NBG informiert sich in Magdeburg
Das Nationale Begleitgremium tagte am 10.11.2017 in Magdeburg, um sich über das Stilllegungsverfahren zum Endlager Morsleben zu informieren. Gehört wurden die BI Morsleben e. V. (stakeholder), der BUND Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. (stakeholder), das Umweltministerium Sachsen-Anhalts vertreten durch den Staatssekretär (regulator) und die BGE SE 5 (operator). Die derzeitige Überwachungsbehörde, BfE KE 5, war nicht geladen, ebenso nicht die Regulierungsbehörde, BfE FA 4, die eventuell in Zukunft als Genehmigungsbehörde zuständig sein wird. Außerdem fehlte das BMUB, dass durch eine Bundesweisung an das Land und durch Weisungen an den Betreiber zum Beispiel auf der Grundlage der ESK-Stellungnahme massiv in das Verfahren eingegriffen hat. Da die Stilllegung eine Maßnahme des Strahlenschutzes ist, hätte das BfS als oberste Strahlenschutzbehörde mit dem Fachgebiet SW 1.7 (Strahlenschutz in der Entsorgung) zu den Stichpunkten Aktivität, Radiotoxizität und Rechtfertigungsgrundsatz Sinnvolles beitragen können.
BI Morsleben
Die BI Morsleben hob die Vorbildfunktion des ERAM-Verfahren für andere Endlagerverfahren hervor. Deshalb sollte hier transparent vorgegangen werden, was bisher nicht in dem erforderlichen Maß geschah. Die Genehmigungslage des Ostfeldes ist nicht geklärt, es bestehen auch keine Anstrengungen, eine Klärung herbeizuführen (zum Beispiel durch eine Selbstanzeige und /oder ein Feststellungsklageverfahren). Das Problem wird bis heute mit der Bundesweisung vom 26.06.1996 unter den Teppich gekehrt. Das zwischengelagerte hochradioaktive Radiumfass wurde in das Ostfeld verlagert, statt es auszulagern. Die Anhydritstrecke auf dem Weg ins Ostfeld kann nicht wie vorgesehen abgedichtet werden, da der Großversuch gescheitert ist. Ein Begleitprozess, wie er im Erörterungstermin vorgeschlagen wurde (Niederschrift über den Erörterungstermin, Seite 9-52), wurde nicht eingerichtet. Das Land hat – neben der wiederholten Akteneinsicht von Beteiligten nach VwVfG kürzlich – lediglich zugesagt, die in seinem Auftrag erstellten Gutachten im Internet zur Verfügung zu stellen.
BUND
Der BUND forderte, das Land müsse weiterhin Genehmigungsbehörde bleiben und es dürfe keine Abstriche bei den Anforderungen – wie praktischer Nachweis des Verschlusses – geben. Weiter braucht es eine klare Entscheidung, dass der bisherige Antrag fortgeführt wird. Es darf nicht – wie im Strategiekonzept Stilllegungsverfahren ERAM – mit Neubeantragung gedroht werden, um die Genehmigungsbehörde zu einem betreiberfreundlichen Verhalten zu bewegen. Das Handeln des BMUB
- als Alleingesellschafter der BGE,
- als Bundesweisung erteilende Institution und
- als Fach- und Rechtsaufsicht des BfE
muss transparent erfolgen und darf das Trennungsgebot von operator und regulator nicht aufweichen.
Landesumweltministerium
Der Staatsekretär des Landesumweltministeriums forderte nicht den Verbleib der Genehmigungszuständigkeit beim Land. Er erwartet eine grundsätzliche Entscheidung nach einem Konzept, was nach einem Gespräch am 13.09.2017 mit dem Staatssekretär des BMUB bei seinem Besuch in Magdeburg von der BGE erstellt werden soll. Dieses wird Anfang des nächsten Jahres vorliegen. Wenn das BfE Genehmigungsbehörde wird, fordert das Land eine Benehmensregelung. Die bedeutet laut Staatsekretär aber lediglich eine Verpflichtung zu einer intensiven Information des Landes ohne wirkliche Mitwirkungsrechte.
BGE
Die BGE stellte das gesamte Planfeststellungsverfahren als Verfahren mit begleitender Begutachtung dar. Das heißt, mit Vorlegen von Unterlagen mit noch geringer Tiefe wird die Genehmigungsbehörde eingeschaltet und der Plan – unter Einbeziehung von Gutachten der Genehmigungsbehörde – zusammen konkretisiert. Das habe den Vorteil, dass die Behörde von Anfang an dabei ist und die Unterlagen konsistenter werden – siehe auch § 25 VwVfG (Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Dies sei gerade bei solchen Verfahren mit geringer Regelungsdichte angebracht. Die BGE führte als Regelungen die SSK- und die ESK-Stellungnahme von 2010 bzw. 2013 an, vergaß aber dabei zu erwähnen, dass diese sich nicht mit dem Zwischenlager am gleichen Standort und mit der Endlagerung der dort zwischengelagerten Abfälle befassten. Weiterhin wurde auf der Basis Aktivität (radioaktive Zerfälle pro Zeiteinheit) ein Vergleich zwischen der Asse, dem Inhalt eines Castor-Behälters und dem ERAM gezogen. Fachlich angesagt ist aber ein Vergleich auf der Basis des Schädigungspotenzials (maximale Anzahl der strahlengeschädigten Personen), also der Radiotoxizität.
BfE als Besucher
Das unter den Besuchern vertretene BfE betonte, dass bei dem Stilllegungsverfahren auch die Zeit eine Rolle spiele, denn die Stabilität der Hohlräume nehme trotz der Stabilisierungsmaßnahmen durch Verfüllung mit Salzbeton ab.
Rechtfertigungsgrundsatz und kein weiterer Sachverstand
Die BGE gab bei der Forderung nach Auslagerung der zwischengelagerten Abfälle – insbesondere des Radiumfasses – zu bedenken, dass dazu der Rechtfertigungsgrundsatz beachtet werden müsse. Dem Hinweis der BI Morsleben, dass mit einem Begleitprozess auf möglichst gleicher Augenhöhe und damit Finanzierung von Sachverstand für BIs es jetzt diese Schwierigkeiten nicht gäbe, entgegnete der Staatssekretär, man brauche keinen weiteren Sachverstand.
Bedeutung für das NBG in der weiteren Arbeit im Standortauswahlverfahren
Seitens der NBG wurde das Verfahren mit begleitender Begutachtung problematisiert, da hier die Gefahr bestehe, die Trennung von operator und regulator zu unterlaufen. Bei der angesprochenen Regelungsdichte stand die Frage im Raum, wer die Regelungsdichte eventuell erhöhen und wie das geschehen könnte. Weiterhin sei es interessant, hier Erfahrungen mit einem Rücksprung im Verfahren zu sammeln. An der Frage der Bergbarkeit/Rückholbarkeit wurde deutlich, dass bei der Endlagerung von radioaktiven Abfällen unterschiedliche Vorgehensweisen verfolgt werden, obwohl eigentlich gerade nach dem Stand der Wissenschaft gleiche Ansätze naheliegend wären. Der konkrete Fall der neu zu berücksichtigenden geologischen Daten für das hydrogeologische Modell Morsleben führte zu einer Diskussion über Validität und Stabilität von geologischen Daten und allgemein über die Arbeitsweise der Geologie.
Konzepte zum weiteren Verfahren der Stilllegung
Das zu Beginn des nächsten Jahres erwartete Konzept zum weiteren Verfahren der Stilllegung ist nach dem bekannten zweiten Konzept der dritte Anlauf. Das erste Konzept vom 02.01.2017 ist bisher unbekannt, weiterhin die Ausführungen des Bundesverwaltungsamtes zur Organisation des Betreibers.
Um das dritte Konzept fundiert einschätzen zu können, wurde bei der BGE ein FragdenStaat.de-Antrag auf der Grundlage des IFG auf Übermittlung der beiden Unterlagen gestellt.
NBG-Kurzbericht zu der Sitzung in Magdeburg
Im NBG-Kurzbericht zu der Sitzung in Magdeburg wird sich für ein Begleitprozess mit Beteiligung von Bürgervertretern auch für das Projekt Morsleben ausgesprochen. Dies hatte die BI Morsleben bereits beim Erörterungstermin im Jahr 2011 vorgeschlagen. Dieser Teil des Schlussstatements lautet: