…sieht Miersch das gesamte Verfahren als lernfähig und in diesem wie in anderen Punkten veränderbar an…

Veranstaltungsbericht in der Elbe-Jeetzel-Zeitung

Unter dem Titel Endlager-Suche: SPD und BI sehen in Geodaten „Knackpunkt“ findet sich in der Elbe-Jeetzel-Zeitung vom 03.08.2019 ein Bericht über eine Veranstaltung im Landkreis zur Endlagersuche. Dieser Bericht endet unter der Absatzüberschrift Streit um Geodatengesetz mit dem Satz

Ohne zugängliche Geodaten gibt es nach Ansicht der Kritiker keine sinnvolle öffentliche Begleitung des Verfahrens, keine Bewertungsmöglichkeit der Ergebnisse. Anders als Marunde sieht Miersch das gesamte Verfahren als lernfähig und in diesem wie in anderen Punkten veränderbar an.

Veränderungen am StandAG?

Ob das StandAG angepasst wird, wurde bereits bei der Loccum-Tagung 2019 diskutiert – siehe Beitrag Kreative Interpretation statt Novellierung des StandAGs? Die Lernfähigkeit mag ja die Intention der Endlagerkommission gewesen sein. Sie wurde in § 1 Abs. 2 StandAG auch verbal aufgenommen, die Instrumentalisierung fehlt aber vollständig. Bisher ist weder etwas von einer Anpassung noch von einer fachlich orientierten Interpretation des Gesetzestextes zu spüren. Zurzeit haben allein die JuristInnen die Oberhand.

Geodaten und Geologiedaten

Bei den notwendigen Daten geht einiges begrifflich durcheinander. Notwendig zur Überprüfung der Arbeiten der BGE unter der Aufsicht des BfE ist die öffentliche Verfügbarkeit der Geologiedaten. Dazu gibt es seit dem 11.07.2019 – etwa fünf Jahre zu spät – einen Entwurf eines Geologiedatengesetzes (GeolDG) – siehe hier. Ein Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) gibt es bereits seit zehn Jahren. Dieses Gesetz ist die nationale Umsetzung der EU-Richlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007. In der EU-Richtlinie sind unter den Geodaten in Anhang II auch die Geologiedaten genannt:

GEODATEN-THEMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 BUCHSTABE A, ARTIKEL 8 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 9 BUCHSTABE B
………..
4. Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

Geologiedatengesetz als Umsetzung von EU 2007/2/EG

Es stellt sich die Frage, warum ein Geologiedatengesetz nicht schon zwei Jahre nach den einschlägigen Durchführungsbestimmungen (Artikel 5 Abs. 4) im Jahr 2010 erarbeitet worden ist. Aufschlussreich sind in der Begründung des Referentenentwurfs auf Seite 33 folgende Ausführungen (Hervorhebung durch endlagerdialog.de):

Wegen der überwiegend kommerziellen Erhebung geologischer Daten ist das Regel-/Ausnahmeverhältnis – zumindest für den Bereich geologischer Daten – ins Gegenteil verkehrt. Regelmäßig wird – vermutlich einerseits wegen möglicher Haftungsrisiken und andererseits wegen der Vielzahl der hierfür notwendigen individuellen Abwägungsentscheidungen im Anwendungsbereich des Geodatenzugangsgesetzes – gerade kein öffentlicher Zugang zu privat erhobenen geologischen Daten gewährleistet, obwohl § 11 Absatz 1 GeoZG in Verbindung mit § 12 Absatz 2 GeoZG in Verbindung mit § 9 UIG die Individualabwägung und nachfolgende öffentliche Zurverfügungstellung zumindest für die bei der Behörde vorhandenen digitalen Daten bereits nach geltender Rechtslage vorschreibt. Von einer einheitlichen Umsetzung dieser Vorgabe oder gar wettbewerblich zufriedenstellenden Handhabung kann deshalb nicht ausgegangen werden; sie ist auch wegen der Vielzahl der privat erhobenen geologischen Daten in diesem spezifischen Bereich der Geodaten kaum zu bewerkstelligen. Damit entspricht die bisherige Praxis in Deutschland nicht den Regelungszwecken der europäischen Informationszugangsrichtlinien und auch nicht dem grundsätzlichen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu wettbewerbsrelevanten Informationen.

Altes Defizit – erst jetzt bearbeitet

Das angesprochene Defizit ist also nicht neu und hätte spätestens seit der Verabschiedung des StandAG auf den Nägeln brennen müssen. Wer die Arbeit in der AG 3 der Endlagerkommission verfolgt hat, dem hätte dies insbesondere nach der Zuarbeit K-MAT 53a der Staatlichen Geologischen Dienste Deutschlands klar sein müssen, dass umgehend gehandelt werden muss – siehe Seite 3:

Abweichend von der Rechtspraxis in anderen europäischen oder außereuropäischen Staaten bleiben in Deutschland alle Daten auch langfristig im Eigentum der Rechteinhaber, d.h. sie stehen ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers weder anderen Behörden noch privaten Nutzungsinteressenten zur Verfügung. Diese Daten sind aufgrund der Vorgaben des Lagerstättengesetzes Bestandteil des nichtöffentlichen Datenbestandes der SGD der Länder, von denen sie im Rahmen ihrer Aufgaben gesammelt, ausgewertet, interpretiert und zu öffentlich zugänglichen Produkten verarbeitet werden.

Überwachung und Regulierung haben versagt

Hier hätte die für die Überwachung und Regulierung des Standortauswahlverfahrens verantwortliche Bundesoberbehörde entsprechend Druck machen müssen. Davon war nichts zu spüren. Allein das ehrenamtlich arbeitende Nationale Begleitgremium hat sein Bestes gegeben – siehe die Veranstaltungen am 18. Juni 2018 und 2. Februar 2019.

Versagt auch die Öffentlichkeitsbeteiligung?

Man kann nur hoffen, dass die für die Öffentlichkeitsbeteiligung zuständige Bundesoberbehörde jetzt die breite Öffentlichkeit über das vorliegende Geologiedatengesetz informiert und die mögliche Verfahrensweise herausarbeitet sowie die Knackpunkte des vorgelegten Gesetzesentwurfs in Bezug auf das Standortauswahlverfahren benennt. Sollte dies nicht geschehen, müsste der Partizipationsbeauftragte eingreifen, der laut der 31. Sitzung des NBG seit 01.08.2019 tätig sein sollte.

TOP 3 der 32. NBG-Sitzung und Beweislastumkehr

Der TOP 3 auf der 32. NBG-Sitzung kann spannend werden. Ob eine Beweislastumkehr – wie vom NBG-Ko-Vorsitzenden Herrn Töpfer vorgeschlagen (Tagesspiegel 18.07.2019) – hier weiterhilft, ist fraglich, denn Entschädigungszahlungen in nicht unerheblicher Höhe sind damit vorprogrammiert.

Ein Gedanke zu „…sieht Miersch das gesamte Verfahren als lernfähig und in diesem wie in anderen Punkten veränderbar an…

  1. Bundeskabinett beschließt Geologiedatengesetz

    Das seit 2012 erarbeitete Geologiedatengesetz hat am 18.12.2019 das Bundeskabinett passiert. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung kann hier eingesehen werden.

    Mit dem Gesetz soll das Lagerstättengesetz von 1934 abgelöst werden. In § 1 wird auch die Auswahl eines Standorts für hochradioaktive Abfälle betont:

    Geologische Daten werden insbesondere benötigt

    1. zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und für weitere Nutzungen des
    geologischen Untergrunds,

    2. zur Erkennung, Untersuchung und Bewertung geogener oder anthropogener Risiken,

    3. in der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Bauwirtschaft und bei der
    Planung großer Infrastrukturprojekte sowie

    4. zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle.

    Siehe auch Pressemitteilung des BMWi.

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