Endlagerkommission: Vorläufige Geschäftsordnung veröffentlicht

gesch_entVorläufe Geschäftsordnung im Internet

Knapp zwei Monate nach Beschluss wurde jetzt die vorläufige Geschäftsordnung der Endlagerkommission veröffentlicht. Sie steht nicht unter der Rubrik Geschäftsordnung, sondern findet sich unter  Protokolle als Anlage 1 zum vorläufigen Protokoll der zweiten Kommissionssitzung. Wann dieses vorläufige Protokoll online gestellt wurde, ist wegen des fehlenden Datumstempels nicht nachvollziehbar. Weitere Anlagen sind der Geschäftsordnungsentwurf des Vorsitzes (Anlage 2), der Entwurf eines Arbeitsprogramms 2014 (Anlage 3), der Vorschlag für Sitzungstermine (Anlage 4) und die beschlossenen Sitzungstermine bis Sommer 2015 (Anlage 5).

Stimmrecht

Die größte Verwunderung macht sich breit im Absatz 2,  2. Halbsatz des Paragrafen 7 Rede- und Antragsrecht sowie Stimmberechtigung:

(2) Stimmberechtigt sind bei der Beschlussfassung über den Bericht, Teile des Berichts sowie die Verlängerung der Berichtsfrist die Vertreter der Wissenschaft und der gesellschaftlichen Gruppen; über alle weiteren Fragen entscheidet die Kommission.

Damit holt sich die Politik das Stimmrecht teilweise zurück, auf das sie nach der Entschließung Drucksache 18/1068 verzichten wollte. Darin wurde ungewohnt deutlich formuliert (Seite 2):

Bewusst haben sich Bundestag und Bundesrat dafür entschieden, Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Religionsgemeinschaften, der Wirtschaft sowie der Gewerkschaften in dieser Kommission mit Stimmrecht auszustatten, während die Mitglieder aus Bundestag und Bundesrat ohne Stimmrecht an der Kommission teilnehmen.

Die Erfahrung zeigt, was man alles über Geschäftsordnungsanträge beeinflussen kann, gerade als erfahrene PolitikerIn.

Veröffentlichung aller Unterlagen

Positiv hervorzuheben ist die in § 12 Abs. 4 getroffene Regelung, dass alle Kommissionsunterlagen (Kommissions-Drucksachen und Kommissions-Materialien) zeitnah im Internet veröffentlicht werden sollen, jedenfalls in der Hoffnung, dass „zeitnah“ als „vor der Sitzung“ interpretiert wird. Dann kann die Öffentlichkeit bei Verfolgung der Sitzung endlich begreifen, worüber geredet wird. Die Ausnahmeregelung im zweiten Halbsatz des Abs. 4 sollte die Ausnahme bleiben und sich nur auf den Inhalt beziehen. Die geheimen Unterlagen sind natürlich zu benennen und die Ausnahmen zu begründen.

Der Test zu § 12 Abs. 4 und Transparenz

Ein Test wird die Veröffentlichung der Ausarbeitung „Aufgaben der Kommission“ sein, die laut den einleitenden Worten zum Entwurf des Arbeitsprogramms  von der Geschäftsstelle angefertigt wurde. Was durch die getroffene Regelung nicht erreicht wird, ist Transparenz. Dazu ist zumindest eine Strukturierung notwendig, die sich bisher noch nicht andeutet.

Und Morsleben?

Nach dem Entwurf des Arbeitsprogramms soll sich die Arbeitsgruppe 1 mit Erfahrungen aus der Asse (bzw. anderer Lagerstätten wie Schacht Konrad, Zwischenlager,
Urananreicherungsanlage) befassen. In den Terminaufstellungen sind Asse, Gorleben und andere Regionen genannt. Das Endlager Morsleben scheint offensichtlich nicht wahrgenommen zu werden. Gibt es da nichts zu lernen? Exemplarisch erwähnt seien die Schwierigkeiten mit beantragten, aber nicht erprobten technischen Abdichtungen und die vorgesehene klammheimliche Endlagerung weiterer Abfälle. Es lohnt sich, all dies unter dem Stichwort Morsleben nachzulesen.

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