Gorleben darf nicht im Gesetz stehen

gorWissenschaftsbasierte Suche

Immer wieder wird behauptet, das Endlagersuchgesetz solle eine wissenschaftsbasierte bundesweite vergleichende Suche nach dem bestmöglichen Standort für die Endlagerung radioaktiver Abfälle regeln.

Gesetzentwurf vom 16.01.2013 zerstört die wissenschaftliche Basis

Der Anspruch wird in § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs vom 16.01.2013 wie folgt formuliert:

Ziel des Standortauswahlverfahrens ist, in einem wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren für die im Inland verursachten, insbesondere Wärme entwickelnden, radioaktiven Abfälle den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 Atomgesetz in der Bundesrepublik Deutschland zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet.

Der wissenschaftlichen Herangehensweise wird aber in  § 20 Abs. 1 jeglicher Boden entzogen, indem festgelegt wird:

Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in Betracht kommende Standort gemäß den nach dem Standortauswahlgesetz festgelegten Kriterien und Anforderungen in das Standortauswahlverfahren einbezogen.

Gorleben als willkürliches Element in der Grundgesamtheit

Eine wissenschaftsbasierte Suche nach einem bestmöglichen Standort eines Endlagers für radioaktive Abfälle kann nicht von der Menge aller anderen in Betracht kommenden Standort erweitert um das Element Gorleben als Grundgesamtheit ausgehen. Gorleben ist hier willkürlich gesetzt, ohne gleichzeitig die anderen in Betracht kommenden Standort explizit zu benennen.

Statt Gorleben müssen die Gorlebenauswahlkriterien genannt werden

Eine saubere wissenschaftsbasierte Ausgangsposition ist nur dann möglich, wenn die Grundgesamtheit eindeutig definiert wird. Soll Gorleben im Suchverfahren eine Rolle spielen, dann sind die Auswahlkriterien für Gorleben zu nennen und nicht der Standort Gorleben. Die Gorlebenauswahlkriterien sind nach Bundestagsdrucksache 8/3082:

Die niedersächsische Landesregierung hat bei der Auswahl des Salzstocks Gorleben folgende Kriterien zugrundegelegt:

1. Der Salzstock sollte durch frühere Bohrungen oder bergmännische Aktivitäten möglichst unberührt sein, um unkontrollierte Eingriffe in das System Salzstock zu vermeiden.

2. Der Salzstock sollte eine für die Aufnahme radioaktiver Abfälle ausreichende Größe besitzen, die außerdem das Vorkommen mächtiger, reiner Steinsalzpartien wahrscheinlich erscheinen läßt. Große Partien reinen Steinsalzes werden als Voraussetzung für die Einlagerung wärmeentwickelnder Abfälle angesehen.

3. Die Salzstockoberfläche sollte nicht mehr als 400 m unter Gelände liegen und nicht zu hoch in die oberflächennahen Grundwasserhorizonte reichen.

4. Die engere Standortregion sollte keine nutzbaren Lagerstätten (einschließlich Grundwasserreserven) enthalten.

Erweiterung um flache Salzlagerungen sowie Ton- und Kristallingesteine

Nach dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik ist die damalige Fixierung auf Salzstöcke nicht mehr tragbar, sondern in die Suche müssen flache Salzlagerungen sowie Ton- und Kristallingesteine einbezogen werden. Nach den Studien der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe aus den Jahren 1994, 1995 und 2007 sind das gut 170 Standorte in der Bundesrepublik.

Aktualisierung der teilweise 20 Jahre alten BGR-Studien

Sicherlich sind diese Studien zu aktualisieren, da es kaum vorstellbar ist, dass in den letzten knapp 20 Jahren nicht weitere relevante Erkenntnisse des geologischen Untergrundes von Deutschland dazugekommen sind.

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