AG 2: Behördenstruktur – Veränderungssperre – Begriff „bestmöglich“

geheim_trVerstoß gegen Geschäftsordnung

Wieder wurde gegen die Geschäftsordnung verstoßen. Darin ist in § 14 Abs. 3 Satz 2 festgelegt:

Vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der Kommission im Einzelfall werden die Sitzungen der Arbeitsgruppen, soweit technisch machbar, aufgezeichnet und die Aufzeichnungen im Internet veröffentlicht.

Aufzeichnungen wurden durch die Geschäftsstelle und durch die Stenografin angefertigt. Eine Veröffentlichung fand bisher nicht statt und ist wohl lediglich als Wortprotokoll vorgesehen. Das wird erst Wochen später  stattfinden. So wird eine zeitnahe Diskussion außerhalb der AG systematisch verhindert.

Nach Antrag und Genehmigung wurde von endlagerdialog.de ein Audiomitschnitt angefertigt. Der erste Teil der Sitzung (TOP 1 bis TOP 5 – nur Veränderungssperre)  kann unter AG2_03a_fin.mp3 und der zweite Teil (TOP 5 – außer Veränderungssperre bis TOP 9)  unter AG2_03b_fin.mp3 angehört werden. Oder mit Rechtsklick und Auswahl Ziel speichern unter kann die Datei heruntergeladen werden.

Transparenz nimmt weiter ab

Jemand, der nicht die Zeit hat, in Berlin sich in die Sitzungen zu setzen, bekommt nicht viel mit. Live Streams werden nur von den Kommissionssitzungen zur Verfügung gestellt. Wortprotokolle werden erst nach Wochen veröffentlicht, wenn der Zug schon längst weiter gefahren ist. Eine neue Variante sind Geheimsitzungen, so in Hannover am 09.01.2015. Dazu gab es eine Tagesordnung, die nicht veröffentlicht wurde. Ein öffentliches Protokoll ist wohl auch nicht vorgesehen. Der Bericht in der Sitzung der AG 2 zeigte aber deutlich, dass dort nicht Nebensächlichkeiten besprochen wurden. Auch über die nichtöffentliche Sitzung am 05.12.2014 wurde kein Ergebnis veröffentlicht. Begründet wurde die Nichtöffentlichkeit dieser Sitzung mit Schutz personenbezogener Daten. Das jetzt kolportierte Ergebnis kann damit aber nicht in Zusammenhang gebracht werden. Die Vergabe der vom Vorsitz im Schnellschussverfahren vorgeschlagenen beiden Gutachten wurde zurückgestellt.

Behördenstruktur

Im BMUB gibt es Aktivitäten zur Überarbeitung der Behördenstruktur im Endlagerbereich. Ein entsprechendes Papier wurde vom BMUB vor der Sitzung vorgelegt. Über dieses Papier hinausgehend wurde in der Sitzung andiskutiert, dass nach Abtrennung der Betreiberaufgaben vom BfS das BfE auch entfallen könnte. Die BfE -Aufgaben könnten dann vom BfS wahrgenommen werden, ohne gegen den durch EU-Richtlinie eingeforderten Grundsatz zur Trennung von Regulator und Operator zu verstoßen. Es ging in diesem Zusammenhang auch um die von einer solchen Umstrukturierung betroffenen MitarbeiterInnen der DBE. Der Gewerkschaftsvertreter wies auf die Beschäftigten an den Standorten Asse, Konrad und Morsleben hin. Gorleben erwähnte er nicht. Es stellt sich die Frage: Haben die MitarbeiterInnen in Gorleben ihren Gewerkschaftsbeitrag nicht bezahlt?

Veränderungssperre

Die Veränderungssperre für Gorleben läuft am 16.08.2015 aus. Das BMUB wird nicht müde zu behaupten zur Verlängerung dieser Sperre gäbe es keine Alternative, um dem § 29 Abs. 2 StandAG zu genügen:

(2) Die bergmännische Erkundung des Salzstocks Gorleben wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet. Maßnahmen, die der Standortauswahl dienen, dürfen nur noch nach diesem Gesetz und in dem hier vorgesehenen Verfahrensschritt des Standortauswahlverfahrens durchgeführt werden. Das Erkundungsbergwerk wird bis zu der Standortentscheidung nach dem Standortauswahlgesetz unter Gewährleistung aller rechtlichen Erfordernisse und der notwendigen Erhaltungsarbeiten offen gehalten, sofern der Salzstock Gorleben nicht nach Absatz 1 aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde. Der Betrieb eines Salzlabors, insbesondere zur standortunabhängigen Forschung zum Medium Salz als Wirtsgestein, ist ab dem Zeitpunkt nach Satz 1 unzulässig.

In einem Geheimpapier wird nun vom Land Niedersachsen hergeleitet, dass dazu auch § 48 Abs. 2 des Bundesberggesetzes dienen könne:

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Offensichtlich soll ein wissenschaftlicher Ansatz mit der Definition einer Grundgesamtheit verhindert werden. Der Verweis auf das Bundesberggesetz kann nur als Mogelpackung verstanden werden, denn dieses verhindert nicht die Sabotage an anderen potenziellen Standorten.

Begriff „bestmöglich“

Der wichtigste Punkt der heutigen Sitzung wurde ganz am Schluss von Herrn Gaßner unter TOP 7 eingebracht (AG2_03a_fin.mp3 1:12:00). Er sprach sich dafür aus, dass der Begriff bestmöglich geklärt werden muss. Soll eine komparative Standortsuche durchgeführt werden oder nicht? Diese grundlegende Frage ist immer noch nicht geklärt, wie die Anhörung am 03.11.2014 gezeigt hat. Siehe auch Beitrag Evaluierung des StandAG ohne Beteiligung der Wissenschaft. Diese wissenschaftstheoretisch wichtige Entscheidung wurde bisher entweder im politisch dominierten Verfahren nicht erkannt oder wissentlich in der Schwebe gelassen. Siehe auch GOOGLE-Suche komparative site:endlagerdialog.de.

6 Gedanken zu „AG 2: Behördenstruktur – Veränderungssperre – Begriff „bestmöglich“

  1. Erhöhung der Transparenz
    Um die Transparenz nicht vollständig schwinden zu lassen, wurde von endlagerdialog.de folgender Antrag an die Endlagerkommission gestellt:

    Veröffentlichung von bedeutenden Unterlagen
    Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

    Hiermit beantrage ich nach § 12 GO die Veröffentlichung folgender bedeutender Unterlagen:

    (1) Vorlage des Vorsitzes zur Vergabe von Gutachten in der Kommissionssitzung am 05.12.2014

    (2) Tagesordnung zur Sitzung am 09.01.2015

    (3) Protokoll der Sitzung am 09.01.2015

    (4) Vorlage zur Veränderungssperre in der AG2-Sitzung am 12.01.2015

    Sollten personenbezogene Daten eine vollständige Veröffentlichung verhindern, sind diese vor der Veröffentlichung zu schwärzen.

    Sollte die Veröffentlichung einer Unterlage begründet abgelehnt werden, beantrage ich hiermit den Zugang in Form einer Kopie nach IFG.

    Sollte der Zugang nach IFG zu einer Unterlage begründet abgelehnt werden, beantrage ich hiermit den Zugang in Form einer Kopie nach UIG entsprechend der Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit, siehe http://endlagerdialog.de/wp-content/uploads/2014/12/Antwort_Beauftr_IF.pdf

    • Antwort der Geschäftsstelle vom 12.02.2015

      Zu Ihrem Schreiben vom 12.01.2015 mit IFG-Antrag wird seitens der Geschäftsstelle folgendes mitgeteilt:

      Zu (1):
      Das Thema Gutachtenvergabe (TOP 8 der Tagesordnung für die Sitzung am 5.12.) wurde im nichtöffentlichen Teil der Kommissions-Sitzung am 6.12.2014 behandelt.
      Die zugehörige, in der Sitzung erstellte Vorlage ist entsprechend dem nichtöffentlichen Charakter der Beratung nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

      Zu (2) und (3):
      Das Treffen der Vorsitzenden mit den AG-Vorsitzenden am 9.1.2015 war keine offizielle Sitzung der Kommission oder ihrer Arbeitsgruppen; der genannte Kreis ist kein offizielles Gremium mit Beschlusskompetenz.

      Dementsprechend ist eine förmliche Tagesordnung für das Gespräch nicht festgelegt worden; ebenso wenig ist ein offizielles Protokoll verteilt worden.

      Folgende Themen wurden in dem Gespräch beraten, wie überwiegend auch bereits in öffentlicher Sitzung der AG 2 am 12.1.2015 mitgeteilt wurde:

      * Berichte aus / Stand der Beratungen in den Arbeitsgruppen
      * Gutachtenvergabe – weiteres Verfahren
      * Arbeits- und Rahmenbedingungen
      * Jahresplanung 2015 (Zeitplanung, Arbeitsprogramm, Sitzungsschwerpunkte)
      * Budgetplanung 2015
      * Verfahren zur Erstellung des Endberichts

      Zu (4)
      Die während der Sitzung am 12.1.2015 von Minister Wenzel eingebrachte Tischvorlage zum Thema Veränderungssperre wurde bereits im Nachgang zur Sitzung als AG-Drs. AG2-3 verteilt und im Internet veröffentlicht.

      • Rückantwort 12.02.2015
        vielen Dank für Ihre Antwort.

        zu 1)
        Die Vorlage wurde nicht in der Sitzung erstellt, sondern lag schriftlich vor. Frau Vogt machte in der öffentlichen Sitzung (siehe Mitschnitt 1:00:37) den Vorschlag, Kopien zu erstellen. Frau Heinen-Esser wies darauf hin, dass die Kopien von Frau Steinert angefertigt werden (Mitschitt 1:04:45). Die Verteilung der Kopien fand in der öffentlichen Sitzung statt (siehe Mitschnitt ab 1:14:40).

        Insofern ist Ihre Aussage falsch, dass die Vorlage in der Sitzung erstellt wurde. Weiterhin führen Sie nicht aus, wie diese Vorlage ihren nichtöffentlichen Charakter erhalten hat, obwohl sie breit in der öffentlichen Sitzung behandelt worden ist. Weiterhin ist nach der GO der Kommission eine Beratungsunterlage einer öffentlichen Sitzung nur nicht zu veröffentlichen, wenn sie nicht bedeutend ist. Dies kann aber von der fraglichen Unterlage nicht behauptet werden.

        zu 2)
        Da der genannte Kreis nach Ihrer Aussage kein offizielles Gremium ist, können von den TeilnehmerInnen auch keine Fahrtkosten abgerechnet werden.
        Deshalb die Frage: Welche Anträge auf Kostenerstattung wurden von den Teilnehmern gestellt?

          • Antwort der Geschäftsstelle in der Sammelantwort
            Bezüglich der Vorlage zum Thema „Gutachtenvergabe“ ist die Geschäftsstelle Ihren ergänzenden Hinweisen auf den Mitschnitt der Sitzung nachgegangen. Im Ergebnis bleibt es bei der Ihnen bereits erteilten Auskunft. Die TOP 8 der Tagesordnung der Sitzung am 5. Dezember 2014 betreffenden Unterlagen sind – auch zur Wahrung der Rechte Dritter – entsprechend dem nichtöffentlichen Charakter der Beratung nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

  2. Antwort von endlagerdialog
    Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

    Sicher gelten alle Anträge nach IFG und UIG weiterhin.

    Hiermit mahne ich an, die Anträge umgehend zu bescheiden, denn die gesetzlich vorgeschriebene Frist ist in allen Fällen bereits überschritten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert