Endlagerkommission: Verstoß gegen § 13 Geschäftsordnung?

oeffentlich

§ 13 Öffentlichkeitsbeteiligung

Nach § 13 Öffentlichkeitsbeteiligung der Geschäftsordnung können sich BürgerInnen schon jetzt per Email oder Schreiben an die Kommission wenden (Abs. 2). Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der EinsenderIn (Abs. 3). Bisher werden aber trotz dieser Zustimmung die Zusendungen nicht veröffentlicht. Zur Stärkung der Transparenz werden unten die Zusendungen wenigstens von endlagerdialog.de veröffentlicht.

Verstoß gegen § 13 Geschäftsordnung?

Es stellt sich die Frage, ob mit der Nichtveröffentlichung gegen § 13 der Geschäftsordnung verstoßen wird? Rein formal sagt dieser Paragraf nicht aus, dass die zur Veröffentlichung freigegebenen Zusendungen auch veröffentlich werden müssen. Formal wird die Geschäftsordnung also eingehalten.

Zuschriften im Einzelnen

(29) Audioaufzeichnungen der AG-Sitzungen

Zuschrift 21.05.2015:
Im neuen Smart-Internetauftritt der Kommission werden die Audioaufzeichnungen der AG-Sitzungen nicht mehr zugänglich gemacht. Dies ist ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 der GO. Ich fordere Sie auf, die URLs der Audioaufzeichnungen zu veröffentlichen, denn die technischen Voraussetzungen sind laut Nachricht vom 18.03.2015 gegeben.

Antwort 18.03.2015 (siehe Sammelantwort http://endlagerdialog.de/wp-content/uploads/2015/03/Antw_2_15-3.pdf): Ihrer Bitte, von früheren Arbeitsgruppensitzungen gefertigte Audio-Mitschnitte im Nachhinein zu veröffentlichen, kann ich leider nicht entsprechen. Zu Beginn der von Ihnen angesprochenen Sitzungen wurde die Zustimmung der Teilnehmer nicht eingeholt, die für eine Veröffentlichung der Mitschnitte notwendig ist.

Allerdings sind nun die technischen Möglichkeiten für Veröffentlichung der Mitschnitte im Internet geschaffen worden. Seither holen die AG-Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung die Zustimmung der Teilnehmer zur Veröffentlichung ein. Das ist erstmal zu Beginn der letzten Sitzungen der AG1 und der AG 2 geschehen, so dass erstmals der Veröffentlichung von Mitschnitten von AG-Sitzungen nichts entgegensteht.

(28) 5. Sitzung der AG 3

Zuschrift 24.02.2015:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Diese Zuschrift wendet sich an die AG 3 und die Geschäftsstelle.

1) Welche Beratungsunterlagen wurden zu den einzelnen TOPs der oben genannten Sitzung bis Dienstschluss 26.02.2015 verteilt?

TOP 2?
TOP 3?
TOP 4?
TOP 5?
TOP 6?
TOP 7?

3) Welche dieser Unterlagen wurden als nicht bedeutend entsprechend § 12 Abs. 1 GO eingestuft?

4) Welche Unterlagen wurden nach § 12 Abs. 4 als geheim eingestuft?

5) Welche Unterlagen wurden außerhalb der GO als geheim eingestuft?

Nachfrage 26.02.2015, 22:20 Uhr:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO,  die Zustimmung nach Abs. 3
ist hiermit erteilt.
Diese Zuschrift wendet sich an die AG 3 und die Geschäftsstelle.

Kann ich noch vor Beginn der Sitzung mit einer Antwort rechnen oder muss ich mal wieder als Zuschauer dumm rumsitzen?

Antwort 18.03.2015 (siehe Sammelantwort):

Unterlagen der Arbeitsgruppe 3, nach denen Sie sich erkundigen, sind im Hinblick auf die Wahrung der Rechte Dritter oder, weil es sich um Rohentwürfe handelte, nicht veröffentlicht worden.

 

Anmerkung:

Zwei Beratungsunterlagen wurden klammheimlich später im Internet veröffentlicht. Siehe hier.

(27) Geheimsitzung am 27.02.2015

Zuschrift 23.02.2015:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

1) Welche Punkte stehen auf der Tagesordnung zur Geheimsitzung der AG-Vorsitzenden am 27.02.2015?

2) Warum wird die Tagesordnung nicht im Internet veröffentlicht?

3) Warum wird der Termin der Sitzung nicht unter
http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a16/standortauswahl/terminliste/335030
mitgeteilt?

Antwort 18.03.2015 (in Sammelantwort  wohl enthalten, obwohl Datum 23.02.2015 nicht aufgeführt ist):

Zu dem Treffen der Vorsitzenden mit den AG-Vorsitzenden am 27. Februar 2015 wurde eine förmliche Tagesordnung nicht festgelegt.

 

(26) Veröffentlichung der Audioaufzeichnungen

Zuschrift 16.02.2015:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Diese Zuschrift richtet sich an die AG 1, die AG 2 und die Kommission.

1) Wann wird der Audiomitschnitt der AG 1 -Sitzung am 11.02.2015 entsprechend § 14 Abs. 3 GO im Internet veröffentlicht?

2) Wann wird der Audiomitschnitt der AG 2 -Sitzung am 11.02.2015 entsprechend § 14 Abs. 3 GO im Internet veröffentlicht?

3) Wann wird der Audiomitschnitt der gemeinsamen Sitzung von AG 1 und AG 2 am 11.02.2015 entsprechend § 14 Abs. 3 GO im Internet veröffentlicht?

Antwort 18.03.2015 (siehe Sammelantwort):

Ihrer Bitte, von früheren Arbeitsgruppensitzungen gefertigte Audio-Mitschnitte im Nachhinein zu veröffentlichen, kann ich leider nicht entsprechen. Zu Beginn der von Ihnen angesprochenen Sitzungen wurde die Zustimmung der Teilnehmer nicht eingeholt, die für eine Veröffentlichung der Mitschnitte notwendig ist.

 

Allerdings sind nun die technischen Möglichkeiten für Veröffentlichung der Mitschnitte im Internet geschaffen worden. Seither holen die AG-Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung die Zustimmung der Teilnehmer zur Veröffentlichung ein. Das ist erstmal zu Beginn der letzten Sitzungen der AG1 und der AG 2 geschehen, so dass erstmals der Veröffentlichung von Mitschnitten von AG-Sitzungen nichts entgegensteht.

 

(25) Veröffentlichung von bedeutenden Unterlagen

Zuschrift 06.02.2015:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Hiermit beantrage ich nach § 12 GO die Veröffentlichung folgender bedeutender Unterlagen:

(1) Ergebnisprotokoll der nichtöffentlichen Sitzung am 19.01.2015

(2) Ergebnisprotokoll der nichtöffentlichen Sitzung am 02.02.2015

(3) Liste der Zuschriften als Beratungsunterlage zur AG3-Sitzung am 29.01.2015

(4) Die Zuschriften als Beratungsunterlage zur AG3-Sitzung am 29.01.2015, die von den EinsenderInnen zur Veröffentlichung freigegeben sind

(5) Die Vorlage von Herrn Wenzel aus dem Jahr 1977 als Beratungsunterlage zur AG3-Sitzung am 29.01.2015

(6) Die erste Version der Pfadliste als Beratungsunterlage zur AG3-Sitzung am 29.01.2015

(7) Die Zuschriften als Beratungsunterlage zur Kommissionssitzung am 02.02.2015, die von den EinsenderInnen zur Veröffentlichung freigegeben sind

(8) Die Email-Diskussion der AG 1 vor der Kommissionssitzung am 02.02.2015

Sollten personenbezogene Daten eine vollständige Veröffentlichung verhindern, sind diese vor der Veröffentlichung zu schwärzen.

Sollte die Veröffentlichung einer Unterlage begründet abgelehnt werden, beantrage ich hiermit den Zugang in Form einer Kopie nach IFG.

Sollte der Zugang nach IFG zu einer Unterlage begründet abgelehnt werden, beantrage ich hiermit den Zugang in Form einer Kopie nach UIG entsprechend der Rechtsauffassung der Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit, siehe http://endlagerdialog.de/wp-content/uploads/2014/12/Antwort_Beauftr_IF.pdf

Antwort 18.03.2015 (siehe Sammelantwort):

Für die Kommission oder die Arbeitsgruppen als Unterlagen zusammengestellte Zuschriften werden nicht veröffentlicht, weil die Unterlagen auch Zuschriften enthalten, deren Veröffentlichung das Fernmeldegeheimnis, das Briefgeheimnis oder der Datenschutz entgegenstehen. Die separate Veröffentlichung von Zuschriften, bei denen der Einsender einer Veröffentlichung zugestimmt hat, ist für die Zukunft vorgesehen, wenn der Internetauftritt der Kommission entsprechend ausgebaut ist.
Unterlagen der Arbeitsgruppe 3, nach denen Sie sich erkundigen, sind im Hinblick auf die Wahrung der Rechte Dritter oder, weil es sich um Rohentwürfe handelte, nicht veröffentlicht worden.

Einer Veröffentlichung des internen E-Mail-Verkehrs zwischen Mitgliedern der Arbeitsgruppe 1, den Sie als „Email-Diskussion der AG 1“ bezeichnen, steht das Fernmeldegeheimnis entgegen.

Bezüglich der Vorlage zum Thema „Gutachtenvergabe“ ist die Geschäftsstelle Ihren ergänzenden Hinweisen auf den Mitschnitt der Sitzung nachgegangen. Im Ergebnis bleibt es bei der Ihnen bereits erteilten Auskunft. Die TOP 8 der Tagesordnung der Sitzung am 5. Dezember 2014 betreffenden Unterlagen sind – auch zur Wahrung der Rechte Dritter – entsprechend dem nichtöffentlichen Charakter der Beratung nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

Ergebnisprotokolle zu den nichtöffentlichen Sitzungsteilen am 19. Januar und 2. Februar 2015 wurden nicht gefertigt und können nicht veröffentlicht und Ihnen auch nicht übermittelt werden.

Wegen der angefragten Beschlüsse müssen wir Sie auf das jeweilige Sitzungsgeschehen verweisen. Die Wortprotokolle, denen Sie die Beschlüsse entnehmen können, werden im Nachgang im Internet veröffentlicht.

Noch einmal vielen Dank für Ihr Interesse an der Arbeit der Kommission. Wir wissen Ihre Bemühungen um Transparenz der Kommissionsarbeit zu schätzen und versuchen als Geschäftsstelle ebenfalls, diese Arbeit so transparent wie möglich zu gestalten. Falls Ihnen diese Auskünfte nicht ausreichen und Sie zu einzelnen Punkten Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder Umweltinformationsgesetz stellen wollen, so schreiben Sie uns bitte entsprechend.

Die Kommission hat zu der Frage, welche Unterlagen von Arbeitsgruppen oder Arbeitsgruppenmitgliedern zu veröffentlichen sind, im Übrigen in ihrer zehnten Sitzung einen Beschluss gefasst. Auf Vorschlag des

Kommissionsvorsitzenden Michael Müller hat sie sich darauf verständigt, dass die Arbeitsgruppen oder deren Vorsitzende selbst über die Veröffentlichung entscheiden. Über diesen Beschluss können Sie sich mit Hilfe der Videoaufzeichnung der Sitzung und später auch über das Sitzungsprotokoll informieren.

Antwort auf Nachfrage 20.03.2015

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO,  die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Sicher gelten alle Anträge nach IFG und UIG weiterhin.

Hiermit mahne ich an, die Anträge umgehend zu bescheiden, denn die gesetzlich vorgeschriebene Frist ist in allen Fällen bereits überschritten.

Mahnung 21.05.2015

Anträge nach UIG/IFG vom 06.02.2015 und Bestätigung/Mahnung vom 20.03.2015

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO,  die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Hiermit mahne ich nochmals an, die  oben genannten Anträge umgehend zu bescheiden, denn die gesetzlich vorgeschriebene Frist ist in allen Fällen bereits überschritten.

Die Anträge sind dokumentiert unter

Endlagerkommission: Verstoß gegen § 13 Geschäftsordnung?

Antwort 29.06.2015

Ablehnung des IFG-Antrags siehe hier.
Die Ablehnung des UIG-Antrags steht noch aus.

Antwort 20.07.2015

Eine im wesentlichen Teil – Grafik zu den Endlagermöglichkeiten – unleserliche Kopie der Tischvorlage von Herrn Wenzel aus dem Jahr 1977 als Beratungsunterlage zur AG3-Sitzung am 29.01.2015 wurde zugesendet. Das Begleitschreiben enthält folgende Einschränkung:

Die Zuleitung erfolgt ausschließlich zu Ihrer persönlichen Information.

Diese Einschränkung wird nicht begründet. Weiterhin stellt sich die Frage: War die Grafik auch in den an die Kommissionsmitglieder verteilten Kopien unleserlich?

So sieht Transparenz à la Endlagerkommission aus.

Die von endlagerdialog.de aus dem Original kopierte Grafik findet sich in leserlicher Form hier.

Das gesamte Kapitel III d 5 Endlagerung radioaktiver Abfälle ist hier gespeichert.
Quelle: Der Bundesminister für Forschung und Technologie, Hrsg. (1977). Zur friedlichen Nutzung der Kernenergie – Eine Dokumentation der Bundesregierung, S. 196-224.

(24) Unterlagen für 9. Kommissionssitzung

Zuschrift 30.01.2015:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Um das Chaos für die interessierte Öffentlichkeit bei der 4. Sitzung der AG 3 sich nicht bei der 9. Sitzung der Kommission wiederholen zu lassen, bitte ich um die vollständige Auflistung der Unterlagen, die zu dieser Sitzung den Kommissionsmitglieder vor der Sitzung übergeben wurden oder während der Sitzung übergeben werden.

Bei den nicht im Internet vollständig veröffentlichten Unterlagen ist entsprechend GO anzuführen,

(a) welche Unterlage nach § 12 Abs.1 als nicht bedeutend eingestuft wurde,

(b) zu welcher Unterlage eine Entscheidung nach § 12 Abs. 4, 2. Halbsatz getroffen wurde.

Ich bitte um schriftliche Mitteilung vor Benutzung der entsrprechenden Unterlage in der Sitzung per Email. Ich werde diese Informationen umgehend öffentlich machen, damit die interessierte Öffentlichkeit der Sitzung inhaltlich folgen kann.
Antwort 30.01.2015:

Zu TOP 4 der 9. Sitzung der Kommission liegt eine Stellungnahme des BUND vor, die als Kommissionsdrucksache 85 veröffentlicht ist.

Zu TOP 5 der 9. Sitzung liegt ein Papier der Arbeitsgruppe 1 vor, das als Kommissionsdrucksache 84 veröffentlicht ist.

Zu TOP 8 der 9. Sitzung: Die To-Do-Liste ist im Protokoll der 7. Sitzung enthalten.

 

Nachfrage 30.01.2015:

leider ist Ihre Aufstellung nach meinem bisherigen Kenntnisstand unvollständig. Es fehlt zumindest „Zuschriften“, diese Drucksache ist auch als leeres Blatt nicht veröffentlicht. Unter dem Link http://www.bundestag.de/blob/358502/9f2faf2e60017bf475ea784b0145f0aa/drs_83-data.pdf mit der Bezeichnung K-Drs. 83: Beratungsunterlage zur 9. Sitzung (Zuschriften)   (pdf | 102 KB)  ist die Tagesordnung der nächsten AG3-Sitzung zu erreichen.

Sollten hier nach Berichtigung des Linkfehlers die Zuschriften wieder nur als leeres Blatt veröffentlicht sein, stelle ich die Frage, zu welcher Kategorie diese Unterlage gehört:

(a) Unterlage nach § 12 Abs.1, die als nicht bedeutend eingestuft wurde oder

(b) Unterlage, zu der eine Entscheidung nach § 12 Abs. 4, 2. Halbsatz getroffen wurde.

Sollte letzteres zutreffen, bitte ich mitzuteilen, wann diese Kommissionsentscheidung mit welchem Abstimmungsergebnis getroffen worden ist?

Weiterhin bitte ich Sie, mir mitzuteilen, wieviel Zuschriften sich in dieser Drucksache befinden, bei wievielen davon das Einverständnis nach § 13 Abs. 3 GO vorliegt?

Antwort 18.03.2015 (siehe Sammelantwort):

Für die Kommission oder die Arbeitsgruppen als Unterlagen zusammengestellte Zuschriften werden nicht veröffentlicht, weil die Unterlagen auch Zuschriften enthalten, deren Veröffentlichung das Fernmeldegeheimnis, das Briefgeheimnis oder der Datenschutz entgegenstehen. Die separate Veröffentlichung von Zuschriften, bei denen der Einsender einer Veröffentlichung zugestimmt hat, ist für die Zukunft vorgesehen, wenn der Internetauftritt der Kommission entsprechend ausgebaut ist.

 

(23) Antrag Aufzeichnung AG 3- Sitzung am 29.01.2015

Frage 26.01.2015:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Hiermit stelle ich den Antrag auf Erlaubnis, die oben genannte Sitzung aufzuzeichnen und den Audiostream über endlagerdialog.de öffentlich abrufbar zu machen.

Begründung: Nur durch eine zeitnahe Information über die AG-Sitzungen kann die Transparenz in der Weise hergestellt werden, dass die weitere inhaltliche Verfolgung der Kommissions- und der Arbeitsgruppenarbeit bundesweit möglich ist. Ein erst nach Wochen zur Verfügung stehendes Wortprotokoll ist dafür ungeeignet.

Anmerkung:

Zu Beginn der Sitzung wurde durch den Vorsitz die Zustimmung eingeholt.

 

(22) Auswertung Anhörung Evaluierung

Frage 19.01.2015:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Bereits in der AG 2- Sitzung am 12.01.2015 wurde eine Drucksache Auswertung der Anhörung zur Evaluierung erwähnt. Diese Drucksache ist in der Kommissionssitzung am 19.01.2015 von Herrn Brunsmeier 16:13 Uhr nochmals genannt worden.

Wo ist die Kurz- und die Langfassung der Auswertung veröffentlicht?

Antwort 30.01.2015:

Die Auswertung wurde in der Zwischenzeit als K-Drs. /AG2-4a bzw. 4b veröffentlicht…“

 

(21) Nichtveröffentlichung von Zuschriften

Frage 15.01.2015:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

(1) Weshalb werden Zuschriften, obwohl die Zustimmung nach § 13 Abs. 3 vorliegt, grundsätzlich nicht veröffentlicht.

(2) Warum werden der Öffentlichkeit lediglich leere Blätter präsentiert wie zum Beispiel unter
http://www.bundestag.de/blob/354332/8bca8f33d2dc50ac309c26b70f9c55aa/drs-_82-data.pdf
?

(3) Soll hier suggeriert werden, dass keine für die Veröffentlichung freigegebenen Zuschriften eingegangen sind?
Antwort:

Steht noch aus.

 

(20) Antrag Aufzeichnung AG 1- Sitzungen am 22.01.2015

Frage 15.01.2015:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Hiermit stelle ich den Antrag auf Erlaubnis, die oben genannte Sitzung aufzuzeichnen und den Audiostream über endlagerdialog.de öffentlich abrufbar zu machen.

Begründung: Nur durch eine zeitnahe Information über die AG-Sitzungen kann die Transparenz in der Weise hergestellt werden, dass die weitere inhaltliche Verfolgung der Kommissions- und der Arbeitsgruppenarbeit bundesweit möglich ist. Ein erst nach Wochen zur Verfügung stehendes Wortprotokoll ist dafür ungeeignet.

Anmerkung:

Zu Beginn der Sitzung wurde durch den Vorsitz die Zustimmung eingeholt.

 

(19) Sitzung der AG 2 am 12.01.2015

Frage 08.01.2015:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

1) Wie ist die Einhaltung von § 14 Abs. 3 zweiter Satz bei der Sitzung der AG 2 am 12.01.2015 geplant?

2) Wird eine Aufzeichnung angefertigt?

3) Wird diese zeitnah, d. h. spätestens 1 h nach Sitzungsende, im Internet zur Verfügung gestellt?

4) Sollte 3) mit nein beantwortet werden, stelle ich den Antrag auf Genehmigung eines Audiomitschnitts der Sitzung, um diesen zeitnah im Internet zur Verfügung zu stellen.

Gleiches wurde schon einmal durchgeführt, siehe http://endlagerdialog.de/2014/12/audiomitschnitt-5-sitzung-ag1/

Antwort:

Steht noch aus.

Anmerkung:

Zu Beginn der Sitzung wurde durch den Vorsitz die Zustimmung eingeholt.

 

(18) Antrag Aufzeichnung

Frage 11.12.2014:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Hiermit stelle ich den Antrag auf Erlaubnis, die oben genannte Sitzung aufzuzeichnen und den Audiostream über endlagerdialog.de öffentlich abrufbar zu machen.

Begründung: Nur durch eine zeitnahe Information über die AG-Sitzungen kann die Transparenz in der Weise hergestellt werden, dass die weitere inhaltliche Verfolgung der Kommissions- und der Arbeitsgruppenarbeit bundesweit möglich ist. Ein erst nach Wochen zur Verfügung stehendes Wortprotokoll ist dafür ungeeignet.

Antwort 11.12.2014:

Ihr Anliegen, die Sitzung der AG 1 aufzuzeichnen und den Audiostream über „endlagerdialog.de“ zu veröffentlichen, ist – nach Auskunft des in der Bundestagsverwaltung zuständigen Referats – von der Zustimmung aller anwesenden Sitzungsteilnehmer abhängig. Die Zustimmung ist zu Beginn der Sitzung einzuholen. Bei nur einer Gegenstimme ist eine solche Aufzeichnung nicht möglich.

Ich habe die Vorsitzenden der AG 1 über dieses Verfahren entsprechend informiert.

Anmerkung:

Zu Beginn der Sitzung wurde durch den Vorsitz die Zustimmung eingeholt.

(17) Transparenz für Nichtanwesende der AG 1- und AG 3-Sitzungen am 12.12.2014

Frage 11.12.2014:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Wie wird die Transparenz bei den oben genannten Sitzungen für Interessierte, die nicht persönlich anwesend sein können, hergestellt?

Audio-, Videostream und/oder Wortprotokoll, und/oder Live?

Die bisherige Aussage in den „Informationen zur x. Sitzung“ dazu fehlt.

Weiterhin wird wieder nicht mitgeteilt, welcher Eingang des Paul-Löbe-Hauses für den Zutritt vorgeschrieben ist.

(16) Zugang zu den Sitzungen

Frage 05.12.2014:
Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Bitte sorgen Sie in Zukunft dafür, dass die Öffentlichkeit problemlos Zugang zu den öffentlichen Sitzungen bekommt.

Dazu gehören:
1. Die genaue Angabe, durch welchen Eingang man das Gebäude zu betreten hat. Die heutige Sitzung war mit Adresse Konrad-Adenauer-Str.1 angekündigt. Am Eingang Konrad-Adenauer-Str.1 erhielt aber nach Warten in der Schlange vor der Sicherheitskontrolle und nach Absolvierung dieser schließlich die Auskunft, dass man zur Sitzung den Südeingang in der Paul-Löbe-Alle zu benutzen habe. Die ist ein immer wieder auftauchendes Problem, so bei der Gorlebenkommission. Offensichtlich ist die Bundestagsverwaltung nicht lernfähig.

2. Dort eingetroffen, wurde eröffnet, dass man nicht angemeldet sei, man stehe nicht auf der Liste. Erst durch vehementes Bestehen auf den Zugang tauchte eine zweite Liste auf. Warum gibt es zwei Listen, die beim Eingang für Verwirrung sorgt?

(15) Was geschieht da im Hintergrund?

Frage 24.11.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Bis spätestens 11.10.2014 wurde der Zugriff auf http://endlagerkommission.de auf http://antiatomblog.blogspot.de/ umgeleitet.

Inzwischen findet eine Umleitung auf http://www.bundestag.de/endlagerkommission statt.

Wie ist das zu erklären? Hat der Bundestag diese Domainnutzung gekauft? Von wem? Wie hoch war der Kaufpreis?

Bei der Google-Suche mit Begriff endlagerkommission erscheint als erster Verweis inzwischen www.bundestag.de/endlagerkommission.

Wird dafür Geld bezahlt? Wenn ja, welcher Beitrag wurde für welchen Zeitraum gezahlt?

Antwort 01.12.2014:

Der Internetauftritt der Kommission kann mittlerweile unter der URL www.endlager-kommission.de <http://www.endlager-kommission.de>  aufgerufen werden.

Eine eventuelle Umleitung von www.endlagerkommission.de <http://www.endlagerkommission.de>  auf die Website der Kommission liegt nicht in der Einflusssphäre der Geschäftsstelle; Gleiches gilt für die Suchergebnisse bei ,,google“.

 

(14) 2. Sitzung AG 3 Videoaufzeichnung

Frage 10.11.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Weshalb wird von der oben genannten Sitzung nur ein Wortprotokoll erstellt?

Eine Entscheidung der Kommission nach § 14 Abs. 3 ist bisher nicht getroffen. Welche technischen Gründen verhindern eine Videoaufzeichnung?

Antwort 01.12.2014:

Wegen des Streams der Arbeitsgruppensitzungen muss ich Sie nochmals auf die nächste Sitzung der Kommission verweisen. In der letzten Sitzung konnte das Thema aus Zeitmangel leider nicht beraten werden.

 

(13) Anhörung zum Thema „Internationale Erfahrungen“

Frage 07.11.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Die obengenannte Anhörung erübrigt sich, wenn die Kommissionsmitglieder bereit wären, etwas zu lesen. Zu der Thematik gibt es aktuelles Material in unterschiedlichen Aggregationsstufen aus dem Projekt InSOTEC:
Final Reports http://www.insotec.eu/publications/final-report
Country Reports http://www.insotec.eu/publications/file-cabinet

Der Einzelbericht zu Großbritannien ist über die Internetseite leider nicht verfügbar. Eine entsprechende Email-Anfrage vom Februar 2013 bei der Projektkoordinatorin Dr. Anne Bergmans blieb bisher ohne Reaktion. Hier gilt es, seitens der Kommission nachzuhaken.

Siehe auch
http://endlagerdialog.de/2013/01/endlagersuche-internationalen-vergleich/

und
http://endlagerdialog.de/2014/06/bundesumweltministerium-verfolgt-internationale-endlagerdebatte/

Erst nach dem Lesen dieser Grundlagenpapiere durch die Kommissionsmitglieder ist eine Anhörung sinnvoll. Ansonsten gewinnt man weiterhin den Eindruck, dass die Kommissionsarbeit allein in der Ableistung von Sitzungen besteht, was dem Sachthema Endlagerung bisher nicht zuträglich war.

Antwort 01.12.2014:

Weitergabe an die Kommission.

 

(12) Termine

Frage 07.11.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

1) Wann findet die erste Sitzung der AG Leitbild statt?

2) Wann findet die nächste Sitzung der AG 2 statt?

3) Wann findet die nächste Sitzung der AG 3 statt?

Antwort 01.12.2014:

Eine Übersicht über die Sitzungstermine der Kommission sowie der Arbeitsgruppen ist zwischenzeitlich auf der Website der Kommission eingestellt worden.

 

(11) Sitzung AG 3 am 03.11.2014

Frage 06.11.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

1) Unter welchem URL kann der Stream nach § 14 Abs. 3 GO der oben genannten Sitzung gefunden werden?

2) Wenn dieser Stream nicht zur Verfügung steht, welche technischen Probleme standen der Aufzeichnung entgegen? Es ist darauf hinzuweisen, dass unter § 14 Abs. 3 nicht differenziert wird nach dem Aufnahmeformat, beinhaltet also Audio- und Videoformate.

Antwort 01.12.2014:

Wegen des Streams der Arbeitsgruppensitzungen muss ich Sie nochmals auf die nächste Sitzung der Kommission verweisen. In der letzten Sitzung konnte das Thema aus Zeitmangel leider nicht beraten werden.

 

(10) Livestream und Aufzeichnung der 1. AG2-Sitzung

Frage 02.10.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Laut http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a16/standortauswahl/arbeitsgruppe2/tagesordnungen/info_to_001/332690 wird die Übertragung sowohl im Parlamentsfersehen als auch im Internet nicht möglich sein.

Welche Livestream-Dienstleister wurden angefragt?

Wann wird wenigstens die Aufzeichnung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 GO im Internet veröffentlicht werden?

Antwort 07.10.2014:

zu Ihrer Anfrage betreffend die erste Sitzung der AG 2 teile ich Ihnen mit, dass weder Livestream noch Aufzeichnung möglich waren.

Stattdessen wurde von der Sitzung ein Wortprotokoll gefertigt; eine  andere Lösung war in der Kürze der Zeit nicht möglich.

Nachfrage 08.10.2014:

leider haben Sie damit die Frage nicht beantwortet. Deshalb nochmals:

Welche Livestream-Dienstleister wurden angefragt?

Ergänzend noch die Frage:

Wie viel Livestream-Dienstleister wurden angefragt?

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Antwort auf Nachfrage 21.10.2014:

Ihre Frage wurde dahingehend beantwortet, dass eine andere Lösung in der Kürze der Zeit nicht möglich war.

Wegen des weiteren Vorgehens bitte ich um Verständnis, Sie auf die nächste Kommissionssitzung verweisen zu müssen.

(9) Genese des Papiers K-Drs./AG1-1

Frage 01.10.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Die K-Drs./AG1-1 ist angeblich die Beratungsunterlage zur 2. Sitzung der AG 1. Die Sitzung fand am 22.09.2014 statt, die Drucksache ist mit 25. September 2014 datiert. Wie ist der Widerspruch zu erklären?

Aus der Drucksache kann entnommen werden, dass es sich um eine Zusammenführung des Arbeitspapiers von Herrn Sommer, der Vorlage von Herrn Meister und den Beratungsergebnissen der 1. AG1-Sitzung handelt.

Ist mit „Arbeitspapier von Herrn Sommer“ K-Drs. 13 gemeint?

Warum wird diese Bezeichnung nicht genutzt, um die Genese transparent zu machen?

Wo kann die „Vorlage von Herrn Meister“ gefunden werden?

Antwort 10.10.2014:

das von Ihnen per Mail vom 1. Oktober 2014 hinterfragte Datum der Drucksache K-Drs./AG1-1 erklärt sich daraus, dass die Unterlage zunächst den Mitgliedern der Arbeitsgruppe zugeleitet worden war.

Mit dem in vorgenannter Drucksache genannten „Arbeitspapier von Herrn Sommer“ ist, wie Sie richtig vermuten, K-Drs. 13 gemeint.

Die in der Drucksache weiter genannte „Vorlage von Landesbischof Meister“ ist zwischenzeitlich im Internet veröffentlicht (K-Drs./AG1-2).

 

(8) Veröffentlichung der Diskussionsunterlage zu TOP 3 der 4. Kommissionssitzung

Frage 29.09.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Wann wird die Unterlage zur Diskussion des Leitbildes der Kommission veröffentlicht?

Nach Aussage von Herrn Müller war die Unterlage bereits am 21.09.2014 fertiggestellt?

Sollte die Unterlage als nicht für die Veröffentlichung bestimmt eingestuft werden – dazu gibt es in der Geschäftsordnung eigentlich keine Möglichkeit -, beantrage ich ersatzweise Akteneinsicht nach IFG.

Antwort 01.10.2014:

haben Sie Dank für Ihre Anfrage vom 29. September betreffend die Beratungsunterlage zum Leitbild der Kommission.

Nach dem Ergebnis der 4. Sitzung wird eine fortgeschriebene Fassung rechtzeitig vor der nächsten
Sitzung veröffentlicht werden.

Nachfrage 01.10.2014:

ist damit gemeint, dass das am 21.09.2014 fertigstellte Papier und Beratungsgrundlage in der 4. öffentlichen Sitzung der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird?

Damit könnten die Diskussionsbeiträge auch im Nachhinein nicht inhaltlich nachvollzogen werden.

Ich fordere Sie dann auf, umgehend über meinen Antrag nach IFG zu entscheiden. Falls es zur Ablehnung dieses Antrags kommt, schon jetzt die Frage: Welches  ist die zuständige Widerspruchsstelle?

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO,  die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Mit enttäuschten aber noch freundlichen Grüßen

Antwort auf Nachfrage 07.10.2014:

zu Ihrer Anfrage vom 1. Oktober teile ich Ihnen mit, dass seitens der Vorsitzenden unter Berufung auf ihr geistiges Eigentum und die Urheberschaft an dem Eckpunktepapier eine Veröffentlichung in der bislang vorliegenden Form abgelehnt wird.

Bei der  in der 4. Sitzung verteilten Fassung habe es sich lediglich um einen ersten Entwurf gehandelt, der zunächst noch verfeinert werden müsse.

Die überarbeitete Fassung wird in den nächsten Tagen im Internet veröffentlicht.
Sofern Sie vor diesem Hintergrund einen Antrag nach dem IFG stellen möchten, bitte ich um entsprechende Nachricht.

 

Nachfrage 08.10.2014:

sicherlich gilt mein Antrag nach IFG weiterhin.

Nur durch Einsicht in das in der 4. Kommissionssitzung zur Diskussion gestellte Papier kann die Auseinandersetzung inhaltlich nachvollzogen werden. Eine geschönte Fassung hilft da nicht weiter.

Die Diskussion über dieses Papier zeigte nämlich einen wichtigen Aspekt der Kommissionsarbeit. Es wurde ja von mehreren Seiten signalisiert, dass diese Unterlage wohl kaum im Konsens verabschiedet werden kann. Für endlagerdialog.de als Berichterstatter ist es deshalb interessant zu wissen, welche Punkte zu diesen Diskussionsbeiträgen geführt haben. Waren es nicht korrekte Sachstandsdarstellungen oder eher parteipolitische und ideologische Legenden und Mythen?

Sollte das „Nichtkonsensargument“ in der Kommission Schule machen, erfüllt die Kommission nicht ihre Arbeitsaufgabe. Schließlich hat sie Konsensarbeit zu leisten!

Eine Berufung auf geistiges Eigentum und eine Urheberschaft kann nicht geltend gemacht werden, da das Papier bereits in einer öffentlichen Sitzung verwendet wurde. Dies würde erst gelten, wenn endlagerdialog.de dieses Papier 1:1 veröffentlichen würde.

Misslich ist das Ganze, weil auch die beiden Vertreter der Umweltverbände keinerlei Interesse an einer transparenten Arbeit der Kommission haben. Hier stehen nach außen kommunizierter Anspruch und reales Verhalten in einem krassen Gegensatz. Ihnen stehen ja einfache Mittel zur Verfügung, jedes behandelte Papier öffentlich zu machen, indem sie dieses im Wortlaut vollständig zitieren.

Falls es zur Ablehnung dieses Antrags kommt, schon jetzt die Frage: Welches  ist die zuständige Widerspruchsstelle?

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO,  die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Antwort auf Nachfrage 16.10.2014:

Der Vorgang wurde an die für IFG-Anträge zuständige Organisationseinheit ZR 4 weitergeleitet. Die Eingangsbestätigung kann hier eingesehen werden.

 

Schreiben an Organisationseinheit ZR 4 – 21.10.2014:

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 16.10.2014, in dem Sie betonen, den Antrag nach IFG so zeitnah wie möglich zu bearbeiten. Ich weise darauf hin, dass die nächste Sitzung der Kommission am 03.11.2014 stattfindet und zum Nachvollziehen der Diskussion unter TOP 9 der erste öffentlich diskutierte Entwurf notwendig ist. Ansonsten kann man nicht von einem transparenten Verfahren sprechen. Ich bitte Sie deshalb unbedingt, sich an die Frist nach § 7 Abs. 5 IFG zu halten und meinen am 29.09.2014 gestellten Antrag bis zum 29.10.2014 zu entscheiden.

Sollte die Unterlage als Geheimpapier deklariert worden sein, so hätte der Autor einen Antrag nach § 5 Abs. 3 GO stellen müssen.

Weiterhin ist auf die Verhandlung zu § 12 GO zu verweisen, wo auf Rückfrage von Frau Kotting-Uhl seitens des Vorsitzes betont wurde, dass es keine sonstigen Unterlagen geben wird, die nicht veröffentlicht werden.

Weiterhin ist mir nicht bekannt, dass seitens des Autors ein Antrag nach § 12 Abs. 4 GO gestellt wurde. Mit Sicherheit ist bisher keine Entscheidung der Kommission nach § 12 Abs. 4 GO getroffen worden.

1. Mahnung an Organisationseinheit ZR 4 – 30.10.2014:

leider haben Sie weder die Frist nach § 7 Abs. 5 IFG eingehalten noch irgendeine Reaktion auf meine Mail vom 21.10.2014 mir zukommen lassen.

Bitte beenden Sie sofort diesen illegalen Zustand und behindern Sie nicht die inhaltliche Verfolgung der Kommissionssitzung am 03.11.2014 zu TOP 9.

Fortsetzung siehe Beitrag „StandAG setzt Informationsfreiheitsgesetz außer Kraft

(7) Symbolbilder schwach radioaktiver Abfall

Frage 23.09.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Weshalb wurden bisher unter http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a16/standortauswahl ausschließlich Symbolbilder von schwach radioaktivem Abfall verwendet, obwohl es in der Kommission um insbesondere hoch radioaktive Abfälle gehen soll?

Soll die Öffentlichkeit getäuscht werden?

Antwort 26.09.2014:

diesem wird nachgegangen werden.

 

Gleiches gilt bezüglich der Symbolbilder im Internet. Ob sich insoweit eine Lösung findet, scheint indes zweifelhaft; es sind eben „Symbolbilder“. Eine Täuschungsabsicht ist mit der Auswahl jedenfalls nicht verbunden.

 

(6) Rechtliche Probleme

Frage 23.09.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Welche rechtlichen Probleme traten nach Aussage des Vorsitzes bei der Veröffentlichung der Handouts bei der 4. Kommissionsitzung auf?

Wurden die Vortragenden darauf hingewiesen, dass sie zu einer öffentlichen Sitzung geladen waren, die per Livestream übertragen wird und dass die dazugehörenden Unterlagen öffentlich sind?
Antwort 26.09.2014:

Bezüglich der von Ihnen angesprochenen Handouts ist zunächst anzumerken, dass aus der Öffentlichkeit der Sitzung nicht automatisch auch die Öffentlichkeit der Sitzungsunterlagen folgt.

Bei der Zuleitung von Unterlagen Dritter bedarf es vielmehr regelmäßig deren Zustimmung zur Veröffentlichung. Selbstverständlich werden die Vortragenden vorab über die Öffentlichkeit der Sitzung informiert; auch wird wegen der Zustimmung angefragt.

 

(5) Veröffentlichung und Beantwortung von Zusendungen

Frage 22.09.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO, die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Wann werden die Zuschriften, zu denen die Zustimmung nach § 13 Abs. 3 GO vorliegt, veröffentlicht?

Wo werden die Zuschriften, zu denen die Zustimmung nach § 13 Abs. 3 GO vorliegt, veröffentlicht?

In welchem Zeitraum werden die Zuschriften beantwortet und veröffentlicht?

Antwort 26.09.2014:

Über die Veröffentlichung der Zuschriften befindet die Kommission; § 13 Abs. 2 GO besagt – zum Schutz der Einsender – lediglich, dass es zu einer Veröffentlichung von Zuschriften der Zustimmung der einsendenden Person oder Stelle bedarf.

Der Internetauftritt der Kommission wird bei Bedarf entsprechend erweitert werden.

 

Angesichts des vergleichsweise kurzen Zeitraums zwischen 3. und 4. Sitzung sowie der Vielzahl der in dieser Zeit zur Nach- und Vorbereitung der Sitzungen zu erledigenden Aufgaben bitte ich um Verständnis, dass Sie auf Ihre Mails vom 12. und 17. September bislang keine Antwort erhalten haben. Die Geschäftsstelle ist bemüht, Zuschriften so zeitnah wie möglich zu beantworten.

 

(4) Struktur der Geschäftsstelle

Frage 16.09.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO,  die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Wieviel MitarbeiterInnen sind zurzeit in der Geschäftsstelle tätig, wie hoch ist die Zielzahl?

Welche beruflichen Abschlüsse waren jeweils entscheiden für die Beschäftigung in der Geschäftsstelle? Welche Zusatzqualifikationen waren relevant?

Welche Organisationsstruktur hat die Geschäftsstelle? Wie ist die Hierarchie aufgebaut?

Antwort 26.09.2014:

Zu Ihren Fragen betreffend die Besetzung der Geschäftsstelle kurz Folgendes: Die Dienstposten der Geschäftsstelle sind derzeit mit sechs Personen wie folgt besetzt: Leitung und eine Referentenstelle (Volljuristen), ein wissenschaftlicher Mitarbeiter (Fachrichtung Geologie), Büroleitung, Erst- und Zweitsekretärin. Der Dienstposten eines weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiters wird in den nächsten Tagen besetzt (Fachrichtung Physik); zwei weitere Stellen (u.a. ein Redakteur) waren kürzlich ausgeschrieben.

 

(3) Pixelorientierte PDFs

Frage 16.09.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO,  die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Weshalb werden die Kommissions-Drucksachen und sogar die Geschäftsordnung als pixelorientierte PDFs veröffentlicht?

Damit ist eine Suche in diesen Schriftstücken mit den üblichen Werkzeugen nicht möglich.

Stellt dies nicht auch einen Verstoß gegen die „Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz“ dar?

Antwort 26.09.2014:

zunächst danke ich für Ihren Hinweis auf die pixelorientierten pdf-Dateien im Internet; diesem wird nachgegangen werden.

 

(2) Erstellung von Wortprotokollen

Frage 31.08.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO,  die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Weshalb wurde der Antrag von Herrn Brunsmeier zur Erstellung von Wortprotokollen allein auf den Stenografischen Dienst des Deutschen Bundestages bezogen?

Welche Festlegung verbietet es, externe Dienstleister mit der Erstellung von Wortprotokollen der Endlagerkommission zu beauftragen?

Antwort 02.09.2014:

haben Sie Dank für Ihre Anfrage vom 31. August 2014, betreffend die Fertigstellung von Wortprotokollen.
Die Kommission wird sich in ihrer nächsten Sitzung im Rahmen der abschließenden Beratung über die Geschäftsordnung nochmals mit der Frage der Protokollerstellung befassen. In diesem Zusammenhang wird voraussichtlich auch der von Ihnen angeführte Aspekt einer externen Beauftragung angesprochen werden.

Im Übrigen bitte ich um Verständnis, Sie auf die Beratungen verweisen zu müssen.

 

(1) Stimmrecht für die PolitikerInnen der Kommission

Frage 31.08.2014:

Dies ist eine Zuschrift nach § 13 Abs. 2 GO,  die Zustimmung nach Abs. 3 ist hiermit erteilt.

Wie wird seitens der Kommission in der Öffentlichkeit der Widerspruch begründet, dass nach Entschließung des Bundestages  Drucksache 18/1068

„Bewusst haben sich Bundestag und Bundesrat dafür entschieden, Vertreter der Wissenschaft, der Umweltverbände, der Religionsgemeinschaften, der Wirtschaft sowie der Gewerkschaften in dieser Kommission mit Stimmrecht auszustatten, während die Mitglieder aus Bundestag und Bundesrat ohne Stimmrecht an der Kommission teilnehmen.“

die PolitikerInnen  ohne Stimmrecht an der Kommission teilnehmen, dies aber nach § 7 Abs. 2 GO

„(2) Stimmberechtigt sind bei der Beschlussfassung über den Bericht, Teile des Berichts sowie die Verlängerung der Berichtsfrist die Vertreter der Wissenschaft und der gesellschaftlichen Gruppen; über alle weiteren Fragen entscheidet die Kommission.“

nun anders festgelegt wurde?

Gehört zur Kommission auch der Vorsitz?

Antwort 02.09.2014:

für Ihre Anfrage vom 31. August 2014 zur Stimmberechtigung in der Kommission danke ich Ihnen.

Sowohl die Geschäftsordnung als auch der von Ihnen genannte Antrag in BT-Drs. 18/1068 sind vor dem Hintergrund der Regelung des StandAG zu sehen.

§ 3 Absatz 5 StandAG enthält eine spezielle Regelung alleine in Bezug auf den Bericht (Beschränkung des Stimmrechts auf die Vertreter und Vertreterinnen der Wissenschaft und der gesellschaftlichen Gruppen). Für alle übrigen Fragen ist das Stimmrecht jedoch nicht auf diesen Personenkreis begrenzt. Dies kommt auch in der die Geschäftsordnung betreffenden Regelung des § 3 Absatz 6 StandAG zum Ausdruck, in der es heißt: „Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie entscheidet über Geschäftsordnungsfragen mit einfacher Mehrheit.“ Die Regelung in der Geschäftsordnung hat insoweit nur klarstellende Bedeutung.

Ein entsprechender Hinweis findet sich auch in der genannten BT-Drucksache: „Das Konsensprinzip sollte gerade bei Geschäftsordnungsfragen, so z. B. bei der Frage der Anzahl und der Terminierung der Sitzung eine wichtige Leitlinie sein. Um im Fall unüberbrückbarer Differenzen das Recht der Minderheit zu wahren, sollte die Geschäftsordnung auch Regelungen enthalten, die beispielsweise das Aufsetzen von Tagesordnungspunkten oder die Bestellung von externen Gutachten auch durch eine Minderheit ermöglichen. Das sollte für Kommissionsmitglieder mit und ohne Stimmrecht gelten.“

Nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 StandAG zählt zur Kommission auch der Vorsitz.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.

Ein Gedanke zu „Endlagerkommission: Verstoß gegen § 13 Geschäftsordnung?

  1. Veröffentlichung der Zuschriften steht im Belieben der Kommission
    Auf Anfrage wird von der Kommission mitgeteilt, dass die Veröffentlichung von Zuschriften im Belieben der Kommission steht. Es werden keinerlei Kriterien für die Nichtveröffentlichung angeführt. Das ist bei dem Transparenzauftrag der Kommission schon mehr als verwunderlich.

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