Standortauswahlgesetz von 2005: Von der Vergangenheit lernen?

BMU_StandSacharbeit in der Zeit des Stillstands

In einer Zeit des Stillstands, in der auf die Formierung der aus der Wahl hervorgegangenen politischen Kräfte gewartet wird, kann sinnvoll für die Sacharbeit genutzt werden. Denn das „Zeitfenster“ bis zur nächsten Wahl ist klein. Da bleibt wenig Zeit, sich Gedanken zu machen. Das ist eine Konsequenz der sehr starken Anbindung der aus Sachfragen und politisch notwendigen Entscheidungen bestehenden Endlagerfrage an die Parteipolitik. Eine Alternative wäre eine einfache politische Rahmensetzung in Form einer Eckpunkte-Entschließung:

Die Regierungschefs von Bund und Ländern kommen überein, dass entgegen der Festlegung auf Gorleben am 28.09.1979 die Suche nach einem bestmöglichen Endlager für radioaktive Abfälle aus wissenschaftlichen Gründen und insbesondere zur Einhaltung des Strahlenschutzgrundsatzes der Minimierung nach § 6 Strahlenschutzverordnung in allen Bundesländern notwendig ist. Dem liegt zugrunde, dass für eine möglichst sichere Endlagerung die natürlichen geologischen Barrieren mit höchster Priorität herangezogen werden müssen. Eine nur an einem Standort geführte Argumentation zur Langzeitsicherheit kann wegen der enormen Unsicherheiten und des Nichtwissens bei den notwendigen Prognosezeiträumen von einer Million Jahren und mehr keine rationale Entscheidungsgrundlage sein.

Siehe auch Beitrag Ein Jahr lang wurde geheim verhandelt….

Gesetzesentwurf zur Standortauswahl von 2005

Zu dieser Sacharbeit gehört die Aufarbeitung der Vergangenheit, hier in der Form der Analyse des Gesetzesentwurfs zur Standortauswahl von Juni 2005 mit Begründung und Anhängen 1 bis 6:

  1. Geowissenschaftliche Ausschlusskriterien,
  2. Mindestanforderungen,
  3. Gewichtungsgruppe und Abwägungskriterien,
  4. Sozioökonomische Potenzialanalyse,
  5. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften ohne Erlaubnisvorbehalte,
  6. Entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Erlaubnisvorbehalten.

Endlagerverband

Interessant sind die benannten Akteure. Es wird ein Endlagerverband als Vorhabenträger gegründet. Dieser Verband besteht im Wesentlichen aus den Abfallbesitzern, die auch die Finanzierung regeln.

Endlagerkommission

Die Endlagerkommission gibt fachliche Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Endlagerverbandes ab. Die Kommission ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie berät das BMU und stellt der Öffentlichkeit in geeigneter Form alle Informationen zum Auswahlverfahren bereit, bearbeitet Anfragen und veranstaltet und begleitet Diskussionen (Informationsplattform).

Bundesamt für Strahlenschutz

Das Bundesamt für Strahlenschutz wird Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für die schließliche Endlagergenehmigung. Im Standortauswahlverfahren hat dieses Amt lediglich untergeordnete Aufgaben wie die Befragung der Bevölkerung. Damit sind die Rollen sinnvoll aufgeteilt, und die Maßgaben der EURATOM-Richtlinie werden eindeutig eingehalten.

Kriterien für die Standortauswahl

Die wesentlichen Kriterien für die konkrete Standortauswahl werden in Rechtsverordnungen des BMU festgelegt, die schon in den oben genannten Anhängen des Gesetzes zu finden sind.

Verfahren in fünf Schritten

Das Verfahren ist in fünf Schritte gegliedert:

  1. Festlegung von Ausschlussgebieten,
  2. Auswahl von mindestens fünf Teilgebieten,
  3. Auswahl von Standortregionen für die übertägige Erkundung,
  4. übertägige Erkundung und Auswahl von zwei Standorten für die untertägige Erkundung, die in einem Bundesgesetz festgelegt werden,
  5. untertägige Erkundung an zwei Standorten und Auswahl eines Standorts, der schließlich durch Bundesgesetz festgelegt wird. Es folgt das Genehmigungsverfahren für das Endlager. Genehmigungsbehörde ist das BfS.

Einbeziehung von Gorleben und Konrad

Nach § 29, Absatz 2  werden die Standorte Gorleben und Konrad explizit in das Standortauswahlverfahren einbezogen.

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