Arbeit der Endlagerkommission – eine kritische Würdigung

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Auf Bitten von .ausgestrahlt hat endlagerdialog.de anlässlich der Veröffentlichung des Abschlussberichts der Endlagerkommission eine Zusammenfassung der Blogbeiträge zur Arbeit der Endlagerkommission erstellt. Diese ist im Reader Atommüll-Kommission am Ende – Konflikte ungelöst, S. 39 – 47, abgedruckt und  wird im Folgenden mit aktiven Links zu den erwähnten Unterlagen im HTML-Format zur Verfügung gestellt – in der Hoffnung, dass die URLs der Kommissionsunterlagen dauerhaft  unverändert bleiben.

 

Kriterien aus der hohlen Hand – Eine kritische Würdigung der Arbeit der Endlagerkommission und der von ihr beschlossenen Such-Kriterien

Das vorliegende Papier entstand auf der Grundlage der regelmäßigen Verfolgung der öffentlichen Sitzun­gen der Endlagerkommission per Video- und Audiostre­am und häufiger Anwesenheit vor Ort. Um den Zeitbe­darf in Grenzen zu halten, lag der Schwerpunkt in der Arbeitsgruppe 3 (AG3), die sich auf der Grundlage der Arbeitsaufgabe „Gesellschaftliche und technisch-wis­senschaftliche Entscheidungskriterien sowie Kriterien für Fehlerkorrekturen“ im Wesentlichen mit den natur-, geowissenschaftlichen, technischen und am Rande den sozialwissenschaftlichen Aspekten der Langzeitlagerung radioaktiver Abfälle beschäftigte. Dies bot sich insbeson­dere deshalb an, weil sowohl der in der Kommission ver­tretene Umweltverband als auch die vertretene Umwelt­stiftung die Arbeit der AG3 nicht mitgestaltet haben und so eine kritische Hinterfragung aus der Sicht der Umwelt nicht stattfand. Da den beiden Organisationen fachliche Ressourcen dafür zur Verfügung gestanden hätten, haben sie wohl aus verbands- bzw. stiftungspolitischen Gründen darauf verzichtet.

Weiterhin hatte diese Arbeitsgruppe insofern eine Sonderrolle, weil sie die Kriterien für die Auswahl der Standortregionen und Standorte entwickelte, die dann nach Standortauswahlgesetz (StandAG) Gesetzeskraft erlangen soll. Diese für den Auswahlprozess notwendigen Instrumente sind im StandAG noch nicht geregelt, entsprechende anfängliche Ansätze wurden aus der Fassung vom 17.10.2012 wieder herausgestrichen. Es ist nicht zu erwarten, dass im parlamentarischen Verfahren diese wissenschaftlich begründeten Kriterien von der Politik verändert werden. Dies könnte erst nach einer weiteren wissenschaftlichen Expertise geschehen, die aber als unwahrscheinlich einzustufen ist.

Die erste Sitzung der AG3 fand erst gut fünf Mona­te nach Konstituierung der Endlagerkommission statt. Aber bereits auf der zweiten Sitzung am 14.11.2014 bestand Konsens, dass für die zu entwickelnden Aus­wahlkriterien die Empfehlungen des Arbeitskreis Aus­wahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd, 1999–2002) (Seite 83–199) Ausgangspunkt sein sollten. Obwohl al­len Kommissionsmitgliedern diese Empfehlungen selbst in Papierform vorlagen, waren nicht alle AG3-Mitglieder bei der 3. Sitzung im Bilde. Es wurden – wie bei einer intensiven persönlichen Vorbereitung eigentlich zu er­warten – von den nicht wissenschaftlich vorgeprägten Mitgliedern keinerlei Verständnisfragen gestellt. Diese kamen erst vereinzelt später, woraus zu schließen war, dass das Gesamtverständnis nicht vorhanden war. Es wurde nicht am Text der AkEnd-Empfehlungen gear­beitet, sondern es musste mit Strg-C/Strg-V eine Ko­pie erstellt werden. Dies zeigte deutlich, dass die Ar­beit der AG3 vorerst nicht auf Effizienz ausgerichtet war. Daraus ist zu erklären, dass selbst Anfang April 2016 wesentliche Kriterien insbesondere zu Günstige Konfiguration der Gesteinskörper, insbesondere von Wirtsgestein und einschlusswirksamem Gebirgsbereich inklusive Frage Deckgebirge immer noch nicht entschie­den waren. Diese Fragestellungen wurden sehr spät aus der öffentlichen Verhandlung herausgenommen und in einer nicht-öffentlichen Kleingruppe (Appel, Wenzel, Fi­scher, Kanitz) besprochen. In der Sitzung am 14.04.2016 wurde zwar mündlich mitgeteilt, es hätte eine Einigung in den strittigen Punkten stattgefunden. Eine schriftli­che Fixierung konnte aber nicht vorgelegt werden.

Die Einigung zum Deckgebirge kam auf der vorletzten Kommissionssitzung zustande. Das Deckgebirge ist da­nach explizit mit zu berücksichtigen. Dies stellt eine Ver­besserung dar. Temperaturverträglichkeit und Mächtig­keit des ewG waren bis zur letzten Sitzung am 27.06.2016 strittig. Aus Vorsorgegründen wurde die zulässige Tem­peratur solange auf den niedrigen Wert von 100°C fest­gelegt, bis auf der Grundlage wissenschaftlicher Arbeiten höhere Grenztemperaturen erlaubt werden können. Bei der Mächtigkeit wurde eine mehrheitsfähige Formulie­rung gefunden, die aber nichts klarer macht.

Entsorgungsoptionen

Es wurde verschiedene Entsorgungsoptionen andiskutiert und einige – wie tiefe Bohrlöcher – intensiver geprüft. Auf ein einheitliches Kriterien- und Prüfraster wurde dabei verzichtet. Sicherlich wäre dies mit einigem Aufwand ver­bunden gewesen, hätte aber auch zu einer größeren Klar­heit beigetragen. Relativ schnell wurden drei Kategorien

  • A – mit Priorität verfolgte Lösung,
  • B – Optionen zur weiteren Beobachtung und gegebenenfalls Erforschung und
  • C – nicht weiter verfolgte Optionen

aufgestellt. Als alleinige Option in der Kategorie A ist die Endlagerung in tiefen geologischen Schichten mithilfe eines Bergwerks unter Einbeziehung der Rückholung/ Bergbarkeit deklariert worden. Nach Auffassung des Kommissionsvorsitzenden sollten die Optionen analog der Energie-Enquetekommission als Pfade bezeichnet werden. Dies hat sich nicht durchgesetzt, da der Begriff Pfade wohl wenig zutreffend ist.

Sicherheitsuntersuchungen

Die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen stellen eine Neuerung gegenüber den AkEnd-Vorstellungen dar. Wenn die vom AkEnd präferierten Kriterien sich im We­sentlichen auf die Langzeitrisiken beziehen, benutzt die vorläufige Sicherheitsuntersuchung eine integrale Sicht­weise sowohl auf Langzeitrisiken als auch auf Probleme während der Betriebsphase des Lagers.

Vorläufige Sicherheitsuntersuchungen sollen schon in der Phase 1 erstellt werden. Zu befürchten ist, dass in diesen versucht wird, die durch das Endlager verursachte zusätzliche Dosisleistung für den Menschen als skalareGröße abzuschätzen und insgeheim als wesentliches Aus­wahlkriterium in den Auswahlprozess einzuspielen. Dem widerspricht, dass solche Abschätzungen zu relativ belie­bigen Werten führen können und eine wissenschaftlich haltbare Methodik dafür bisher nicht öffentlich diskutiert wurde, obwohl seit 2009 nach Aussage des BMUB daran gearbeitet wird (SSK-Beratungsauftrag). Der Beratungs­auftrag an die SSK wurde sogar mit dem Hinweis auf die Endlagerkommission ausgesetzt. Die bisherige Vorge­hensweise nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird schon seit Jahrzehnten als unzureichend betrachtet. Im Planfeststellungsverfahren ERAM ist das als wesent­liches Defizit erkannt worden.

Die Beurteilung eines Endlagers an einem Standort kann nicht durch eine skalare Größe geschehen, sondern muss durch multikriterielle Analyse insbesondere der geologischen Gegebenheiten erfolgen. Nur so kann das Risiko in seiner gesamten Bandbreite insbesondere auch im Bereich der Ungewissheiten und des Nichtwissens vergleichend abgewogen werden.

Weiterhin ist die Qualität der Ausgangsdaten zur Er­stellung einer vorläufigen Sicherheitsuntersuchung in der Phase 1 wegen nicht erfolgter gezielter Erkundung vollkommen unzureichend. Allein der Standort Gorleben stellt hier eine Ausnahme dar. Insofern wird die Vorläu­fige Sicherheitsanalyse Gorleben (VSG) eine erhebliche Rolle spielen. Diese Ungleichheit in den vorläufigen Si­cherheitsanalysen bei der Auswahl auf der angeblich wei­ßen Landkarte ist weder in der AG3-Diskussion erwähnt noch in dem Kapitel zur vorläufigen Sicherheitsanalyse (K‑Drs 211) benannt worden.

Sozialwissenschaftliche Kriterien

Die sozialwissenschaftlichen Kriterien wurde beim AkEnd in einen sinnvollen Gesamtzusammenhang ge­bracht, bestehend aus den Anforderungen

  1. der Bereitschaft der Bevölkerung zur Beteiligung und
  2. einer möglichst positiven gesellschaftlichen und wirt­schaftlichen Entwicklung.

Dieser sinnvolle Gesamtzusammenhang wurde von der Kommission nicht verfolgt und auch nicht durch einen an­deren geschlossenen Ansatz ersetzt. Erst wenn das Wer­ben um Beteiligungsbereitschaft vollständig scheitern sollte, war vom AkEnd Legalplanung vorgesehen. Nach Meinung der Kommission muss auf die Anforderung Beteiligungsbereitschaft verzichtet werden. Es wird sich eindeutig für die im StandAG vorgesehene ausschließ­liche Legalplanung ausgesprochen, die lediglich durch Rechte auf Nachprüfung relativiert werden. Dabei ge­schieht die Nachprüfung aber durch die gleichen Akteure, die als Vorhabenträger und als Regulierungsbehörde zu der nachzuprüfenden Entscheidung gekommen sind. Da­mit entfällt für die staatlichen Akteure der Druck, in der Bevölkerung für Beteiligung werben zu müssen. Die vor­gesehenen geringen Klagemöglichkeiten werden diesen dauerhaften Druck nicht ausüben.

Sozioökonomische Potenzialstudien

Die Ausführungen zu den sozioökonomischen Potenzial­studien wurden vom AkEnd übernommen. Diese waren vom AkEnd auch wesentlicher Ausgangspunkt für even­tuelle Ausgleichszahlungen, um diese Mittel in sinnvol­le Bereiche zu lenken. Die AG3 plädierte eher dafür, die eventuell zur Verfügung zu stellenden Mittel der Region ohne weitere Vorgaben zukommen zu lassen.

Planungswissenschaftliche Kriterien

Hier wird im Gegensatz zum AkEnd zwischen ober- und untertägigen Kriterien unterschieden. Formuliert werden ausschließlich Abwägungskriterien, die in drei Gewich­tungsgruppen eingeteilt sind. Die ober- und untertägigen Planungsaspekte können voneinander entkoppelt wer­den, wenn der Zugang zum Endlager durch eine Rampe geschaffen wird.

Geowissenschaftliche Kriterien

Interessant waren bei der Diskussion zu den geowissen­schaftlichen Kriterien Informationen von ehemaligen AkEnd-Mitgliedern. Insbesondere waren zwei Aspekte dabei wichtig:

Wegfall der Deckgebirgsanforderungen

Im Salzgutachten der BGR von 1995 wurde die Rolle von Deckgebirgen als Barrieren betont:

Eine flächenhafte Überdeckung des Caprock einer Salz­struktur mit wasserhemmenden Unterkreidetonen und einer ungestörten Decke aus Sedimenten der Oberkreide und des Alttertiärs (z. B. Rupel-Tone) würde ein optimales geologisches Barriere-System darstellen.

Es stellt sich die Frage, weshalb dieser Aspekt bei den geowissenschaftlichen Kriterien des AkEnd keine Be­rücksichtigung gefunden hat? In der AG3 wurde ausge­führt, dies sei auf die Heraufsetzung des Nachweiszeit­raums von 10.000 auf 1 Mio. Jahre zurückzuführen. In diesem längeren Zeitraum sei damit zu rechnen, dass mehrere Eiszeiten über den Endlagerstandort hinwegge­hen und die entsprechenden Deckgebirgsschichten davon abgeräumt würden.

Diese Erklärung ist wohl etwas zu kurz gegriffen. Für die Alttertiärsedimente ist dies durchaus plausibel nach­zuvollziehen, ist das aber auch für die Unter- und Ober­kreideschichten zutreffend?

AkEnd-Konzept nicht auf Kristallingestein anwendbar

In den AkEnd-Empfehlungen wird nicht explizit erklärt, dass sie auf Kristallingesteine nicht anwendbar sind. Dies wird schon offensichtlich durch die Tatsache, dass die Kriterien des AkEnd an der Modellvorstellung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs (ewG) entwickelt wurden. Inhaltlich wird Kristallingestein aber im gesam­ten AkEnd-Papier mit durchgezogen, so zum Beispiel bei der Diskussion der Datenlage. Hier wird betont, dass bei Kristallingestein die Datendichte sehr gering ist (S. 80). So wurden in der BGR-Kristallinstudie von 1994 nur die an der Tagesoberfläche anstehenden Vorkommen berück­sichtigt, die verdeckten Kristallinvorkommen aber nicht. Diese Aussage gilt auch heute noch, sodass eine Berück­sichtigung dieser Gesteinsformation erhebliche Probleme mit sich bringen würde.

Ewige Wiederholung der Kristallinproblematik

Die AG3 hat sehr viel Zeit auf die Diskussion der Kristal­linproblematik verwendet. Bei praktisch jedem zweiten geologischen Kriterium wurde diese zeitaufwendig behan­delt. Dies wurde nicht produktiv umgesetzt, sondern es handelte sich um einfache Wiederholung des schon öfter Gesagten, die schließlich immer wieder in einem ergeb­nislosen Abbruch endete. Dies ist mit ein Grund, weshalb trotz erheblichen Zeitaufwandes der Output der AG3 sich in engen Grenzen hielt. Eine Lösung ist auf der Grundla­ge des AkEnd-Konzeptes eben nicht oder nur mit Hilfs­konstruktionen möglich. Erst zur 21. AG3-Sitzung wurde ein Papier vorgelegt, dass dem ewG-Modell des AkEnd ein Behälter-Modell zur Lösung des Kristallinproblems an die Seite stellte. Eine Abstimmung in der 26. Sitzung der Gesamtkommission sollte klären, ob Kristallin – wie das StandAG es eigentlich fordert – weiterverfolgt werden soll. Eine Klärung fand auf dieser Sitzung und auch später nicht statt. ewG- und Behälter-Modell stehen jetzt neben­einander. Die Kristallinproblematik führte dann sowohl in der vorvorletzen und vorletzten Kommissionssitzung zur Androhung eines Sondervotums durch Bayern. In der letzten Kommissionssitzung wurde der Sachverhalt unter der Mindestanforderung Mächtigkeit des ewG nochmals verhandelt und nur durch Formulierungskünste einer mehrheitlichen Zustimmung zugeführt. Insgesamt sind die Formulierungskünste zum Kristallingestein bei der Standortauswahl schwierig umzusetzen.

Gesteinspezifische Kriterien

Recht frühzeitig drängte sich bei der Verfolgung der AG3-Arbeit der Eindruck auf, dass die geowissenschaftli­chen Kriterien und insbesondere die Mindest- und Abwä­gungskriterien eher gesteinsspezifisch formuliert werden sollten. Als potenzielle Endlagergeologien in Deutschland mit sehr unterschiedlichen Kriterienmustern sind zu nen­nen: Salzstock, Salz in flacher Lagerung, Ton, Kristallin sowie Mischformen (sog. Konfigurationstyp Bb) wie zum Beispiel Kristallin unter Salz, Kristallin unter Ton, Salz unter Ton etc. Ein Auswahlverfahren mit der Benennung der drei bestmöglichen Salzstandorte, der drei besten Ton- und drei besten Kristallinstandorte im ersten Aus­wahlschritt (neun Standorte) wäre einfacher und damit auch transparenter vermittelbar als die Benennung von sechs bis acht obertägig zu erkundenden Standorten auf der Grundlage aller geologischen Endlagermedien (siehe auch Kommentar AK1-8 aus Fachtagung). Dies wurde aber nicht in Erwägung gezogen. Die gesteinsübergrei­fende Suche selbst im ersten Schritt scheint in Stein ge­meißelt zu sein und führte zur ewigen, unproduktiven Wiederholung der Kristallindiskussion in der AG3.

Die Forderung nach gesteinsspezifischen Kriterien aus dem Fachworkshop hat sich lange als Anmerkung in den Arbeitspapieren gehalten. In der Sitzung der Kommis­sion am 20.06.2016 wurde diese Anmerkung schließlich mit der Begründung gestrichen, dies sei in der AG3 aus­führlich behandelt worden. Aus den Protokollen geht aber nicht hervor, wann sich über Vor- und Nachteile der Al­ternativen gesteinsübergreifende/gesteinsspezifische Kri­terien auseinandergesetzt wurde.

ewG-Modell des AkEnd

Zwar wurde bei der Formulierung der Auswahlkriteri­en auf die AkEnd-Empfehlungen zurückgegriffen, das Grundmodell des AkEnd wurde aber nicht auf Weiterent­wicklungsnotwendigkeit hinterfragt. In der 20. AG3-Sit­zung wurde lediglich festgestellt, dass noch ein Text zur Erläuterung des Grundmodells einschlusswirksamer Ge­birgsbereich (ewG) notwendig ist. Im Endbericht gibt es diesen Text nicht, nicht einmal eine Wiederholung der Definition aus dem AkEnd-Bericht.

Das ewG-Modell ist vom AkEnd aufgrund der Forde­rungen des Wasserhaushaltsgesetzes entwickelt worden. Es ist ein einfaches Modell, das lediglich einen Einschluss­raum betrachtet (Einkompartimentmodell). Wie die An­hörung zu den Sicherheitsanforderungen auch der Kom­mission gezeigt hat, werden Endlagersysteme heutzutage durch Mehrkompartimentansätze modelliert. Es stellt sich damit sofort die Frage, ob dies auch schon bei der Stand­ortauswahl anhand von Kriterien sinnvoll ist. Weiterhin sollte ein Endlager nicht nur dem Wasserhaushaltsgesetz Genüge tun, sondern es muss auch nachgeschaut werden, inwiefern grundlegende Prinzipien der kerntechnischen Sicherheit sinnvoll sind und umgesetzt werden können. Es stellt sich die Frage, ob für die geologische Barriere die Prinzipien der Diversität und/oder Redundanz anzuwen­den sind. Ergibt sich damit eine Reduzierung des Risikos vor dem Hintergrund des Nachweiszeitraums von 1 Mio. Jahre und der damit verbundenen Unsicherheiten und Ungewissheiten? Eine entsprechende Anregung in Form einer Onlinekommentierung ID 1001 (siehe in AG3‑90) wurde bei der Aktualisierung von K‑Drs. / AG3‑91d auf K‑Drs. 209 ohne Behandlung gelöscht. Tauchte dann wie­der in K‑Drs. / AG3‑91e auf, um in K‑Drs. 209a endgültig ohne jegliche Behandlung gestrichen zu sein. Eine der Diversität entsprechende Forderung nach einer zweiten unabhängigen geologischen Barriere (ID 1085, siehe in AG3‑90) wurde von der AG3 mit dem Verweis auf die Deckgebirgsdiskussion gestrichen. Die Deckgebirgsdiskussion hatte aber nicht eine zweite unabhängige Barriere zum Gegenstand, son­dern allein den Schutz des ewG vor exogenen Prozessen. Eine zweite Barriere im Sinne der Diversität beinhaltet zudem nicht nur eine zusätzliche Barriere oberhalb des ewGs, sondern auch an den Seiten und nach unten. Diese Prinzipien der heutigen Sicherheitstechnik und insbeson­dere der kerntechnischen Sicherheit wurden zweimal von Herrn Brunsmeier in der Gesamtkommission angespro­chen. In der Kommissionssitzung am 20.06. wurde dies wieder allein der Deckgebirgsdiskussion zugeordnet (Ap­pel) bzw. schon durch die Forderung nach Robustheit als erledigt angesehen (Fischer).

Datenlage und verpasstes Bottom-up-Verfahren

Bereits in den AkEnd-Empfehlungen wurde dargestellt, dass die Datenlage zur Geologie in Deutschland sehr un­terschiedlich ist und deshalb beim Auswahlverfahren auf der Grundlage von Kriterien eventuell Standorte oder Standortregionen trotz geowissenschaftlicher Extra- und Interpolationsmethoden wegen mangelnder Datenverfügbarkeit zurückgestellt werden müssen. Dies ist in der AG3 erst sehr spät und erst nach intensivem Drängen aus Mecklenburg-Vorpommern aufgegriffen worden.

Positiv muss verzeichnet werden, dass eine entsprechen­de Umfrage zur Datenverfügbarkeit sich sowohl an die BGR als auch an die Landesgeologischen Dienste der Länder wen­dete. Hier wurde erstmals ein Stück weit auf die dezentrale geologische Kompetenz in der Bundesrepublik zurückgegrif­fen. Die geologische Fachkompetenz der AG3 und damit der Endlagerkommission beschränkte sich im Wesentlichen auf zwei Geologen, Herrn Appel und Herrn Kleemann. Nur sel­ten wurde Herr Bräuer von der BGR einbezogen. Insgesamt sind die geologischen Aspekte der Standortauswahl auf sehr dünner fachlicher Basis gegründet.

Eine frühzeitige, öffentliche und transparente Ein­bindung der Fachkompetenz der Länder durch die End­lagerkommission – unter Ausschaltung der politischen Ansagen – hätte ein Bottom-Up-Verfahren starten kön­nen. Die Kommission hat aber durch Rückzug hinter die Beton- und Glasfassaden des Deutschen Bundestages in Berlin und der Gebärdung als Expertenkommission ein Top-Down-Verfahren gewählt, das in seiner Einseitigkeit kaum zu überbieten ist.

Die unterschiedliche Datenverfügbarkeit wird im ge­sonderten Kapitel 6.5.8 behandelt. Schließlich hat man sich darauf geeinigt, dass sogenannte Felduntersuchun­gen (der Begriff „Nacherkundungen“ sollte vermieden werden) auch in der Phase 1 durchgeführt werden kön­nen. Das Kapitel wird aber nicht so konkret, dass es die extremen Datenlücken und damit schwierige Gleichbe­handlung bei Kristallin benennt. Der AkEnd-Bericht war da konkreter und damit ehrlicher.

Fachworkshop Kriterien

Der Rückzug der Kommission in die Gebäude des Bun­destages konnte auch nicht durch Veranstaltungen der Kommission und der AG3 korrigiert werden. Bezüg­lich der hier hauptsächlich betrachteten AG3-Arbeit sei auf den Fachworkshop Ende Januar 2016 inklusive der Möglichkeit der Onlinekommentierung der Kriterien hin­gewiesen. In der 19. AG3-Sitzung wurde in Aussicht ge­stellt, dass die Kommentare aufgrund ihrer Fülle kaum berücksichtigt werden könnten. Im Widerspruch dazu hat der Vorsitzende der AG3, Michael Sailer, bei den Arbeiten an den geowissenschaftlichen Kriterien in der 20. und 21. Sitzung peinlich darauf geachtet, dass die Kommentare zur Kenntnis genommen und teilweise in vollem Wortlaut verlesen wurden. Wie oben geschildert, bestätigt diese Ausnahme aber nur die Regel.

Datenlücken und Benachteiligung von Gorleben

Die Landesgeologischen Dienste sehen aufgrund der Da­tenlücken Schwierigkeiten bei der Auswahl der obertägig zu erkundenden Standorte, was von der BGR so nicht mitgetragen wird. AG3 schlägt vor, dass Standortregio­nen mit zu geringer Datendichte benannt werden müs­sen. Diese werden dann vorerst zurückgestellt und nicht obertägig erkundet. Dies ist konform mit AkEnd, jedoch war AkEnd nicht mit dem Gorlebenproblem konfron­tiert. Da Gorleben im StandAG als Standort zur Auswahl benannt wurde und hier keine zu geringe Datendichte greifen kann, ist dieser Standort benachteiligt. Lediglich einmal wurde erwähnt, dass man es – mit Gorleben und der hohen Datendichte und ‑qualität an diesem Standort sowie anderen Standorten, wo praktische keine Daten vorliegen – mit einer enormen Bandbreite bei Datendich­te und ‑qualität zu tun hat. Die Kommission hat keinerlei Anstrengungen unternommen, um die Benachteiligung von Gorleben in Bezug auf Veränderungssperre, vorläu­fige Sicherheitsanalyse und Datenlücken bei Anwendung der Auswahlkriterien zu verhindern.

Ausschlusskriterien

Großräumige Vertikalbewegungen

Wurde auf 1 mm pro Jahr begrenzt und damit vom AkEnd unverändert übernommen, was auch durch Fußnoten­verweis transparent gemacht wird. Beim AkEnd wird al­lerdings noch erläutert, dass sich damit eine Hebung von 1.000 m in 1 Mio. Jahren ergibt. Eine Relation zur Mindest­tiefe wird nicht hergestellt. Weshalb man 1 mm/a ansetzt und zum Beispiel nicht 0,1 mm, wurde in der AG3 nicht diskutiert. Es wurde lediglich in den Raum gestellt, ob es in Deutschland Gebiete gibt, die damit ausgeschlossen werden.

Aktive Störungszonen

Dieses Kriterium wurde aus AkEnd praktisch ohne Än­derung übernommen. Es wurde nur um aseismische und atektonische Vorgänge erweitert, die zu ähnlichen Sicher­heitseinbußen führen können.

Einflüsse aus gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit

Dieses Ausschlusskriterium gab es in dieser Form nicht beim AkEnd. Hierin findet sich in der Abbildung 2.1 Berg­technische Möglichkeiten und Konzepte der Endlagerung in tiefen Gesteinsformationen auf Seite 34 noch der Be­griff ehemaliges Gewinnungsbergwerk. Offensichtlich sollte damals vermieden werden, die Schachtanlage Kon­rad zu problematisieren.

Der Nachsatz Auffahrung, Betrieb und Offenhaltung des Erkundungsbergwerks Gorleben bleiben davon unbe­rührt. wurde in der vorletzten Kommissionssitzung durch eine gorlebenneutrale Formulierung ersetzt.

Seismische Aktivität

Hier wurde die alte DIN 4149 durch die neue DIN EN 1998‑1/NA 2011‑01 ersetzt. Darin haben die Erd­bebenzonen > 1 etwas andere Ausdehnungen, die aber kaum eine Rolle spielen werden (siehe AkEnd Seite 90 und gfz-potsdam.de).

Vulkanische Aktivität

Dieses Ausschlusskriterium wurde vom AkEnd übernom­men inklusive des Sicherheitssaums von 10 km um ge­fährdete Gebiete. Die Festlegung der vulkanisch aktiven Gebiete in einem Zeitraum von 1 Mio. Jahre basiert auf einer Expertenumfrage.

Grundwasseralter

Dieses Ausschlusskriterium ist aus den AkEnd-Empfeh­lungen übernommen worden. Dabei ist diskutiert worden, was kein Tritium/Kohlenstoff‑14 in der AkEnd-Formulie­rung vor dem Hintergrund sich verändernder Nachweis­grenzen bedeutet. Deshalb wurde etwas umformuliert: nicht über dem natürlichen Hintergrundniveau.

Mindestanforderungen

Gebirgsdurchlässigkeit

Dieses Kriterium wurde vom AkEnd übernommen. Der Zahlenwert von 10‑10 m/s wurde nicht plausibel gemacht. Es wurde nicht klargestellt, warum nicht 10‑8 m/s oder 10‑12 m/s genommen wurden. Liegt hier ein analytisch wissenschaftlicher Ansatz oder ein Expertenurteil vor?

Da Kristallingesteine zwar eine entsprechende Gestein­durchlässigkeit aufweisen, aber durch Klüfte die Gebirgs­durchlässigkeit von 10‑10 oft nicht eingehalten werden kann, wurden sowohl im Kriterium als auch in der Er­läuterung für Kristallin Sonderregelungen formuliert. In der Formulierung des Kriteriums wurde die Überdeckung des Kristallins mit dichten überlagernden Schichten an­gesprochen, in der Erläuterung wird die Möglichkeit von homogenen Bereichen ohne Kluftsysteme betont. Dies führt aber bei Kristallingesteinen zu erheblichen Anfor­derungen an die zur Verfügung stehenden Daten. Ob dies im Suchverfahren erfüllt werden kann, ist recht zweifel­haft. Wahrscheinlicher ist das frühzeitige Ausscheiden von Kristallinvorkommen.

Mächtigkeit des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs

Auch hier wird der Wert von 100 m des AkEnd übernom­men. Begründet wird der numerische Wert nicht. Die Frage, warum nicht 50 oder 200 m angenommen werden, bleibt unbeantwortet. Weiterhin spielt auch hier Kristal­lingestein eine Sonderrolle. In der Erläuterung wird dies aufgegriffen mit zweierlei Lösungsansätzen: Aufsuchen entsprechend großer Homogenbereiche oder Nachweis­führung über Kombinationswirkung mit Behälter und geotechnischer Barriere.

Insbesondere der Vorstoß von Niedersachsen (K‑Drs. 209h), ein Teil der Erläuterung zum Kristallingestein auch in das Kriterium aufzunehmen, führte zur Andro­hung eines Sondervotums durch Bayern in zwei Kommissi­onssitzungen. Ein etwas anderes Vorgehen schlug Sachsen vor (K‑Drs. 249b, nicht im Internet veröffentlicht, endlagerdialog.de eingescannt). Eine Entscheidung zu dieser Mindestan­forderung fiel erst auf der letzten Kommissionssitzung am 27.06.2016. Mehrheitliche Zustimmung fand eine Formu­lierung, die nichts klarer macht. Es bleibt das ungelöste Kristallinproblem, das wahrscheinlich die nächsten Jahre die Endlagerdebatte – getragen von den Länderinteres­sen – bestimmen wird.

Minimale Tiefe des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs

Bei dieser Mindestanforderung wurde von Appel mit K‑Drs. AG3‑43 bereits am 9.10.2015 eine Änderung ge­genüber AkEnd speziell für Salzstöcke vorgeschlagen. AkEnd forderte eine minimale Tiefe von 300 m unter Gelände (Teufe) ohne Differenzierung nach Gesteinsart. Der Vorschlag von Appel sah vor, dies für Salzstöcke auf 600 m zu erhöhen, wovon jeweils mindestens 300 m auf die Salzschwebe über dem einschlusswirksamen Ge­birgsbereich und das nichtsalinare Deckgebirge entfallen müssten. Im gleichen Papier schlug er neue Abwägungs­kriterien zum Deckgebirge bei Salzstöcken vor.

Weiterhin wurde in K‑Drs. AG3‑45 von Appel beim Abwägungskriterium Minimale Teufe des ewG die ge­steinsunabhängige Festlegung des AkEnd (S. 108) mit > 500 m = günstig und 300–500 m = bedingt günstig in folgender Weise differenziert: Ton 500–700 m = günstig, 700–900 m = bedingt günstig; Salzstöcke > 800 m = güns­tig, 600–800 m = bedingt günstig.

Nach der „Vorläufigen Sicherheitsanalyse Gorleben“ (VSG) liegt die Oberkante des ewG in Gorleben bei 840 m Teufe. Damit würde nach diesem Kriterium der Standort Gorleben noch knapp als günstig eingestuft werden.

In K‑Drs. AG3‑70 ergänzt Appel seine Argumentation u. a. zu der Mindestanforderung der minimalen Teufe bei Salzstöcken. In K‑Drs. AG3‑72 bekräftigen Kanitz und Fi­scher nochmals ihre Position und formulieren:

… Andererseits ist die geforderte Festlegung der Mäch­tigkeit von Salzschwebe und Deckgebirge willkürlich und ebenso unbegründet wie die Behauptung, dass direkter Kontakt des Salzspiegels mit Grundwasser sicherheit­stechnisch nicht akzeptabel sei.

Diese Fragestellungen wurden u. a. wie bereits oben ge­schildert aus der öffentlichen Verhandlung herausgenom­men und in einer nicht-öffentlichen Kleingruppe (Appel, Wenzel, Fischer, Kanitz) besprochen. In der Sitzung am 14.04.2016 wurde zwar mündlich mitgeteilt, es habe eine Ei­nigung in den strittigen Punkten stattgefunden; eine schrift­liche Fixierung konnte aber noch nicht vorgelegt werden.

In dritter Lesung konnte schließlich ein Kompromiss verabschiedet werden. Danach gilt für Salzstöcke die Son­derregelung, dass die Salzschicht über dem einschluss­wirksamen Gebirgsbereich mindestens 300 m betragen muss. Für Tonstein muss gewährleistet sein, dass Pro­zesse von außen, wie zum Beispiel eiszeitliche Rinnenbil­dung, nicht zum Abräumen des Deckgebirges soweit füh­ren dürfen, dass der einschlusswirksame Gebirgsbereich durch Dekompaktion gefährdet wird.

Maximale Tiefe des Einlagerungsbereichs

Der Wert des AkEnd von 1.500 m wurde nicht übernom­men, da dieser Parameter von vielen Gegebenheiten ab­hängt. Hier spielen Endlagerkonzept, bergtechnische Machbarkeit in den unterschiedlichen Wirtsgesteinen und Arbeitssicherheit eine bedeutende Rolle. Um dem Vor­habenträger bei der Suche wenigstens eine Richtschnur vorzugeben, wurde in der Erläuterung eine Einlagerungs­tiefe zwischen 500 und 1000 m empfohlen. Warum für Kristallingestein hier nicht der AkEnd-Wert übernom­men wurde, blieb offen.

Fläche des Endlagers

Die Werte für Salz von 3 km2 und für Tonstein/Kristal­lin von 10 km2 wurden nicht einfach übernommen. Unter Berücksichtigung einer möglichen Rückholung/Bergung kommt ein Gutachten zu folgenden erforderlichen Flä­chen: Salz (Einlagerungstemperatur 200°C) 1,3 km2, Salz (100°C) 2,3 km2, Tonstein (100°C) 6,6 km2, Granit (100°C) 3,6 km2. Die Kommission weist darauf hin, dass der tat­sächliche Flächenbedarf leicht deutlich größer sein kann. Schließlich kommt sie in der Erläuterung zu dem Schluss, dass bei der Standortsuche die AkEnd-Werte als konser­vative Werte beibehalten werden sollten.

Diese Aussagen zur Mindestfläche gelten nur für die Endlagerung der hochradioaktiven Abfälle. Sollen weite­re Abfälle eingelagert werden, ergibt sich ein mehrfacher Flächenbedarf.

Erkenntnisse zum einschlusswirksamen Gebirgsbereich hinsichtlich des Nachweiszeitraums

Hier wurde die AkEnd-Formulierung übernommen. Nur der Begriff Integrität wurde ergänzt, was wohl lediglich eine Zusammenfassung der Punkte Gebirgsdurchlässig­keit, Mächtigkeit und Ausdehnung darstellt.

Abwägungskriterien

Kriteriengruppe 1: Güte des Einschlussvermögens und Zuverlässigkeit des Nachweises

Anforderung 1: Kein oder langsamer Transport durch Grundwasser im Endlagerniveau

Die Vorstellungen des AkEnd wurden übernommen. Schon der AkEnd sah Schwierigkeiten bei der Beurtei­lung von Kristallingesteinen. Hier spielt die Gebirgs­durchlässigkeit eine wesentliche Rolle. Deshalb wird für Kristallin neu aufgenommen: und führt ggf. zu einem an­deren Sicherheitskonzept.

Anforderung 2: Günstige Konfiguration der Gesteinskörper, insbesondere von Wirtsgestein und einschlusswirksamem Gebirgsbereich

Dies ist weitestgehend vom AkEnd übernommen worden. Beim Indikator Grad der Umschließung wurden weitere Aussagen zum Konfigurationstyp Bb gemacht, sodass der Typ Bb teilweise in die Kategorie weniger günstig fallen kann. Der Indikator Anschluss an hohes hydraulisches Po­tenzial wurde reduziert auf Potenzialbringer bei Tonstein.

Anforderung 3: Gute räumliche Charakterisierbarkeit

Bei dieser Anforderung kam es zu einer interessanten Änderung gegenüber den AkEnd-Empfehlungen. Dieser machte folgende Einstufung: für Salzstöcke: große ovale Strukturen = günstig, kleine rundliche bzw. schmale ge­streckte Strukturen = weniger günstig.

Die Landesgeologie in Schleswig Holstein teilte dazu mit, dass diese Einstufung auf der Grundlage der Ergebnisse des Projektes InSpEE (Informationssystem Salzstrukturen: Planungsgrundlagen, Auswahlkriterien und Potenzial-abschätzung für die Errichtung von Salzkavernen zur Speicherung von Erneuerbaren Energien) nicht mehr haltbar sei. Dies wurde von der BGR (Bräuer) in der AG3-Sitzung vom 05.04.2016 bestätigt. Die Einstufung wurde daraufhin ersatzlos gestrichen.

An dieser Stelle zeigt sich deutlich, dass einige geowis­senschaftliche Kriterien offensichtlich eher Pi-mal-Dau­men-Ansätze sind und nicht die Qualität von naturwissenschaftlichen Erkenntnissen mit halbwegs solider theoretischer Basis erreichen. Die Geowissenschaften können heutzutage eben nicht mehr leisten. Trotzdem werden sie bei der Problematik der Langzeitlagerung radioaktiver Abfälle mit all ihren Lücken und Hilfskon­struktionen gebraucht. Leider werden sowohl in den AkEnd-Empfehlungen als auch bei den von der Kommis­sion vorgeschlagenen Kriterien nicht zu jedem Einzelkri­terium Begründungen geliefert, die erkennen lassen, wie und wie gut die Verankerung im theoretischen Umfeld ist. So kann etwa beim oben genannte Kriterium zur Einstu­fung von Salzstöcken nach AkEnd nicht erschlossen wer­den, auf welches Erklärungsmodell dieses zurückgeht.

Ansonsten wurden hier die AkEnd-Empfehlungen über­nommen. Die ungünstigste Kategorie wurde von weniger günstig in ungünstig umbenannt. Ergänzt wurde noch der Indikator Variationsbreite der Gesteinstypen im ewG.

Anforderung 4: Gute Prognostizierbarkeit der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse

AkEnd wurde übernommen. Lediglich die tabellarische Darstellung wurde aufgeblasen, indem die sicherheitsrele­vanten Merkmale Mächtigkeit, Ausdehnung und Gebirgs­durchlässigkeit einzeln aufgeführt werden. Dies stand beim AkEnd im Begleittext. Die ungünstigste Kategorie wurde auch hier von weniger günstig in ungünstig umbenannt.

Kriteriengruppe 2: Absicherung des Einschlussvermögens

Anforderung 5: Günstige gebirgsmechanische Voraussetzungen

Diese Anforderung wurde vom AkEnd übernommen und dort auch ausführlicher behandelt. Die konkrete Zuord­nung zu günstig, bedingt günstig und weniger günstig anhand von Kurven Teufe als Funktion der Gebirgs­druckfestigkeit wurde aufgegeben. Grund ist wohl die Einschätzung, dass der Autor der zugrunde liegende Stu­die Zweifel an der Tragfähigkeit der Argumentation zum Ausdruck gebracht hat. Gebirgsmechanisch hat Kristal­lingestein wesentliche Vorteile.

Anforderung 6: Geringe Neigung zur Bildung von Wasserwegsamkeiten in Wirtsgesteinskörper / einschlusswirksamem Gebirgsbereich

Dies wurde vom AkEnd praktisch unverändert übernom­men.

Kriteriengruppe 3: Weitere sicherheitsrelevante Eigenschaften

Anforderung 7: Gute Bedingungen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gasbildung

Gegenüber dem AkEnd wurde darauf verzichtet, den Druckabbau durch Gasverteilung als Kriterium zu benen­nen, da hierbei die Gebirgsdurchlässigkeit eine wesent­liche Rolle spielt, aber im umgekehrten Sinn wie unter Anforderung 1. Das heißt: Durchlässige und poröse Ge­steine sind hier vorteilhaft. Weiterhin wird im Text neu der Zweiphasenfluss (Gas/Wasser mit Radionukliden) bei Vorhandensein von Gas als beachtenswert erwähnt. Dies spielt bei Morsleben eine wichtige Rolle und wird seit der Problematisierung im Erörterungstermin in Studien un­tersucht. Ansonsten wird AkEnd übernommen.

Anforderung 8: Gute Temperaturverträglichkeit

Diese Anforderung war bis zur letzten Kommissionssit­zung strittig. Niedersachsen sprach sich für eine generel­le Grenztemperatur – also auch im Salz – von 100°C aus. Dies fand nicht die allgemeine Zustimmung. Ein anderer Vorschlag sah die Streichung dieser Anforderung und Verschiebung in die vorübergehenden Sicherheitsunter­suchungen vor. Die geheim tagende Kompromissarbeits­gruppe in der letzten Kommissionssitzung kam zu der schließlich mehrheitlich zugestimmten Formulierung, dass die Kommission aus Vorsorgegründen empfiehlt, von einer vorläufigen Grenztemperatur an der Außenfläche der Endlager-Behälter von 100°C auszugehen, solange nicht die maximalen physikalisch möglichen Temperatu­ren in den jeweiligen Wirtsgesteinen durch Forschungs­arbeiten zuverlässig festgelegt worden sind.

Anforderung 9: Hohes Rückhaltevermögen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs gegenüber Radionukliden

AkEnd wird übernommen.

Anforderung 10: Günstige hydrochemische Verhältnisse

Die Vorstellungen des AkEnd wurden weitgehend über­nommen, sind aber schon dort recht vage formuliert. Le­diglich Ionenstärke und Sorption/Ausfällung werden im Kommissionspapier nicht mehr erwähnt.

Neue Anforderung: Hohes Rückhaltevermögen der Gesteine im Deckgebirge von Salzstöcken gegenüber Radionukliden

Dies wurde (in K‑Drs. AG3‑70 und K‑Drs. AG3‑72) diskutiert, aber schließlich nicht weiterverfolgt, da nach Aussage von Herrn Appel in der letzten Kommissionssitzung diese An­forderung wegen der neuen Anforderung zum schützen­den Aufbau des Deckgebirges entbehrlich ist.

Neue Anforderung: Schützender Aufbau des Deckgebirges

Diese Anforderung wurde von Herrn Appel zur weite­ren Ausgestaltung der Mindestanforderung Erkenntnis­se zum einschlusswirksamen Gebirgsbereich hinsicht­lich des Nachweiszeitraums (Erhaltung der Integrität) eingebracht. Es folgte eine lange und kontroverse Bear­beitung dieses Themas meist in kleinen Arbeitsgruppen. Die wesentlichen Gegenargumente waren: „Dies ist be­reits mit der Mindestanforderung Erhaltung der Integri­tät gesichert.“ „Das Deckgebirge kann relativ kurzfristig durch Eiszeiten abgeräumt werden.“ „Ein Abwägungskri­terium für nur ein Wirtsgestein, nämlich Salzstöcke, ist nicht gerechtfertigt.“

In der Kommissionssitzung am 20.06.2016 lag ein Kom­promisspapier von Appel/Kanitz vor (K‑Drs. 209i), das alle Wirtsgesteine behandelt. Ziel ist der Schutz des ewG vor Subrosion und Erosion sowie den daraus erwachsen­den Folgen wie Dekompaktion. Es wird ausgeführt, dass die konkrete Formulierung für alle Endlagersystemty­pen aufgrund mangelnder Informationen noch nicht ge­leistet werden kann. Diese müssten in abgeschlossenen oder noch laufenden Forschungsvorhaben gesammelt werden. Die konkrete Formulierung müsse deshalb dem Vorhabenträger überlassen werden. Für den Endlager­systemtyp Salzstock und Salz in flacher Lagerung wird festgelegt, dass als Deckgebirge nur der nichtsalinare Anteil zu betrachten ist, da ein dauerhafter Schutz vor Auflösung nicht von einem wasserlöslichen Gestein ge­leistet werden kann: Es kann nicht garantiert werden, dass die angreifende Süßwasserströmung auf Dauer ge­ring ist. Weiterhin wird in der Regel bei Eiszeiten nicht das gesamte Deckgebirge abgeräumt, sodass mit einer ho­hen Wahrscheinlichkeit Teile des Deckgebirges weiterhin Schutzwirkung entfalten können. Mehr Schutz ist besser.

Das Deckgebirgskriterium soll in die Gewichtungsgrup­pe 2 eingestuft werden. Zu dieser Anforderung stand noch die dritte Lesung in der Sitzung am 27.06.2016 an. In die­ser wurde dies neben anderen Punkten in einer nicht-öf­fentlichen Arbeitsgruppe verhandelt. Das Ergebnis war, dass wegen der strittigen Eingruppierung in eine Gewich­tungsgruppe rigoros der Begriff Gewichtungsgruppe aus dem Endbericht der Kommission gestrichen wurde. Statt­dessen steht dort jetzt der Begriff Kriteriengruppe. Wei­terhin wurden die wichtenden Aussagen zu den Abwä­gungskriterien vollständig aus dem Bericht gestrichen. Damit erhalten alle Abwägungskriterien jetzt formal die gleiche Wichtigkeit. Die Abwägungskriterien zum schüt­zenden Aufbau des Deckgebirges wurden sodann der Kri­teriengruppe 3 zugeordnet. Weiterhin wurde die Formu­lierung zum nichtsalinaren Deckgebirgsanteil verändert in: Bei Endlagersystemen mit Steinsalz als Wirtsgestein, insbesondere bei Steinsalz in flacher Lagerung, sind die nichtsalinaren Gesteinskörper im Deckgebirge von beson­derer Bedeutung für den Schutz gegen Subrosion. Eine geowissenschaftliche Begründung für die Umformulie­rung wurde nicht geliefert. Offensichtlich wurde hier ein Weg gewählt, der durch „insbesondere“ den Salzstock Gorleben nicht allzu negativ erscheinen lässt.

Aggregation bei der Abwägung

Bei den Abwägungskriterien stellt sich die Frage der Auswertung. Wie sollen die unterschiedlich erfüllten Kri­terien zu einer Rangfolge der Standorte führen? Lange Zeit wurde in der AG3 dazu auf das AkEnd-Verfahren oder auf landläufig bekannte Aggregationsverfahren bei multikriteriellen Entscheidungen verwiesen und als verbal-argumentativ pauschaliert. Die dafür einschlägigen wis­senschaftlichen Ansätze wurden nicht herangezogen. Etwas überraschend wurde sich in der 18. AG3-Sitzung dafür ausgesprochen, das stark hierarchische AkEnd- Aggregationsverfahren nicht anzuwenden. Dieses sah vor, dass zum Beispiel bei guter Erfüllung der Abwägungskri­terien der Gewichtungsgruppe 1 nicht mehr die weiteren Kriterien der weiteren Gewichtungsgruppen ausgewertet werden sollten. Nun soll nach AG3 ohne weitere Vorga­ben allein verbalargumentativ eine Rangfolge unter Be­rücksichtigung aller Abwägungskriterien erstellt werden. Anzumerken ist, dass im Gutachten zu den planungswis­senschaftlichen Kriterien (K‑MAT 65) der Kommission empfohlen wird, in der Phase 1 und 2 eine multikriterielle Bewertungsmatrix zu benutzen. Dies wird jedoch wegen mangelnder Transparenz und Nachvollziehbarkeit abge­lehnt.

Damit erhält der Vorhabenträger die weitreichende Aufgabe, ohne Anleitung diese Rangfolge festzulegen. Wurde die Ersetzung von quantitativen durch rein qua­litative Auswahlkriterien (Vorschlag aus Fachworkshop) seitens der AG3 noch wegen zu großer Entscheidungsfrei­heit für den Vorhabenträger abgelehnt, hat dies bei der Nichtvorgabe eines Aggregationsverfahrens keine Rol­le mehr gespielt. Dies bekommt eine Zuspitzung, wenn man die richtige Feststellung von Herrn Renn auf der AG1-Sitzung am 01.04.2016 berücksichtigt, dass eine solche Abwägung keine wissenschaftliche Aufgabe ist. Auch wenn Renns Vorschlag, dies der Öffentlichkeit zu überlassen, zu weitgehend ist, sollte man bedenken, wie in anderen Feldern mit solchen Problematiken umgegan­gen wird. So hat die Risikokommission in Abgrenzung der wissenschaftlichen Aufgabe der Risikoabschätzung und der nichtwissenschaftlichen Aufgabe des Risikomanage­ments empfohlen, grundsätzlich Risikoabschätzung und ‑management institutionell zu trennen. Eine solche Tren­nung ist aber bei der Standortauswahl nicht vorgesehen, denn die Rollentrennung Vorhabenträger und Regulie­rungsbehörde bildet das nicht ab.

Fazit

Eine systematische und damit wissenschaftliche Herange­hensweise wurde bei der Kriterienaufstellung und der Ge­staltung des Auswahlprozesses insgesamt nicht verfolgt.

So wurde nicht auf die Erfahrungen insbesondere der Länder bei der untertägigen Lagerung von chemotoxis­chen Abfällen Bezug genommen, obwohl hier die gleiche Problematik zu lösen ist. Lediglich der Wärmeeintrag ist bei den hochradioaktiven Abfällen zusätzlich zu berück­sichtigen und stellt die eigentliche Herausforderung dar. Sicher führt eine Betrachtung der untertägigen Sonder­müllentsorgung nicht zu einem hohen Sicherheitsstan­dard, bezieht aber die Ländererfahrungen und Verwal­tungspraktiken ein und könnte die Sicherheitsstandards auch in diesem Bereich erhöhen.

Weiterhin wurde nicht auf die Systematik des Strah­lenschutzes zurückgegriffen, obwohl hier ein originäres Strahlenschutzproblem vorliegt. Stattdessen wurden Nachhaltigkeit und Zukunftsethik bemüht, welche aber keine wirklichen Konsequenzen erfordern.

Der Strahlenschutz mit seinen drei Grundsätzen „Rechtfertigung“, „Optimierung“ und „Dosisbegrenzung“ hätte direkte Konsequenzen für die Endlagerung. „Recht­fertigung“ bedeutet, dass bei der Nutzung/Erzeugung radioaktiver Stoffe eine Nutzen‑/Risikoabwägung zu ma­chen ist. Da die Endlagerung mit einem hohen Risiko ver­bunden ist, insbesondere wenn man die Unsicherheiten und das Nichtwissen bei der notwendigen Prognose über mehrere Millionen Jahre berücksichtigt, spielt der Nut­zen eine wesentliche Rolle. Wenn die hier im StandAG gefundenen Regelungen für den Atommüll bis zum ver­einbarten Ausstieg gelten, so gelten sie nicht für eventuell neu produzierten Atommüll. Dafür sind dann gesonderte Regelungen mit höheren Anforderungen zu finden, da sie unter einer anderen Rechtfertigung stehen.

Der Grundsatz „Optimierung“ führt bei der Priorität für geologische Barrieren bei der Endlagerung zwingend zu einer komparativen Suche nach möglichst guten geolo­gischen Situationen. Da geologische Situationen ortsfest sind, bleibt nur eine komparative Standortsuche als ein­zige Möglichkeit. Dies wurde gerade von den Industrie­vertretern in der Kommission immer wieder bestritten.

Der Strahlenschutzgrundsatz „Dosisbegrenzung“ ist bei der Endlagerung nicht anwendbar. Er beinhaltet ja immer einen Vergleich einer Zusatzdosis mit einem ge­sellschaftlich festgelegten Grenzwert, der eine gewisse Schädigung im Vergleich zum Nutzen zulässt. Da aber eine Dosisprognose über mehrere Millionen Jahre nicht möglich ist, kann auch nicht mit einem Grenzwert ver­glichen werden. Die abgeschätzte Dosis über die nächs­ten Millionen Jahre kann aber wohl als Indikator beim Vergleich unterschiedlicher Standorte und Endlagersys­teme verwendet werden. Die Absolutwerte sind hingegen bedeutungslos und können nicht zum Beenden der Suche nach Auffinden eines sogenannten sicheren Standorts he­rangezogen werden.

Geht man dann von den Strahlenschutzgrundsätzen zu der dadurch bestimmten kerntechnischen Sicherheit über, kommt man systematisch zu der Forderung nach Redundanz und Diversität geologischer Barrieren. Das heißt, die Forderung nach einer unabhängigen zweiten Barriere, wenn sie denn in der Geologie Deutschlands auffindbar ist, entspricht der Anwendung der kerntech­nischen Sicherheit auf das Endlagerproblem. Hier gilt genau das Motto, das Herr Kanitz in Bezug auf die schüt­zende Wirkung des Deckgebirges vertreten hat: „Mehr Schutz ist besser!“ Aber ein Abwägungskriterium zur Di­versität fehlt.

Weiterhin sind die gefundenen Kriterien für den Stand­ortauswahlprozess in den meisten Fällen wissenschaft­lich nicht wirklich nachvollziehbar. Es fehlen die Aus­sagen, welche Kriterien wie wissenschaftlich analytisch hergeleitet werden können, welche auf Expertenmeinun­gen beruhen und welche auf gesellschaftliche und damit politische Entscheidungen zurückzuführen sind.

Das größte Defizit ist die ungelöste Kristallinprob­lematik. Die Schwierigkeiten dieses Wirtsgesteins bei der Anwendung des Modells des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs führten nicht zu einem systematischen Ansatz, sondern lediglich zu Formulierungskünsten, die bei der konkreten Suche schwer umzusetzen sind. Hinzu kommt die mangelhafte Datenlage bei Kristallingestein in Deutschland. Beide Punkte waren aus dem AkEnd bekannt und trotzdem hat die Kommission eine wirklich rationale und operationalisierbare Lösung weder gesucht noch gefunden.

Die Arbeit in der AG3 war hingegen geprägt von der ewigen Auseinandersetzung zwischen Niedersachsen, was zur Entlastung des Standorts Gorleben für eine Be­rücksichtigung aller drei Wirtsgesteine Salz, Ton und Kristallin gekämpft hat, und der Position des Industrie­vertreters, der den Standort Gorleben möglichst gut aus­sehen lassen wollte.

Es wurde weitgehend versäumt, entsprechend der Vor­gabe im StandAG zur Einbeziehung von Gorleben eine faire Behandlung dieses Standorts beim Auswahlverfah­ren zu gewährleisten. Stichworte sind Veränderungssper­re, Qualität und Dichte der geowissenschaftlichen Daten und vorläufige Sicherheitsanalyse bzw. ‑untersuchung.

 

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