Endlagersuchgesetz im „transparenten Geheimverfahren“

Bei der Pressekonferenz nach dem Bund-Länder-Gespräch zur Endlagersuche am 11.11.2011 wurde von Herrn Röttgen ein Bund-Länder-Arbeitskreis angekündig, in dem acht Bundesländer vertreten sein sollten. Leider scheiterte er mehrfach, diese acht Länder aufzuzählen. Schließlich verwies er auf seine Unterlagen, die jedoch nicht veröffentlicht wurden. Siehe hier.

Daraufhin wurde per Email am 20.11.2011 ein Antrag auf Einsicht in entsprechende Papiere gestellt. Diese blieb unbeantwortet. Nachdem auch eine nochmalige Email vom 27.11.2011 ohne Reaktion blieb, wurde am 11.12.2011 per Fax ein Antrag nach UIG und IFG auf Einsicht in diverse Unterlagen gestellt.

Der Antrag nach UIG wurde mit Bescheid vom 15.12.2011 abgelehnt. Begründet wird dies mit § 2 Abs. 1 Nr. 1. S. 3 a UIG

Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
a) die obersten Bundesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, und….

Als Zweck dieser Regelung wird im Ablehnungsbescheid die ungehinderte Gesetzgebung und die politische Gestaltungsfreiheit der Regierung benannt.

Die zugesagte Transparenz spielt also im realen Verfahren keine Rolle, sondern ist eine leere politische Floskel. Bezüglich Transparenz wird auf Pressekonferenz-Videos und das gemeinsame Papier der Bund-Länder-Gruppe auf der Homepage des BMU sowie auf den YouTube-Kanal des BMU verwiesen. Was man von diesen Quellen zu halten hat, wurde durch die Verstümmelung des Videos der Pressekonferenz am 15.12.2011 exemplarisch vorgeführt. Siehe hier.

Offensichtlich wird das Endlagersuchgesetz in einem neu entwickelten Verfahren erstellt. Dieses kann treffend als „transparentes Geheimverfahren“ bezeichnet werden. Der Einfallsreichtum der Politik stellt sich wieder einmal als unermesslich heraus.

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