Kann die BGE selbstständig arbeiten und entscheiden?

Letzter Weihnachtsgruß der DBE

Selbstständigkeit und Rollentrennung

Da der Alleingesellschafter der BGE das BMUB ist, stellt sich die Frage, inwieweit die BGE gegenüber dem BMUB unabhängig arbeiten und entscheiden kann? Eine weitgehende Selbstständigkeit ist erforderlich, wenn die Rollentrennung bei der Endlagerfrage, wie sie die Endlagerkommission sich vorgestellt hat, auch umgesetzt werden kann.

Transparenz und Gesellschaftsvertrag

Dies sollte im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommen. Dieser war bisher nicht öffentlich zugänglich. Eine entsprechende IFG-Anfrage von endlagerdialog.de hat das jetzt in Richtung Transparenz geändert. Die BGE hat in einem Schreiben vom 19.12.2017 mitgeteilt, dass der Vertrag auf der BGE-Seite Organisation jetzt über einen Link zugänglich ist. Leider gibt es zum Internetauftritt der BGE keine RSS-Feed-Funktion, was die Transparenz erheblich behindert. Beim BfE ist diese zwar vorhanden, wird aber nicht gepflegt.

Was sagt der Gesellschaftsvertrag im selbsthinterfragenden System?

Im Gesellschaftsvertrag wird nicht explizit auf die Selbstständigkeit der BGE eingegangen. In § 5 Abs. 2 wird auf das Gesetz (wohl AtG und StandAG), auf den Gesellschaftsvertrag und einer Geschäftsordnung verwiesen:

Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Sie führen die Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes, dieses Gesellschaftsvertrages und einer von der Gesellschafterversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung ist nicht bekannt. Sind darin eine Remonstrationspflicht und ein Remonstrationsrecht fixiert, wie es üblicherweise in den Geschäftsordnungen der Bundesämter für Angestellte geregelt ist? Dies sollte in einem selbsthinterfragenden System – wozu die BGE sich bekennt – ein elementarer Bestandteil sein.

Das Durchgriffsrecht des Alleingesellschafters

Der Alleingesellschafter hat nach § 9 Abs. 6 und § 10 Abs. 1 erhebliche Durchgriffsrechte bezüglich des Aufsichtsrates.

Die Gesellschafterversammlung kann ein von ihr gewähltes Aufsichtsratsmitglied ohne Angabe von Gründen vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen.

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.

Jedes unliebsame Aufsichtsratsmitglied kann also ohne Begründung eliminiert werden.

Das Nationale Begleitgremium im Gesellschaftsvertrag?

Interessant ist die Erwähnung des Nationalen Begleitgremiums im Gesellschaftsvertrag:

§ 14 Gesellschaftsrechtliches Begleitgremium
Die Errichtung eines pluralistisch zusammengesetzten gesellschaftlichen Begleitgremiums zur gemeinwohlorientierten Begleitung des Prozesses der Standortauswahl richtet sich ausschließlich nach § 8 StandAG. [Nationales Begleitgremium]

Personalunion behindert darüber hinaus Transparenz

Selbst bei Veröffentlichung der Protokolle der Aufsichtsratssitzungen, der Gesellschafterversammlung und der Sitzungen weiterer beratender Gremien (§ 13) ist es wohl schwierig, festzustellen, inwiefern die Rollentrennung wirklich umgesetzt wird. So gibt es offensichtlich noch immer die Personalunion zwischen BGE-Geschäftsführung und BMUB. Von einer Entlassung von Dr. Ewold Seeba aus der Geschäftsführung ist in den Pressemitteilungen 12/17 und 13/17 leider keine Rede. Diese Personalunion sollte nach Aussage der Bundesumweltministerin eigentlich Ende 2017 beendet werden. Oder hat Herr Seeba die Flucht nach vorne ergriffen, das BMUB verlassen und sich langfristig in die Geschäftsführung der BGE eingeschlichen – siehe Organigramm Stand 04.12.2017? Transparenz sieht anders aus!

Die Morslebenentscheidung als Prüfstein

Die für Anfang 2018 angekündigte Entscheidung, ob das Planfeststellungsverfahren zur Schließung des Endlagers Morsleben beim Land Sachsen-Anhalt verbleibt oder zum Bund übergeht, wird der erste Prüfstein sein. Bisher lässt die Transparenz in dieser Sache viele Wünsche offen. Von den bisher erstellten zwei Papieren ist lediglich eines öffentlich, der IFG-Antrag zu dem zweiten Papier ist immer noch nicht entschieden. Der Vergleich der drei Papiere – das dritte wird zurzeit erstellt – wird hier einiges zeigen können. Vielleicht gibt es ja für das Neue Jahr einen guten Vorsatz der Beteiligten, endlich mehr Transparenz walten zu lassen.

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