Informationsplattform nach § 6 StandAG
Recht frühzeitig wurde die Informationsplattform nach § 6 StandAG ins Internet gestellt. Bald wurden auch erstaunlich interne Informationen veröffentlicht – siehe Beitrag BfE macht große Sprünge Richtung Transparenz. Aber dieses Informationsinstrument hat noch nicht das erreicht, was man heutzutage erwartet.
Gut zwei Jahrzehnte hinter dem Stand der Informationstechnik hinterher
Die Schriftstücke werden allein tabellarisch zur Verfügung gestellt. Die seit etwa 1990 übliche Technik der relationalen Datenbank hat immer noch nicht Einzug gehalten. Auch die hierarchische Tabellenstruktur ist mangelhaft. So wird zwar der Begriff Datum als Hierarchieinstrument zur Verfügung gestellt, damit ist aber lediglich das Datum auf dem Schriftstück erfasst.
Wichtige Informationen können versteckt werden
Das Datum der Veröffentlichung des Schriftstücks in der Tabelle bleibt unbeachtet. Damit können wichtige Informationen versteckt werden, da auch keine RSS-Funktion mit einem Neueintrag verbunden ist. Als Flickschusterei muss man bezeichnen, dass eine zweite Tabelle zu den Einvernehmenserklärungen nach § 21 StandAG aufgesetzt wurde.
Selbst GOOGLE-Suche wird verhindert
Weiterhin wird selbst eine primitive Suchfunktion nicht zur Verfügung gestellt. Selbst die gezielte GOOGLE-Suche wird verhindert, da nicht alle Dokumente unter einer gemeinsamen Site-Bezeichnung zu finden sind. Damit könnten wenigstens auch gescannte Unterlagen nach Begriffen durchsucht werden (Suchbegriff site:xyz.xy/xyz). Weiterhin ist immer noch nicht geklärt, was wesentliche Unterlagen sind:
Welche Unterlagen und Dokumente als wesentlich einzuordnen sind, dazu hat das BfE Kriterien erarbeitet. Diese befinden sich derzeit in der Abstimmung und werden ebenfalls hier auf der Informationsplattform veröffentlicht.
Wo sind die BMUB-Dokumente?
Was auffällt ist, dass kein einziges vom BMUB verfasstes Dokument in der Tabelle auftaucht. Aber gerade die Schreiben des BMUB an BfE und BGE – auch Weisungen genannt – sind von enormer Wichtigkeit. Auch die Reaktionen auf diese Weisungen bis hin zur Remonstration sind zur Einschätzung der Eigenständigkeiten der Institutionen BfE, BGE und BGZ von fundamentaler Bedeutung. Kann hier überhaupt von check and balances gesprochen werden?
Trennungsgebot der EURATOM-Richtlinie 2011/70 verletzt?
Werden nicht die Trennungsgebote der EURATOM-Richtlinie vom 19. Juli 2011 mit der Struktur alles in der Hand des BMUB über Bord geworfen? Erinnert sei daran, dass im Problembereich Endlagerung eine Vielzahl von Bundesweisungen erteilt wurden, zum Beispiel zu Konrad und Morsleben. So darf die Planfeststellungsbehörde zum ERAM immer noch nicht prüfen, ob die Einlagerung von Atommüll aus der alten BRD im Ostfeld rechtmäßig war (Bundesweisung vom 26.06.1996). War die Entsorgung ins ERAM-Ostfeld und die damit verbundene ersehnte Räumung der Landessammelstellen – nach der Wende als Ersatz für die 1978 gestoppte Asse-Entsorgung – womöglich illegal?
Ein Testlauf ist notwendig
Wie wäre es, wenn man zu den oben genannten Kriterien zur Wesentlichkeit von Dokumenten erst einmal den Vorschlag des BfE veröffentlicht, und anschließend die Stellungnahmen von BGE, BMUB, BGZ, NBG etc. Das wäre quasi ein Testlauf. Der Transparenz wäre das jedenfalls sehr dienlich.