriterien kommt es im Schritt 1 der Phase 1 zu keiner Flächenänderung, so dass die Flächen der identifizierten Gebiete mit den Flächen der Teilgebiete identisch sind.
Oder obiger Satz sollte ausführlicher lauten:
Im Zuge der Anwendung der geowissenschaftliche Abwägungskriterien kommt es im Schritt 1 der Phase 1 zu keiner Flächenänderung der identifizierten Gebiete, d. h. jedes identifizierte Gebiet ist entweder ohne Abstriche als Teilgebiet übernommen oder als nicht günstig gekennzeichnet worden.
Ausschluss findet nicht statt
Von der BGE wird in diesem Zusammenhang nicht von Ausschluss gesprochen – Seite 8 f.:
Ziel der Bearbeitung durch die geoWK ist aufgrund einer geowissenschaftlichen Diskussion eine Reihe von Teilgebieten, die günstige geologische Voraussetzungen erwarten lassen, für eine prioritäre Bearbeitung durch den Vorhabenträger zu ermitteln. Was jedoch nicht als Ausschluss der anderen, nicht priorisierten Gebiete verstanden werden darf.
Im Gesetz steht (§ 13 Abs. 2 Satz 2):
Aus den identifizierten Gebieten ermittelt der Vorhabenträger durch Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 die Teilgebiete, die sich auf Basis der Abwägung als günstig erweisen.
Gleiches wird – sprachlich etwas anders ausgedrückt – auf Seite 5 des Methodenpapiers auch in Aussicht gestellt:
Aus der Priorisierung resultiert eine Teilmenge an identifizierten Gebieten, die von der BGE als Teilgebiete qualifiziert werden.
Man kann auf den Zwischenbericht gespannt sein.
Fachkonferenz Teilgebiete und die Entscheidung des Bundestages
Weiterhin wird die Fachkonferenz Teilgebiete oft als die einzige Möglichkeit der Büger*innen gesehen, sich in die Entscheidung zu den übertägig zu erkundenden Standortregionen einzubringen. Was steht dazu im Gesetz?
Weg bis zur Übermittlung des Vorschlags an das BMU
Nach der Nomenklatur der BGE stellt der Zwischenbericht das Ende des Schrittes 1 der Phase I dar. Es folgt der Schritt 2 der Phase I, der mit der Übermittlung des Vorschlags über die übertägig zu erkundenden Standortregionen nach § 14 Abs. 2 endet. Dieser Vorschlag wird vom BaSE geprüft (§ 15 Abs. 1) und eventuell an die BGE zurücküberwiesen. Ist die Prüfung positiv abgeschlossen, wird der Vorschlag und die darauf bezogenen Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens einschließlich der Beratungsergebnisse des NBG und eine begründete Empfehlung zum Vorschlag der BGE dem BMU übermittelt (§ 15 Abs. 2).
Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens?
Was ist unter den darauf bezogenen Ergebnissen des Beteiligungsverfahrens zu verstehen? Nach der Übermittlung des Vorschlags der BGE an das BaSE (§ 14 Abs. 2) werden die Regionalkonferenzen (§ 10 Abs. 1) und danach Fachkonferenz Rat der Regionen (§ 11 Abs.1) eingerichtet. Weiterhin finden ein Stellungnahmeverfahren und Erörterungen zum BGE-Vorschlag statt (§ 7 Abs. 2 Punkt 1). Die darauf bezogenen Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens sollten damit die Ergebnisse
- der Beratungen in den Regionalkonferenzen,
- der Beratungen in der Fachkonferenz Rat der Regionen,
- des Stellungnahmeverfahrens und
- der Erörterungen
sein.
Schließlich die Entscheidung des Bundestages
Vor der Bundestagsentscheidung über die übertägig zu erkundenden Standortregionen nach § 15 Abs. 3 sind also all diese Verfahren durchzuführen, deren Ergebnisse müssen vorliegen und diese müssen dem BMU übermittelt werden.
Manche geoWK varrieren über die Fläche von identifizierten Gebieten (IG). Beispielsweise dürfte die Barrieremächtigkeit am Rande von IG geringer sein. Wie soll da nicht differenziert werden?
Wie soll da nicht differenziert werden?
Spontan würde ich darauf antworten; „Die Datenlage ist nicht so gut, dass man die Variation der geoWK über die Fläche kennt. Also ist bei konservativem Herangehen – sprich möglichst wenig Ausschluss – eine Flächenänderung – sprich Flächenreduktion – nicht möglich.“
Doch dann stellt sich schon die nächste Frage: „Die Datenlage wird sich in der gesamten Phase I nicht ändern, wie soll es dann überhaupt weitergehen? Im Schritt 2 der Phase I kommen nur die Daten zu den planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien hinzu. Die Durchführung der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen führt nicht zu neuen Daten, sondern werten die vorhandenen Daten unter anderen Gesichtspunkten aus. Dann müsste es statt da die Datenlage (Existenz, räumliche Auflösung) dies nicht gestattet lauten da Auswertlage der Daten (Existenz, räumliche Auflösung) dies nicht gestattet.“
Das Methodenpapier der BGE ist wohl nicht als Definition der Methode zu sehen, sondern als Erläuterung. Und diese Erläuterung ist erst verständlich, wenn man dazu das konkrete Verfahren – also den Teilgebietsbericht – kennt.
Verweis auf Arbeitshilfe und Referenzdatensätze
Seitens der BGE wurde heute Morgen ergänzend auf Arbeitshilfe zur Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien vom 03.09.2020 und Referenzdatensätze zur Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien vom 01.09.2020 hingewiesen.
Diese Dokumente hatte ich zwar schon in meine Datenbank aufgenommen, aber noch nicht gelesen. Ich werde heute diese 144 bzw. 148 auch nicht lesen. Ich warte bis morgen auf den Zwischenbericht.