Zwischenbericht Teilgebiete und nicht hinreichende Daten
Die BGE hat für das vierte Quartal 2020 die Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete angekündigt. Somit stellt sich die Frage, in welcher Weise der bekannte Standort Gorleben in diesem Zwischenbericht dort auftauchen wird.
Der Zwischenbericht Teilgebiete hat zwei Ziele: Benennung von
- Teilgebieten, die günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lassen und
- Regionen, die aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten nicht eingeordnet werden können.
Da die Region um Gorleben zu den bestuntersuchten Regionen Deutschlands gehört, ist auszuschließen, dass hier die geologischen Daten nicht zur Einordnung ausreichen.
Ist ein Standort als Teilgebiet möglich?
Weiterhin stellt sich die Frage, ob sich der Zwischenbericht Teilgebiete mit dem Standort Gorleben befassen wird, da es ja ein Standort und kein Teilgebiet ist. In § 2 Nr. 6 StandAG ist erst einmal der Begriff Gebiet definiert. Gebiet ist ein räumlicher Bereich innerhalb Deutschlands, der hinsichtlich der Eignung als Endlagerstandort zu bewerten ist. Das Gebiet umfasst die übertägige Fläche und die darunterliegende Gesteinsformation.
Stratigrafie und Lithologie verwechselt
Hier wird der stratigrafische Begriff Formation verwendet, obwohl es um den lithologischen Aufbau geht. Es geht also nicht um das Alter des Gesteins, sondern um deren Beschaffenheit wie zum Beispiel Gebirgsdurchlässigkeit, Sorptionsvermögen und gebirgsmechanische Eigenschaften. Der Begriff Formation wird im StandAG offensichtlich nicht in der geowissenschaftlichen Bedeutung benutzt, eine Definition ist im Gesetz jedoch nicht zu finden.
Die Begriffe Teilgebiete, Standortregionen und Standorte
Die Begriffe Teilgebiete, Standortregionen und Standorte werden in den Nr. 18, 19 bzw. 20 als Gebiete definiert, die nach § 13, § 14 bzw. § 16 Abs. 2 ermittelt werden. Im Gesetzeskommentar ist deshalb richtig ausgeführt (§ 2 Rn 21):
Die Begrifflichkeiten Teilgebiete, Standortregionen und Standorte bezeichnen in dem iterativen Auswahlprozess die gebietlichen Substrate, auf die sich der jeweilige Auswahlschritt bezieht.
Salzstöcke – oder exakter – Salz in steiler Lagerung sind lokal stark begrenzt und sind im üblichen Sprachgebrauch durchaus als Standorte zu bezeichnen. Jeder dieser Standorte ist aber auch ein Teilgebiet im Sinne § 2 Nr. 18 StandAG, wenn er günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lässt.
Begriff Gebiet bei flacher Salzlagerung
Bei flacher Salzlagerung kann man hingegen im umgangssprachlichen Sinne nicht von Standorten sprechen. Hier ist der Begriff Teilgebiete auch im landläufigen Sinne verständlich. In diesen Teilgebieten sind dann Standortregionen und Standorte im Sinne des StandAG zu suchen.
Gorleben und die Ausschlusskriterien
Ob die Salzstruktur Gorleben günstige geologische Voraussetzungen aufweist, ist vorerst anhand der Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen zu prüfen.
- großräumige Vertikalbewegungen
- aktive Störungszonen
- Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit
- seismische Aktivität
- vulkanische Aktivität
- Grundwasseralter in den Gebirgsbereichen
Salzstöcke und „großräumige Vertikalbewegungen“
Starke Vertikalbewegungen sind bei Salzstockbildung durchaus möglich. Geologisch gesehen sind solche Strukturen als dynamisch einzuordnen. So wird in Mehr als nur ,die Streusandbüchse‘ – Zur Erdgeschichte von Brandenburg und Berlin unter besuchenswerten Geotopen das Rambower Moor vorgestellt. Dort taucht folgende Einschätzung zur Endlagerung im Salzstock Gorleben auf (Seite 125 f.):
Die Einbruchsstruktur des Salzstocks setzt sich noch weit nach Südwesten über den Rudower See in Richtung Elbtal fort; jenseits der Elbe, im nordöstlichen Niedersachsen, trägt die Salinarstruktur den Namen Diapir Gorleben. Die erdgeschichtlich junge und intensive Mobilität schließt eine sensible Nutzung dieser Salzstruktur aus.
Eine offensichtlich dynamische Entwicklung nach der letzten Eiszeit nahm die Salzstruktur Sperenberg – siehe auch Salz und Eiszeiten.
Aus der Erkundung an der Salzstruktur Gorleben ergab sich aber eine maximale Salzaufstiegsgeschwindigkeit von knapp 0,1 mm/a in der Oberkreide (vor ca. 65 Mio. Jahren). Die heutige Hebung wird mit 0,017 mm/a abgeschätzt, was wohl auch mit den nur noch geringen Salzmengen in den Randsenken zusammenhängt. Für Gorleben spielt also das Ausschlusskriterium großräumige Vertikalbewegung keine Rolle, auch wenn man den Begriff großräumig eher kleinräumig interpretiert.
„Aktive Störungen“ im Gebiet Gorleben
Das Kriterium aktive Störung spielte in der Fachdiskussion zu Gorleben schon in der Vergangenheit eine Rolle – siehe Positionen von Kleemann (Anlagen) und der BGR – siehe auch Hat der Pluralismus bei der Endlagerung wieder Chancen?
Es stellen sich folgende Fragen:
- Hat das niedersächsische Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie dies als Störung der BGE mitgeteilt?
- Wird die BGE diese Störung als aktive Störung im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 2 StandAG unter Beachtung der Begründung (Der erforderliche Sicherheitsabstand zu derartigen Störungszonen ist individuell abzuschätzen. Er beträgt in der Regel mindestens einen Kilometer.) einstufen?
Gorleben und „Schädigung durch bergbauliche Tätigkeit“
Die Schädigung durch bergbauliche Tätigkeit wird als Ausschlusskriterium für Gorleben durch § 22 Abs. 3 StandAG ausgeschlossen. In Sicherheitsuntersuchungen kann aber die gebirgsmechanische Schädigung durch die lange Offenhaltung von Gorleben durchaus eine Rolle spielen. Für den Zwischenbericht kommt das aber nicht zum Ansatz. Auch ist nicht zu erwarten, dass schon beim Zwischenbericht das Abwägungskriterium gebirgsmechanische Eigenschaften (Anlage 5 zu § 24 Abs. 4 StandAG) für Gorleben eine Rolle spielt.
Seismische und vulkanische Aktivität, Wasseralter
Auch die seismische und vulkanische Aktivität wird für Gorleben eine Rolle spielen. Die Herkunft des Wassers im einschlusswirksamen Gebirgsbereich ist eingehend untersucht. Junges Wasser kann ausgeschlossen werden.
Gorleben und die fünf Mindestanforderungen
Die fünf Mindestanforderungen nach § 24 StandAG
- Gebirgsdurchlässigkeit
- Mächtigkeit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs der Gebirgsbereich
- minimale Teufe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs
- Fläche des Endlagers
- Erhalt der Barrierewirkung
können für Gorleben als erfüllt angenommen werden.
Aber die „minimale Teufe“ und das Gebiet Gorleben
Interessant ist die konkret Formulierung zur minimalen Teufe bei Salzstöcken (§ 23 Abs. 5 Nr. 3 StandAG):
…soll ein einschlusswirksamer Gebirgsbereich im Gesteinstyp Steinsalz in steiler Lagerung ausgewiesen werden, so muss die Salzschwebe über dem einschlusswirksamen Gebirgsbereich mindestens 300 Meter mächtig sein…
Hier wird das Salz selbst quasi als Deckgebirge deklariert. Die 300 Meter Salzdeckgebirge sind durch keinerlei geophysikalische Modellrechnung zur Subrosion bei glazialen und insbesondere postglazialen Ereignissen belegt. Die 300 Meter können am Standort Gorleben aber eingehalten werden.
Warum neben Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen auch geologische Abwägungskriterien anwenden?
Von der Systematik her wäre es sinnvoll nach der Anwendung der Ausschlusskriterien und der Mindestanforderungen einen Zwischenbericht zu erstellen. Denn zu der Frage, wie tief die geologischen Abwägungskriterien angewendet werden sollen oder können, ist nichts festgelegt. Die Endlagerkommission befürchtete aber, dass die Anzahl und Größe der Gebiete in einem solchen Zwischenbericht zu umfassend sei und die Fachkonferenz Teilgebiete zu viele Teilnehmer*innen hätte. Selbst bei der durch das StandAG jetzt festgelegten Art des Zwischenberichts wurde abgeschätzt, dass 25 % der Bundesbürger*innen betroffen wären – siehe K-Drs./AG1-63a.
Sicherheitsgerichtete Anwendung der geologischen Abwägungskriterien
Die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien sollen sicherheitsgerichteten angewendet werden. Um hier eine Wichtung der Kriterien durchführen zu können und so einen übersichtlichen Prozess gestalten zu können, werden im Forschungsprojekt RESUS die Auswirkungen der Abwägungskriterien bei unterschiedlichen Endlagersystemen bezüglich Sicherheit abgeschätzt. Dieses Forschungsprojekt läuft noch, Zwischenergebnisse liegen bereits vor, wurden jedoch bisher nicht veröffentlicht.
Kriterium „Deckgebirge“ bei Salzstöcken durch „minimale Teufe“ abgeschwächt
Inwieweit das Kriterium Deckgebirge (Anlage 11 zu § 24 Abs. 5 StandAG) hier insgesamt Bedeutung erlangt, ist nicht abschätzbar. Bezüglich Salzstöcken ist aber dieses Kriterium durch die näheren Ausführungen zur Mindestanforderung minimale Teufe schon abgeschwächt. Das ist auch daran festzumachen, dass im Abschlussbericht der Endlagerkommission zum Kriterium Deckgebirge folgende Fußnote erscheint, die nicht in das Gesetz übernommen wurde (S. 282, Fußnote 938):
Bei Endlagersystemen mit Steinsalz als Wirtsgestein, insbesondere bei Steinsalz in flacher Lagerung, sind die nicht salinaren Gesteinskörper
im Deckgebirge von besonderer Bedeutung für den Schutz gegen Subrosion.
Die konkrete Formulierung des Kriteriums Deckgebirge inklusive dieser Fußnote fand in einer geheimen Sitzung statt – siehe Die letzte Sitzung der Endlagerkommission – Die Schreckliche.
Deckgebirge bei Kristallin, Salz und Ton
Das Deckgebirge spielt bei Ton- und Salzgesteinen als geologische Barrieren eine große Rolle. Bei Kristallinvorkommen spielt es im Sinne des StandAG praktisch keine Rolle, da Kristallin mechanisch nicht geschützt werden muss und hier die Barrierewirkung entweder durch das Kristallingestein selbst oder durch technische und geotechnische Barrieren erzeugt werden soll. In der geologischen Realität würde ein Deckgebirge aus zum Beispiel Salz oder/und Ton das Langzeitrisiko nach heutiger Erkenntnis erheblich reduzieren. Weiterhin wären allgemeine Prinzipien bei Sicherheitsphilosophien wie Diversität und Redundanz umsetzbar. Bei der Endlagersicherheit werden diese bisher aber nicht explizit berücksichtigt.
Deckgebirge über Salz bei der BGR im Jahr 1995
Bei Salz auch in steiler Lagerung hatte die BGR in der Salzstudie von 1995 die Rolle des Deckgebirges betont (S. 18):
2.1.11 Quartäre Rinnen und Permafrost-Problematik
Große Aufmerksamkeit wurde – in Abweichung von den zitierten Studien aus den 80er Jahren – der Barriere-Funktion des Deckgebirges gewidmet. Eine flächenhafte Überdeckung des Caprock einer Salzstruktur mit wasserhemmenden Unterkreidetonen und einer ungestörten Decke aus Sedimenten der Oberkreide und des Alttertiärs (z. B. Rupel-Tone) würde ein optimales geologisches Barriere-System darstellen. Dies ist aufgrund der für das Bergwerkskonzept geforderten geringen Tiefenlage des Caprock im allgemeinen nicht gegeben. Jedoch erscheint auch eine unverritzte und möglichst ungestörte Überdeckung allein durch die Tone des Alttertiär (Eozän, Rupel) akzeptabel.
Verschiedentlich durchschneiden jedoch quartäre Rinnen, die sich in Ausnahmefällen über 500 m in die quartären und präquartären, insbesondere die tertiären Sedimente eintiefen können, die Dachregion der Diapire und verletzen diese geologischen Barrieren.
Deckgebirge beim AkEnd im Jahr 2002
In den Empfehlungen des AkEnd wird der Begriff Deckgebirge nur an einer Stelle erwähnt (S. 43):
Das Wirtsgestein muss gegenüber geodynamischen Einwirkungen (z. B. Erdbeben/neotektonische Bewegungen) stabil sein. Wirtsgestein, Nebengestein und Deckgebirge sollen die Funktion natürlicher Barrieren in einem Mehrbarrierensystem übernehmen.
Insbesondere wurde zum Deckgebirge kein Kriterium formuliert. Diese Änderung gegenüber der Studie von 1995 ist darauf zurückzuführen, dass der AkEnd erstens den einschlusswirksamen Gebirgsbereich in den Mittelpunkt der Betrachtung geschoben hat und zweitens der Nachweiszeitraum auf 1 Mio. Jahre erweitert wurde (Sicherheitskriterien 1983 waren für lediglich 10.000 Jahre formuliert – SSK 1988).
Deckgebirge wird durch Eiszeiten beseitigt
Der AkEnd ging davon aus, dass große Teile eines Deckgebirges durch glaziale Ereignisse, die in einem Zeitraum größer 10.000 Jahre in Deutschland zu erwarten sind, abgeräumt werden. Eine Schutzwirkung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs sei durch ein Deckgebirge deshalb in der Regel nicht zu erwarten. Als Argumentationshintergrund diente mit einiger Sicherheit die faktische Situation am Standort Gorleben, wo die Rupeltonschicht durch Bildung einer eiszeitlichen Rinne über dem Salzstock teilweise entfernt wurde. Es wurde nicht betrachtet, dass es tiefere Deckgebirgsschichten geben kann, die durch glaziale Ereignisse eher nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Auch wurde nicht in Erwägung gezogen, dass vor einer nächsten Eiszeit eine Freisetzung von Radionukliden stattfinden könnte und dass dann noch vorhandene Deckgebirge das Strahlenrisiko in der Anthroposphäre reduzieren könnte.
Die Endlagerkommission ging differenzierender vor
Die Endlagerkommission ging hier differenzierender vor und machte im Abschlussbericht Ausführungen unter 6.5.5.3 Minimale Tiefe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs (S. 255) und 6.5.6.3.5 Anforderung 11: Schutz des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch günstigen Aufbau des Deckgebirges (S. 280-284). Darin ist die Bedeutung eines Deckgebirges bei Salz für Subsrosion und bei Salz, Ton und Kristallin für Erosion erläutert. Bei Ton spielt Erosion im Deckgebirge eine bedeutende Rolle, da damit die Auflast auf dem Tongestein reduziert wird und der Ton durch Dekompaktion (Auflockerung) in seiner Barriereeigenschaft geschädigt werden kann.
Wird Gorleben als Teilgebiet im Zwischenbericht Teilgebiete erscheinen?
Es stellt sich die Frage, ob Gorleben als Teilgebiet im Zwischenbericht Teilgebiete erscheinen wird? Wie oben ausgeführt hat hier die Betrachtung der aktiven Störungen als Ausschlusskriterium eine wesentliche, nicht abschätzbare Bedeutung. Durch die Festlegung in der Mindestanforderung minimale Teufe (300 Meter Salzschwebe) ist die Deckgebirgsdiskussion bei Gorleben „erledigt“ worden. Das Abwägungskriterium Deckgebirge kann da kaum noch Wirkung entwickeln. Das Deckgebirge Rupelton, das über dem Salzstock Gorleben geschädigt ist, wurde durch die Salzschwebe – jedenfalls nach StandAG – „geheilt“.
Die Reihung von Gebieten und deren Abschneidung
Zum Zwischenbericht werden die geologischen Daten anhand der Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und geologischen Abwägungskriterien ausgewertet, soweit sie bekannt sind. Liegen Daten in Gebieten nicht vor, so sind die Ausschlusskriterien als nicht zutreffend, die Mindestanforderungen als erfüllt und die geologischen Abwägungskriterien als sehr gut erfüllt anzusetzen. Bei optimaler Ausführung sollte dann eine Reihenfolge der Gebiete erstellt werden können. Wo diese Reihenfolge abgebrochen wird, ist nicht festgelegt. Sollte sich bei der konkreten Auswertung kein offensichtlicher Abschneidepunkt ergeben (Wodurch?), steht es im Ermessen der BGE, wieviel Teilgebiete benannt werden. Es steht also auch die Möglichkeit offen, vor oder nach Gorleben die Teilgebietsbenennung abzuschneiden, wenn man realistischerweise davon ausgeht, dass Gorleben weder zu den besten noch zu den schlechtesten Teilgebieten zu zählen ist.
Für das dritte Quartal 2020 hat der Vorhabensträger, die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE), den vorentscheidenden Zwischenbericht angekündigt, aus dem dann auch hervorgehen wird, wie mit dem bisherigen Standort Gorleben weiter verfahren wird. Gut dass Michael Mehnert in seinem Blog das Thema frühzeitig aufgreift. Schon im Vorfeld ist es notwendig sich einzumischen und auszuloten, wie die BGE mit der Altlast Gorleben verfahren will.
Eigentlich ist das ganz klar im § 36, 1 StandAG geregelt.
§ 36 Salzstock Gorleben
(1) Der Salzstock Gorleben wird wie jeder andere in Betracht kommende Standort gemäß den nach den §§ 22 bis 26 festgelegten Kriterien und Anforderungen in das Standortauswahlverfahren einbezogen. Er kann lediglich im jeweiligen Verfahrensabschnitt nach den §§ 13 bis 20 des Standortauswahlgesetzes mit einem oder mehreren anderen Standorten verglichen werden, solange er nicht nach Satz 5 ausgeschlossen wurde. Er dient nicht als Referenzstandort für andere zu erkundende Standorte. Der Umstand, dass für den Standort Gorleben Erkenntnisse aus der bisherigen Erkundung vorliegen, darf ebenso wenig in die vergleichende Bewertung einfließen wie der Umstand, dass für den Standort Gorleben bereits Infrastruktur für die Erkundung geschaffen ist. Der Ausschluss nach dem Standortauswahlgesetz erfolgt, wenn der Salzstock Gorleben
1.nicht zu den nach § 13 Absatz 2 ermittelten Teilgebieten gehört,
2.nicht zu den nach § 15 Absatz 3 festgelegten übertägig zu erkundenden Standortregionen gehört,
3.nicht zu den nach § 17 Absatz 2 festgelegten untertägig zu erkundenden Standorten gehört oder
4.nicht der Standort nach § 20 Absatz 2 ist.
Es ist zwar vom Verfahren her logisch, den möglichen (neuen) Standort für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle iterativ, also schrittweise „einzukreisen“, aber der Sonderparagraph zum bisherigen Standort erfordert auch ein gesondertes Vorgehen. In jedem Verfahrensschritt stünde Gorleben nämlich auf dem Prüfstand, wenn dieser alte Standort nach § 36, 1 StandAG nicht bereits im ersten Schritt, also schon bei Vorlage des „Zwischenberichts“ herausfällt. Spannend würde es, wenn eine solche Empfehlung vom Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) kassiert würde. Doch langsam….
Es wird interessant sein zu sehen, wie die BGE mit dem Widerspruch, den das Gesetz – nicht nur an dieser Stelle – offenbart, umgehen wird. Dieser Widerspruch wird auch gut im Blog-Beitrag von Michael Mehnert umrissen:
Die Begrifflichkeiten Teilgebiete, Standortregionen und Standorte bezeichnen in dem iterativen Auswahlprozess die gebietlichen Substrate, auf die sich der jeweilige Auswahlschritt bezieht.
Salzstöcke – oder exakter – Salz in steiler Lagerung sind lokal stark begrenzt und sind im üblichen Sprachgebrauch durchaus als Standorte zu bezeichnen. Jeder dieser Standorte ist aber auch ein Teilgebiet im Sinne § 2 Nr. 18 StandAG, wenn er günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hochradioaktiver Abfälle erwarten lässt.
Deshalb fordern wir auch ein, dass die BGE sich an das StandAG hält und sich schon im dritten Quartal 2020 zum bisherigen Standort Salzstock Gorleben-Rambow äußert.
Dabei spielen die Ausschlusskriterien „vertikale Bewegungen“, „Störungszonen“ natürlich eine große Rolle, im Fokus steht auch das Abwägungskriterium „Deckgebirge“.
Und nur auf diesen letzten Aspekt möchte ich an dieser Stelle eingehen, weil der Problemaufriss im Blog von Michael Mehnert kurz dargestellt wird. Er selbst lässt offen, wie die BGE mit den o.g. Ausschlusskriterien am Ende verfährt. Doch wäre es nötig, die „Rolle des Deckgebirges“ bei der Endlagersuche noch ausführlicher nachzuzeichnen…
Bekanntermaßen fehlt eine durchgängige Tonschicht auf 7,5 Quadratkilometern über dem Salzstock Gorleben-Rambow. Das wurde erstmalig durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in ihrem – wohlgemerkt auch – „Zwischenbericht“ im Jahr 1983 so publiziert:
U.a. diese fehlende Barriere müsste in einem vergleichenden Suchprozess dazu führen, dass das Endlagerprojekt in Gorleben beendet wird. Aber passiert ist über Jahrzehnte hinweg dann etwas Gegenläufiges: der Stellenwert eines Mehrbarrieren-System wurde immer wieder abgeschwächt. Stattdessen, so könnte man „positiv“ vermerken, wurde am Ende der sichere Einschluss durch das Endlagermedium selbst (Salz, Ton und Kristallin) in den Vordergrund gerückt – in der Fachdebatte wird das „einschlusswirksamer Gebirgsbereich“ genannt. Zu den „Vätern“ dieses Kurswechsels gehören u.a. die Geologen (und Gorleben-Gegner!) Jürgen Kreusch und Detlef Appel, die darin eine Verschärfung der Sicherheitsanforderungen sahen.
Noch 2009, also kurz vor dem „Neustart“ der Endlagersuche, hatte Appel in einem Vortrag darauf gepocht, dass dem Deckgebirge dennoch eine wichtige Abschirmwirkung zukommt. Warum der Salzstock Gorleben – Rambow diese Abschirmwirkung nicht erfüllt, erläuterte er u.a. am Beispiel des Salzgehalts im Umfeld des Salzstocks:Dass in der Endlagerkommission, die den Entwurf des Standortauswahlgesetzes vorbereitet hat, aus der Beschaffenheit bzw. dem Vorhandensein eines Deckgebirges nur noch ein „Abwägungskriterium“ wurde, hat Appel, der ja persönlich an dieser Arbeit beteiligt war, stets bedauert.
2009 umriss er die Situation, was Gorleben angeht, wie folgt:Dankenswerter Weise wird im Blog von Michael Mehnert auch über die legendäre letzte Sitzung der Endlagerkommission berichtet – da liegt der Schlüssel für das Verständnis des aktuellen Dilemmas. Denn da wurde eben nicht wissenschaftlich, sondern politisch um eine Formulierung gerungen. Es ging wie immer um das Ansinnen der Union, Gorleben im Spiel zu halten. Denn je nachdem, welche Bedeutung dem Deckgebirge über Salz und Ton (auch Salz über Kristallin wäre ja denkbar) beigemessen würde, wäre Gorleben eben früher oder später raus bei der Endlagersuche – oder eben nicht.
Und genau vor dieser Entscheidung steht jetzt die BGE erneut. Und wieder einmal erscheint ein „Zwischenbericht“, fast schon eine Art von Déjà-vu, von dem die Zukunft des Standorts abhängt.
Wird Gorleben als Teilgebiet im Zwischenbericht Teilgebiete erscheinen?
Es stellt sich die Frage, ob Gorleben als Teilgebiet im Zwischenbericht Teilgebiete erscheinen wird? Wie oben ausgeführt hat hier die Betrachtung der aktiven Störungen als Ausschlusskriterium eine wesentliche, nicht abschätzbare Bedeutung. Durch die Festlegung in der Mindestanforderung minimale Teufe (300 Meter Salzschwebe) ist die Deckgebirgsdiskussion bei Gorleben „erledigt“ worden. Das Abwägungskriterium Deckgebirge kann da kaum noch Wirkung entwickeln. Das Deckgebirge Rupelton, das über dem Salzstock Gorleben geschädigt ist, wurde durch die Salzschwebe – jedenfalls nach StandAG – „geheilt“.
Eine kurze Historie der Kriterien
In der Gorleben-Frage spielen die Mindestanforderung minimale Tiefe des einschluswirksamen Gebirgsbereichs und das Abwägungskriterium Deckgebirge eine wesentliche Rolle. endlagerdialog.de hat die Entwicklung der Kriterien in der AG 3 der Endlagerkommission von der Zuschauerbühne aus intensiv beobachtet und im Beitrag Arbeit der Endlagerkommission – eine kritische Würdigung zusammengefasst. Anbei die Ausführungen zu den beiden oben genannten Punkten:
Minimale Tiefe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs
Bei dieser Mindestanforderung wurde von Appel mit K‑Drs. AG3‑43 bereits am 9.10.2015 eine Änderung gegenüber AkEnd speziell für Salzstöcke vorgeschlagen. AkEnd forderte eine minimale Tiefe von 300 m unter Gelände (Teufe) ohne Differenzierung nach Gesteinsart. Der Vorschlag von Appel sah vor, dies für Salzstöcke auf 600 m zu erhöhen, wovon jeweils mindestens 300 m auf die Salzschwebe über dem einschlusswirksamen Gebirgsbereich und das nichtsalinare Deckgebirge entfallen müssten. Im gleichen Papier schlug er neue Abwägungskriterien zum Deckgebirge bei Salzstöcken vor.
Weiterhin wurde in K‑Drs. AG3‑45 von Appel beim Abwägungskriterium Minimale Teufe des ewG die gesteinsunabhängige Festlegung des AkEnd (S. 108) mit > 500 m = günstig und 300–500 m = bedingt günstig in folgender Weise differenziert: Ton 500–700 m = günstig, 700–900 m = bedingt günstig; Salzstöcke > 800 m = günstig, 600–800 m = bedingt günstig.
Nach der „Vorläufigen Sicherheitsanalyse Gorleben“ (VSG) liegt die Oberkante des ewG in Gorleben bei 840 m Teufe. Damit würde nach diesem Kriterium der Standort Gorleben noch knapp als günstig eingestuft werden.
In K‑Drs. AG3‑70 ergänzt Appel seine Argumentation u. a. zu der Mindestanforderung der minimalen Teufe bei Salzstöcken. In K‑Drs. AG3‑72 bekräftigen Kanitz und Fischer nochmals ihre Position und formulieren:
… Andererseits ist die geforderte Festlegung der Mächtigkeit von Salzschwebe und Deckgebirge willkürlich und ebenso unbegründet wie die Behauptung, dass direkter Kontakt des Salzspiegels mit Grundwasser sicherheitstechnisch nicht akzeptabel sei.
Diese Fragestellungen wurden u. a. wie bereits oben geschildert aus der öffentlichen Verhandlung herausgenommen und in einer nicht-öffentlichen Kleingruppe (Appel, Wenzel, Fischer, Kanitz) besprochen. In der Sitzung am 14.04.2016 wurde zwar mündlich mitgeteilt, es habe eine Einigung in den strittigen Punkten stattgefunden; eine schriftliche Fixierung konnte aber noch nicht vorgelegt werden.
In dritter Lesung konnte schließlich ein Kompromiss verabschiedet werden. Danach gilt für Salzstöcke die Sonderregelung, dass die Salzschicht über dem einschlusswirksamen Gebirgsbereich mindestens 300 m betragen muss. Für Tonstein muss gewährleistet sein, dass Prozesse von außen, wie zum Beispiel eiszeitliche Rinnenbildung, nicht zum Abräumen des Deckgebirges soweit führen dürfen, dass der einschlusswirksame Gebirgsbereich durch Dekompaktion gefährdet wird.
Neue Anforderung: Schützender Aufbau des Deckgebirges
Diese Anforderung wurde von Herrn Appel zur weiteren Ausgestaltung der Mindestanforderung Erkenntnisse zum einschlusswirksamen Gebirgsbereich hinsichtlich des Nachweiszeitraums (Erhaltung der Integrität) eingebracht. Es folgte eine lange und kontroverse Bearbeitung dieses Themas meist in kleinen Arbeitsgruppen. Die wesentlichen Gegenargumente waren: „Dies ist bereits mit der Mindestanforderung Erhaltung der Integrität gesichert.“ „Das Deckgebirge kann relativ kurzfristig durch Eiszeiten abgeräumt werden.“ „Ein Abwägungskriterium für nur ein Wirtsgestein, nämlich Salzstöcke, ist nicht gerechtfertigt.“
In der Kommissionssitzung am 20.06.2016 lag ein Kompromisspapier von Appel/Kanitz vor (K‑Drs. 209i), das alle Wirtsgesteine behandelt. Ziel ist der Schutz des ewG vor Subrosion und Erosion sowie den daraus erwachsenden Folgen wie Dekompaktion. Es wird ausgeführt, dass die konkrete Formulierung für alle Endlagersystemtypen aufgrund mangelnder Informationen noch nicht geleistet werden kann. Diese müssten in abgeschlossenen oder noch laufenden Forschungsvorhaben gesammelt werden. Die konkrete Formulierung müsse deshalb dem Vorhabenträger überlassen werden. Für den Endlagersystemtyp Salzstock und Salz in flacher Lagerung wird festgelegt, dass als Deckgebirge nur der nichtsalinare Anteil zu betrachten ist, da ein dauerhafter Schutz vor Auflösung nicht von einem wasserlöslichen Gestein geleistet werden kann: Es kann nicht garantiert werden, dass die angreifende Süßwasserströmung auf Dauer gering ist. Weiterhin wird in der Regel bei Eiszeiten nicht das gesamte Deckgebirge abgeräumt, sodass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit Teile des Deckgebirges weiterhin Schutzwirkung entfalten können. Mehr Schutz ist besser.
Das Deckgebirgskriterium soll in die Gewichtungsgruppe 2 eingestuft werden. Zu dieser Anforderung stand noch die dritte Lesung in der Sitzung am 27.06.2016 an. In dieser wurde dies neben anderen Punkten in einer nicht-öffentlichen Arbeitsgruppe verhandelt. Das Ergebnis war, dass wegen der strittigen Eingruppierung in eine Gewichtungsgruppe rigoros der Begriff Gewichtungsgruppe aus dem Endbericht der Kommission gestrichen wurde. Stattdessen steht dort jetzt der Begriff Kriteriengruppe. Weiterhin wurden die wichtenden Aussagen zu den Abwägungskriterien vollständig aus dem Bericht gestrichen. Damit erhalten alle Abwägungskriterien jetzt formal die gleiche Wichtigkeit. Die Abwägungskriterien zum schützenden Aufbau des Deckgebirges wurden sodann der Kriteriengruppe 3 zugeordnet. Weiterhin wurde die Formulierung zum nichtsalinaren Deckgebirgsanteil verändert in: Bei Endlagersystemen mit Steinsalz als Wirtsgestein, insbesondere bei Steinsalz in flacher Lagerung, sind die nichtsalinaren Gesteinskörper im Deckgebirge von besonderer Bedeutung für den Schutz gegen Subrosion. Eine geowissenschaftliche Begründung für die Umformulierung wurde nicht geliefert. Offensichtlich wurde hier ein Weg gewählt, der durch „insbesondere“ den Salzstock Gorleben nicht allzu negativ erscheinen lässt.
Zu Gorleben wird Stellung genommen
Auf den Tagen der Standortauswahl der BGE wurde auf § 36 StandAG verwiesen, wonach der Salzstock Gorleben wie jeder andere in Betracht kommende Standort in die Standortauswahl einbezogen wird. Über einen Ausschluss ist erstmals bei der Ermittlung der Teilgebiete nach § 13 Abs. 2 zu entscheiden.
Seitens der BGE wurde
dazuzur Prüfung von Gorleben mitgeteilt, dass ein entsprechendes Kapitel im Gliederungsentwurf des Zwischenberichts Teilgebiete bereits angelegt ist. Siehe auch hier.die BI schreibt in dem hier verlinkten Artikel:
„Nun wird es darauf ankommen, ob und wie die BGE alle verfügbaren Daten zum Salzstock Gorleben-Rambow bereits in diesem Zwischenbericht auswertet,“
Spannend wäre es zu wissen, welche Anforderungen die BI an die Auswertung stellt. Dies vorab zu veröffentlichen würde spätere Kritik stützen. Sonst wird man sich kaum gegen den Eindruck wehren können, alles abzulehnen, was nicht zum subjektiv empfundenen „richtigen“ Ergebnis kommt. Leider kann man dort nicht kommentieren. Gibt es da schon etwas?