Diskussionsrunde der Braunschweiger Zeitung
Die Braunschweiger Zeitung veranstaltete am 30.10.2020 eine Diskussionsrunde zur Endlagersuche aus niedersächsischer Sicht. Beteiligte waren
- Christiane Jagau, Asse-Kritikerin und Mitglied der Asse-2-Begleitgruppe,
- Heiner Baumgarten vom BUND Niedersachsen,
- Jan Arning vom Niedersächsischen Städtetag,
- Umweltminister Olaf Lies (SPD),
- Steffen Kanitz von der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) und
- Michael Ahlers, landespolitischer Korrespondent der Braunschweiger Zeitung.
Digitale Formate bei der Infrastruktur in Deutschland wenig zuverlässig
Armin Maus, Chefredakteur der Braunschweiger Zeitung, hatte die schwierige Aufgabe der Moderation dieser Runde, denn die knapp zweieinhalbstündige Veranstaltung war geprägt vom Versagen der Technik. Sie zeigte ganz exemplarisch, wie wenig zuverlässig digitale Formate zurzeit bei der Infrastruktur in Deutschland sind.
Diskrepanz zwischen Bürgerbeteiligungsgerede und dem faktischen Hauruck-Handeln
Frau Jagau vermittelte anhand des Beispiels der Standortfestlegung für das Zwischenlager für die Asse-Abfälle die Diskrepanz zwischen Bürgerbeteiligungsgerede und dem faktischen Handeln zum Beispiel des BMU, da Herr Flasbarth den Standort einfach verkündet hätte. Auch Herr Ahlers kam zu dem Schluss, dass das Standortauswahlverfahren im Grunde eine Top-down-Veranstaltung sei.
Informationsasymmetrie und Überprüfung der BGE-Arbeit
Allgemein wurde bemängelt, dass grundsätzlich eine Informationsasymmetrie vorhanden ist. Wie dem begegnet werden soll, da hatte jeder seine eigenen Vorstellungen. Neben Bereitstellung von Mitteln für externe Expertise gab es auch den Vorschlag, grundsätzlich die BGE-Arbeit durch unabhängige Wissenschaftler*innen prüfen zu lassen. Woher diese unabhängigen Personen kommen sollen, wurde leider nicht hinterfragt. Es sei hier angemerkt, dass mit der Vereinbarung zur Zusammenarbeit BGE/BGR im Grunde eine Gleichschaltung von BGR mit der BGE vollzogen wurde und damit die BGR als fachlicher Peer-Reviewer ausfällt. Vom BaSE ist der Aufbau einer geologisch fachlichen Gegenposition nichts zu spüren, wohl aber eine rein juristische Überwachung.
Warum nur ein Standort?
Auch spielte wieder die Frage eine Rolle, warum das Ziel nur ein Standort und ein Endlager sein soll. Wieder wurde seitens der BGE das falsche Argument vorgebracht, es kann nur einen bestmöglichen Standort geben, dann einen Zweitbesten und einen Drittbesten. Schon bei der Auftaktveranstaltung wurde gekontert, es könne mehrere bestmögliche Standorte geben! Das sei logische nicht ausgeschlossen! Die Sicherheit als Funktion der Standorte sei keine stetige Funktion. Selbst nach Anwendung der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien ist das nicht ausgeschlossen.
Untersuchungsräume und Planungskriterien
Die Veranstaltung nährte bei endlagerdialog.de die Sorge, dass diese Planungskriterien zu früh eingesetzt werden. Herr Arning versprach sich von diesen Kriterien eine deutliche Einengung der Suchgebiete. Es besteht die Gefahr, dass diese Kriterien nicht erst eingesetzt werden bei der Wahl zwischen Standortregionen gleichguter geologischer Eignung. Bei der Frage nach der Methode zur Einengung der Teilgebiete auf Standortregionen zur übertägigen Erkundung verwies Herr Kanitz auf die Verordnung zu den Sicherheitsuntersuchungen, die erst am 15.10.2020 rechtkräftig geworden ist. Auch da hat endlagerdialog.de erhebliche Bedenken bezüglich der Untersuchungsräume nach § 3, Abs. 2, da die Regelung Schlupflöcher für unliebsame Teilgebiete enthält – siehe LAST CALL: Sicherheitsverordnungen nach §§ 26 und 27 StandAG, Absatz Schlupflöcher zur Entlassung von Teilgebieten – keine wissenschaftsbasierte Vollständigkeit , ausführlicher hier. Herr Kanitz kam schließlich zur Aussage, er könne nicht sagen, ob es 12, 15, 20 oder 30 Standortregionen zur übertägigen Erkundung geben werde, es werde eine beträchtliche Anzahl sein.
Die Mär von der Online-Diskussion zu den Methoden
Seitens der BGE wurde wieder verlautbart, dass die von der BGE entwickelten Methoden zur Anwendung der Kriterien sich einer Online-Diskussion gestellt hätten und aufgrund der Diskussionbeiträge Veränderungen vorgenommen wurden. Es wurde nicht mitgeteilt, dass die Beteiligung an dieser Diskussion marginal und als gescheitert gewertet werden muss. Die BGE hat Reichweite nicht erkenntlich erhöht und die geological scientific community wurde nicht erreicht. Aber es gab wohl eine recht kontroverse Fachdiskussion bei einem Workshop der BGE mit den Staatlichen Geologischen Diensten im Herbst 2019 in Goslar, worüber aber Verschwiegenheit vereinbart wurde. Ist das Transparenz im Geiste des Standortauswahlgesetzes?
Was ist mit meiner Frage?
Um eine Bürgerbeteiligung wenigstens im Absatz umzusetzen, sollte jede Bürgerin verfolgen können, was mit ihrer Frage geschehen ist im Sinne Was ist mit meiner Frage? Doch damit sieht es schlecht aus, wenn die Fragen von Moderation und Beantwortern bei BaSE und BGE verstümmelt werden. Dann kann nicht mehr per Suchfunktion die Antwort in den umfangreichen Antwortlisten gefunden werden. Auch die von der BGE vorgebrachten Vorstellung bei der Online-Sprechstunde zu 078_02TG, die gestellten Fragen zu sortieren nach allgemeinen Fragen und speziellen Fragen konterkariert diesen berechtigten Anspruch, denn die allgemeinen Fragen sollen nicht in die Dokumentation des Teilgebiets aufgenommen werden.
Fehlende wesentliche Akteure
Bei der Diskussionsrunde fehlten drei wesentliche Akteure: das BMU, das BaSE als Regulierungsbehörde und das BaSE als Beteiligungsbehörde. Wurden diese Akteure nicht eingeladen?
BGE übernahm BaSE-Rolle bei der Frage nach der abstrusen Abstimmung in der Auftaktveranstaltung
Herr Kanitz hat dann stellvertretend die Rolle des BaSE als Beteiligungsbehörde übernommen, als es um die abstruse Abstimmung zu einer sog. Vorbereitungsgruppe Fachkonferenz Teilgebiete am zweiten Tag der Auftaktveranstaltung ging. Er führte aus – siehe YouTube-Video 1:37:00: Der Partizipationsbeauftragten habe in Loccum einen Vortrag gehalten, indem betont wurde, dass einen Plan A geben müsste, von dem selbstorganisiert abgewichen werden könne. Das BaSE sei dieser Empfehlung gefolgt.
Eindimensionale Betrachtung der drei Wirtsgesteine wird weiterhin tradiert
Wieder wurden die drei Wirtsgesteine und die jeweiligen Vor- und Nachteile geschildert. Leider blieb es bei dieser tradierten eindimensionalen Ansicht, die Kombination aus den Wirtsgesteinen Kristallin, Salz und Ton unter Ausnutzung diverser Vorteile wurde nicht erwähnt. Damit wird die Haltung der bayerischen Landespolitik, Kristallin sei nur mit einer technischen Barriere in Form eines Behälters nutzbar, hoffähig gemacht.
Schulen einbinden
Betont wurde die gesamtgesellschaftliche Herausforderung bei der Standortauswahl. Die Schulen müssten eingebunden werden. Positiv wird gesehen, dass die Bundeszentrale für politische Bildung dazu ein Angebot aufgebaut hat – siehe Endlagersuche als PODCAST. Die BGE ist zurzeit dabei, Programme für Projektwochen an Schulen zu entwickeln.
Die bayerische Landespolitik in der Kritik
Insgesamt wurde die bayerische Landespolitik in Bezug auf die Standortauswahl als äußerst schädlich für den Gesamtprozess gesehen. Erwähnt wurde nicht, dass Sachsen in der Endlagerkommission eine ähnliche Haltung gezeigt hatte, jetzt aber das konkrete Verfahren begrüßt.
Der Salzstock Gorleben
Der Salzstock Gorleben durfte natürlich nicht fehlen. Die Äußerungen von Herrn Söder zum punktuellen Ausscheiden von Gorleben wurde sehr kritisch gesehen. Aus seien die schon lange bekannten Defizite des Deckgebirges gewesen, die zum Ausscheiden geführt hätten. Bei anderen Salzstöcken gäbe es intakte Deckgebirge. Erwähnt wurde auch, dass der AkEnd das Deckgebirge nicht als Kriterium aufgezählt hat. Warum das so war, ob da eine politische Maßgabe hinter der Begründung insbesondere der BGR dahinterstand, wurde nicht erörtert.
Lies von Königs Äußerung schockiert
Herr Lies äußerte sich ähnlich kritisch zur Äußerung des Präsidenten des BaSE zum Ausscheiden des Salzstocks Gorleben – siehe König eifert Söder nach – BaSE macht guten Vorschlag. Herr Maus betonte, dass die Braunschweiger Zeitung beim Präsidenten bezüglich dieses Punktes noch intensiv nachfragen werde.
Simulierte Beteiligung = Die Mär von der Online-Diskussion zu den Methoden
Was im obigen Beitrag als Die Mär von der Online-Diskussion zu den Methoden bezeichnet wurde, fällt unter die Kategorie Simulierte Beteiligung, wie sie von .ausgestrahlt definiert wurde.
Herr Kanitz hat mich korrekt zitiert. Der oben verlinkte Vortrag beschreibt die weiteren Erfolgsfaktoren. Ich setze darauf, dass die Vorbereitungsgruppe mit der Geschäftststelle, IKU und mir daran weiterarbeiten wird.
Ich habe leichte Zweifel, ob der Begriff der Stetigkeit, oder überhaupt die Begriffswelt der mathematischen Funktionen, geeignet ist, um die Frage „ein oder mehrere Standorte?“ abschließend zu beantworten.
Eigentlich lässt es sich statt mit Zahlen doch viel einfacher mit Worten ausdrücken. Und eigentlich ist im Rahmen der Debatten der Endlagerkommission dazu schon alles gesagt worden – aber man kann es wahrscheinlich nicht oft genug wiederholen:
Das Standortauswahlgesetz hat die klare Entscheidung getroffen, dass ein (!) Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle gesucht werden soll – und nicht mehrere. Es hat aber bewusst vermieden, diesen als den „bestmöglichen Standort“ zu bezeichnen. Vielmehr ist im Gesetzestext ausschließlich von dem „Standort mit der bestmöglichen Sicherheit“ die Rede. Bei dieser Formulierung schwingt automatisch die Möglichkeit mit, dass es mehrere Standorte mit der gleichen bestmöglichen Sicherheit geben könnte. Nicht notwendigerweise deshalb, weil deren jeweiliges Sicherheitsniveau (wie auch immer man es beziffern würde) bis auf die letzte Nachkommastelle identisch wäre – sondern vielleicht schon deshalb, weil man es so genau beim besten Willen gar nicht sagen kann. Weil also innerhalb der Grenzen der unvermeidlichen Ungewissheiten das Sicherheitsniveau mehrerer Standorte vergleichbar gut erscheint – aber jedenfalls besser als das jedes anderen denkbaren Standorts. Wenn man überhaupt mathematische Analogien bemühen wollte, müsste man hier vielleicht von „Äquivalenzklassen“ sprechen.
Da haben Sie Recht. Ich verstehe nicht, weshalb die BGE nicht einfach auf das Gesetz verweist. Dort ist das Ziel, einen einzigen Standort für ein Langzeitlager auszuwählen, klar benannt.
Sicher gibt und gab es andere Ansätze – siehe insbesondere Kromp, W. und R. Lahodynsky (2006). Die Suche nach dem Endlager – „Make Things Small“, in: P. Hocke und A. Grunwald (Hrsg.), Wohin mit dem radioaktiven Abfall? – Perspektiven für eine sozialwissenschaftliche Endlagerforschung, edition sigma: S. 63-81. Dies wurde intensiv im Beitrag Die Langzeitlagersuche endlich vom Kopf auf die Füße stellen betrachtet.
Stimmt. Aber man sollte zusätzlich mathematische Logik bemühen.
Nur wenn gölte, daß sich mit einer demokratisch legitimierten Entscheidung (Mehrheitsmeinung, Bundestag, Gesetz) ein logischer Fehler heilen ließe, könnte von einem „sicheren“ Endlager gesprochen werden. Im wissenschaftlichen Kontext gilt dies jedoch nicht.
Im konkreten Fall: Auch wenn der Gesetzgeber von „Sicherheit“ spricht, ändert das nichts daran, daß aus einem Bewertungsmaß, das in der Berechnungsvorschrift zum entscheidenden Dosiskriterium von der Existenz zukünftig lebender Menschen abstrahiert (§ 7 in Verbindung mit § 3 EndlSiAnfV tut genau dies), grundsätzlich keine Aussage über die Sicherheit eines Endlagers für die zukünftig lebenden Menschen abgeleitet werden kann. So einfach ist das.
Wenn die im Prozeß beteiligten und die im Umweltausschuß vorsprechenden Experten den aufgezeigten Fehlschluß stoisch ignorieren, ändert das daran ebenfalls nichts. Nur eine wissenschaftlich stringente Widerlegung des vorgebrachten Einwands des logischen Fehlschlusses würde ihn ausräumen. Eine derartige wissenschaftliche Vorgehensweise ist bei den genannten Experten jedoch nicht auszumachen.
@ klausel: Ihrer Logik-Argumentation kann ich noch nicht ganz folgen: Stellen Sie einen Zusammenhang zwischen den beiden Themen „ein oder mehrere Endlagerstandorte“ und „absolute vs. relative Sicherheit“ her?
Wenn das Gesetz von „bestmöglicher Sicherheit“ spricht, ist damit doch eigentlich schon gesagt, dass die perfekte Sicherheit nicht zu haben sein wird. Man könnte natürlich, um das noch klarer zu machen, alternativ von „geringstmöglichem (prognostizierten) Risiko“ o.ä. sprechen. Möglicherweise wäre das klarer (oder, in derselben Logik: weniger irreführend). Es scheint mir aber eher eine Frage des Wordings, der sprachlichen Oberfläche, als dass es in der Substanz einen wesentlichen Unterschied machen würde.
Die Verordnung berücksichtigt das aus meiner Sicht schon, indem sie nicht sagt „Es darf nicht aus dem Endlager herauskommen“. Sondern indem sie eine Obergrenze für das vorgibt, was eben doch rauskommt. Das finden manche ja skandalös; ich finde es ehrlich. Man kann nun darüber diskutieren, ob der Zahlenwert dieser Grenze zu hoch oder zu niedrig angesetzt ist. Einen logischen Fehlschluss kann ich darin aber nicht erkennen.
Die Frage, ob man statt einen Standort lieber mehrere suchen und das Risiko verteilen sollte, scheint mir davon im Übrigen weitgehend unabhängig. Oder nicht?
Im Kern beziehe ich mich auf Ihren Halbsatz „Sicherheitsniveau (wie auch immer man es beziffern würde)“. Sie treffen damit genau den Punkt: Es kommt gar nicht auf die x-te Nachkommastelle des Sicherheitsniveaus an, und deshalb kommt es auch gar nicht auf das letzte Detail der Berechnungsvorschrift an – also in einem gewissen Rahmen „wie auch immer“. Aber daß das Sicherheitsniveau beziffert werden muß, ist notwendig. Und genau das zu liefern, darin versagt die EndlSiAnfV.
Der logische Fehler in der EndlSiAnfV? Das Konzept „Sicherheit“, ebenso wie das Konzept „Dosis“ und für das von Ihnen ins Spiel gebrachte „Risiko“ gilt dies auch: Diese Konzepte existieren nur in Beziehung auf den Menschen. Wo keine Menschheit existiert, existiert auch keine Dosis, kein Risiko und keine Sicherheit. Durchaus könnte auch dann ein Endlager „dicht“ oder „intakt“ oder „robust“ sein, und sein Nuklidaustrag gering oder Null. Aber es hätte kein Sicherheitsniveau.
Soweit ist das den Experten/BMU auch bewußt, denn man befaßt sich in der Begründung zur EndlSiAnfV mit der Berechnungsgrundlage der Dosisabschätzung aus den Nuklidströmen und ist sich darüber im Klaren, daß diese Berechnungsgrundlage unbedingt erstellt werden muß [siehe Beitrag: Neues aus der Projektgruppe Ausbreitungspfade]. Man könnte viel einfacher unmittelbar den Nuklidaustrag als Bewertungskriterium nehmen. Macht man aber nicht, damit man von „Dosis“ und „Sicherheit“ sprechen kann.
Der logische Fehler liegt nun darin, daß bei den in die Bewertung eingehenden Szenarien, für die die Dosis gemäß Berechnungsgrundlage abzuschätzen und zu bewerten ist, die Bedingung „keine menschliche Gesellschaft existent“ de facto als Voraussetzung eingeht. Denn alle Szenarien, bei denen die menschliche Gesellschaft berücksichtigt wird, gehören per definitionem zu denjenigen Szenarien, die nicht in § 7 sondern in § 12 EndlSiAnfV behandelt werden. In § 12 findet aber keine Dosisabschätzung statt. Es findet also an keiner Stelle eine logisch geschlossene Bezifferung eines Sicherheitsniveaus statt. In § 7 nicht, weil eine menschliche Gesellschaft in den Eingang findenden Szenarien ausgeschlossen wird, und in § 12 nicht, weil man dort eine Dosisberechnung für unangemessen hält.
Freilich „funktioniert“ EndlSiAnfV trotzdem. Es wird eine Bewertungszahl ausgeworfen, anhand derer ein Standortvergleich gemacht werden kann. Nur leider hat sie nichts mit „Sicherheit“ zu tun.
Mir sind in obiger Diskussion vier Punkte wichtig:
1) Sprachlich ist der Begriff sicherer Einschluss irreführend. Ich habe immer wieder vorgeschlagen risikoarmer Einschluss. Das ändert nichts an der fachlichen Sache, aber ist ehrlicher.
2) Das Modell Dosis ist allein auf den Menschen zugeschnitten. Wenn man Mensch und Umwelt schützen will, kann man sich also nicht auf das übliche Dosismodell stützen. Konzepte des Einflusses von ionisierender Strahlung auf Tiere und Pflanzen müssen wenigstens diskutiert werden. Diese Forderung, die ich 2005 aufgestellt habe, hat mich eine Strafversetzung im BfS gekostet.
3) Fachlich ist es durchaus etwas anderes, ob man den Nuklidaustrag oder die Dosis zugrunde legt. Denn nicht jedes Nuklid hat die gleiche schädigende Wirkung. Und es geht um die möglichst weitgehende Reduktion der schädigenden Wirkung auf Mensch und Umwelt.
4) Grundsätzlich ist im Strahlenschutz die Minimierung oder auch Optimierung im Mittelpunkt. Ob es einen Grenzwert geben sollte, ist mehr eine akademische oder juristische Frage. Es ist jeder Fachperson klar, dass die schädigende Wirkung auf Mensch (Dosis) und Umwelt (xxx) nur mit großen Fehlerbandbreiten abgeschätzt werden kann.