Kostenbescheide zu Widerspruchsverfahren
Das Jahr 2022 begann für endlagerdialog.de mit zwei Kostenbescheiden des BaSE über jeweils 30 EUR. Diese beziehen sich auf die Widerspruchsverfahren zu den IFG-Anträgen
- 197218: Zulassung von Teilnehmern zu den Web-Seminaren für Journalistinnen und von Vertreterinnen der Presse am 17./18.10.2020 und
- 201546: Dienstanweisung zur Nichtbeteiligung an Abstimmungen und Diskussionen bei der Fachkonferenz Teilgebiete.
Begründet werden die Kostenbescheide mit Teil A Ziffer 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV.
Kein Dokument vorhanden, irreführende Schwärzungen
Im ersten Fall ist bemerkenswert, dass es keine Unterlage zu den Zulassungskriterien von der zuständigen Organisationseinheit geben soll – siehe auch BaSE will für nicht vorhandenes Dokument kassieren. Im zweiten Fall ist nicht klar, welche achte Position des Verteilers geschwärzt wurde. Das ist eine grundsätzlich irreführende Angewohnheit bei Schwärzungen von Namen von Personen. Wenigstens sollten die Organisationseinheiten des Absenders und der Empfänger benannt werden, ansonsten sind die Informationen meist unbrauchbar.
Keine Dokumente zur Einrichtung des Notariats ohne Notarin vorhanden, NBG-Empfehlung?
Auch im Zusammenhang mit dem IFG-Antrag zum Notariat ohne Notarin sind nach Aussage des BaSE keinerlei Schriftstücke zur Einrichtung des Notariats vorhanden. Angeblich war die Einrichtung des Notariats eine Empfehlung der NBG-Fachgruppe Öffentlichkeitsbeteiligung, ausgesprochen in der Sitzung am 18.09.2020. Ein Protokoll dieser Sitzung ist nicht öffentlich zugänglich – siehe hier.
Einrichtung des Notariat als selbstständige Handlung einer Person
Nach der hier vorliegenden Datenlage war also die Einrichtung des Notariats eine vollkommen selbstständige Handlung der Notariatsleiterin auf der Grundlage der NBG-Empfehlung. Diese hat dann auch das Video selbst aufgenommen und ins Internet gestellt, denn für eine entsprechende Abstimmung und Beauftragung gibt ja keinerlei Schriftstücke in Form von Emails oder Vorgänge im elektronischen Bearbeitungssystem.
Juristische Unterstützung zur Differenzierung von Öffentlichkeitsbeteiligung und neuen Beteiligungsinstrumenten
In der Email des BaSE an das NBG wird ausgeführt
….Es ist in einer derartigen Situation hilfreich, wenn die Fachkonferenz Teilgebiete unmittelbar auf juristische Unterstützung zurückgreifen kann…
Das wäre sicher hilfreich gewesen zum Beispiel beim Anspruch des BaSE, Träger nicht nur der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern auch der neuen Beteiligungsinstrumente zu sein. Hier hätte das Notariat auf der Grundlage des StandAG mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu Teil 2 (Beteiligungsverfahren) eingreifen müssen. Dafür reichte aber offensichtlich die Unabhängigkeit des Notariats nicht aus.
Machtübernahme durch das BaSE
Inzwischen hat offensichtlich bei den neuen Beteiligungsinstrumenten das BaSE die Macht vollständig übernommen. Aus den spärlichen Informationen aus der ersten Sitzung der Beratungs- und Planungsgruppe am 08.12.2021 geht hervor, dass vom BaSE nicht nur die nominierten Mitglieder beteiligt sind, sondern auch das Organisationsteam Beteiligungskonzept (BaSE) und das Beteiligungs-Lab (BaSE). Das ist auch einer NBG-Vertreterin aufgefallen – siehe 57. NBG-Sitzung.
Kurze Ergänzung zum „Notariat“: Ich habe den Videocall am 18.9.2020 moderiert. Der Termin diente dazu, Anregungen des NBG zum Entwurf einer FKT-Geschäftsordnung zu diskuteren. Dabei hat das BASE auch erläutert, warum es ein Notariat initiieren möchte. Die NBG-Vertreter:innen haben daraufhin lediglich empfohlen, ein solches Vorhaben – wenn es denn für notwendig empfunden wird – rechtzeitig anzukündigen.
Rückblickend betrachtet hat die Fachkonferenz ein breites Themenspektrum bearbeitet, eine Einschränkung durch das BASE habe ich nicht wahrgenommen.
Vielen Dank für diese Hintergrundinformation. Leider gibt es inzwischen so viel Hinterzimmergespräche – neudeutsch als geschützte Räume bezeichnet – in diesem Verfahren, dass vieles an der Öffentlichkeit vorbeigeht. Meist werden nicht einmal Ergebnisprotokolle veröffentlicht. Leider ist das auch im NBG inzwischen so, obwohl in der Geschäftsordnung unter § 5 zu lesen ist:
Mit der jetzt vorliegenden Hintergrundinformation bezieht sich die Aussage des BaSE vom 16.10.2020
offensichtlich allein auf die Kommunikation und nicht auf die Idee eines „Notariats“.
Die Idee stammt vermutlich allein aus dem BaSE. Damit wird aber nochmals unwahrscheinlicher, dass es am BaSE keinerlei Unterlagen in Form von internen Schriftstücken, von Schriftstücken im Austausch mit der Überwachungsbehörde BMU, von Telefonnotizen etc. zu dieser Ideenbildung gab und gibt – siehe Antwort auf IFG-Antrag.