Berechnungsgrundlage Dosisabschätzung
Die bisherigen Abschätzungen der effektiven Dosis bei der Freisetzung von Radionukliden aus Endlagern erfolgten in Anlehnung an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 47 (vormals § 45) Strahlenschutzverordnung. Bei der Erarbeitung der Sicherheitsanforderungen 2010 wurde deutlich, dass dies nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Vorgesehen war die Entwicklung einer Leitlinie entsprechend Sicherheitsanforderungen 2010 Seite 3, vorletzter Absatz. Ein entsprechender Beratungsauftrag ging 2012 an die SSK. endlagerdialog.de stellte sechs Jahre lang immer wieder Anträge nach IFG/UIG, um zu erfahren, was sich im Geheimen bewegte? Eine Übersicht dazu ist im Beitrag Abschätzung effektiver Dosen bei Freisetzungen aus einem Endlager nachzulesen.
Projektgruppe Ausbreitungspfade
Erst 2018 wurde eine gemeinsame Projektgruppe Ausbreitungspfade an BfE und BfS installiert, die das Problem behandeln sollte. Das Bearbeitungskonzept stellte die Fertigstellung des Endberichts für den 30.09.2019 und die Veröffentlichung für den 31.12.2019 in Aussicht. Bisher ist der Bericht weder veröffentlicht noch Zwischenergebnisse zugänglich.
Die neue Nachricht aus der Projektgruppe
Nein, nein, das ist falsch! Schließlich stand schon im Referentenentwurf vom 11.07.2019 zu den Sicherheitsverordnungen in Art. 1 § 7 Abs. 1 (Dosiswerte im Nachweiszeitraum):
Bei der Abschätzung sind die Lebensbedingungen zum Zeitpunkt der Nachweisführung für den gesamten Nachweiszeitraum zu unterstellen.
Das ist das Neue aus der Projektgruppe – etwas spärlich, aber immerhin! Oder stellt es eine Einflussnahme des BMU auf die Projektgruppe dar, damit die wissenschaftliche Auseinandersetzung beendet wird?
Untätigkeit und Leugnung
Seit nun gut zehn Jahren wird klammheimlich hinter verschlossenen Türen an dem Problem gearbeitet – oder vielleicht eher nicht gearbeitet? Nur durch Anfragen von endlagerdialog.de ist inzwischen klar, dass acht Jahre lang nichts getan wurde. Und selbst auf der 1. Statuskonferenz wurde geleugnet, dass es eine Weisung des BMU an BfE und BfS gab, das Problem zu bearbeiten – siehe hier.
Warum diese Mauschelei?
Warum diese Mauschelei, gibt es etwas zu verbergen? Warum wird die Erarbeitung dieser zentralen Leitlinie nicht vernünftig kommuniziert? Soll selbst die Fachöffentlichkeit – soweit sie nicht zum Dunstkreis des BMU gehört – daran gehindert werden, kritische Anmerkungen zu machen? Fürchtet man Kontrollverlust? Wurden wenigstens die im Bearbeitungskonzept in Kapitel 3 genannten inländischen Institutionen – ESK/SSK, GRS, BGR, Brenk Systemplanung, Öko-Institut e. V. und TÜV – sowie internationalen Organisationen ENSI, BFE, CSD, SKB, STUK, Posiva, ANDRA, ONDRAF, SURAO NDA,WIPP, OECD NEA und IAEA einbezogen? In der Öffentlichkeit hat man nichts mitbekommen. endlagerdialog.de ist keine einzige Nachricht von BMU, BfS, BfE, BaSE, GRS etc. bekannt. Auf der 2. Statuskonferenz wurde weder ein Statusbericht abgegeben noch eine Arbeitsgruppe zur Diskussion der bis dahin erarbeiteten Zwischenergebnisse angeboten.
Umsetzung der fünf Grundsätze nach StandAG
Was wäre ein Weg unter der Einhaltung der fünf Grundsätze
- partizipativ,
- wissenschaftsbasiert,
- transparent,
- selbsthinterfragend,
- lernend.
des StandAG gewesen?
Beim Start der Arbeit hätte sich ein Brainstorming angeboten. Dazu hätte man die oben genannten Institutionen zu einer Konferenz einladen müssen. Um das Verfahren partizipativ und transparent zu gestalten, hätte man diese Veranstaltung auch öffentlich ankündigen müssen. Vielleicht hätte sich eine Fachjournalistin gefunden, die darüber – quasi als Hilfestellung zur Selbsthinterfragung – berichtet hätte. Es gibt auch noch Strahlenschutzinteressierte außerhalb des Dunstkreises des BMU. Man hätte versuchen müssen, die Konferenz sowohl interdisziplinär als auch transdisziplinär zugänglich zu machen.
Analogie zu den Sicherheitsanforderungen – friss oder stirb
Nichts davon geschah. Es wird – wie bei den Sicherheitsverordnungen – irgendwann das Endergebnis der Projektgruppe vorgelegt werden Dabei wird vollkommen unverständlich sein, warum eine spezielle Konventionen gewählt wurde und nicht andere, die ebenfalls möglich gewesen wären.
Die Wahl der Konvention
Und da sind wir wieder beim oben genannten Satz in den Sicherheitsverordnungen. Im Bearbeitungskonzept steht im Gegensatz dazu in Kapitel 2, vorletzter Absatz:
Menschliches Verhalten, Lebensgewohnheiten und Wirtschaftsweisen können über einen Zeitraum von 1 Million Jahre nicht prognostiziert werden. Die Biosphärenmodellierung ist daher stets als Kombination von plausiblen Annahmen bzw. Konventionen und wissenschaftlichen Grundlagen anzusehen. Eine verbindliche Liste der Konventionen, die zur Berechnung der Strahlenexposition der Bevölkerung bei Langzeitbetrachtungen heranzuziehen ist, ist im Rahmen des Projekts zu entwickeln.
In Kapitel 4, letzter Absatz:
Menschliche Lebens- und Wirtschaftsweisen können über lange Zeiträume nicht prognostiziert werden. Grundlage der Biosphärenmodellierung sind daher nicht nur wissenschaftliche Fakten über das Verhalten von Radionukliden in der Umwelt, sondern auch plausible Annahmen bzw. Konventionen, die ihrerseits die Wahl geeigneter Modellierungsansätze prägen. Das BfS strebt daher an, den Katalog plausibler Annahmen möglichst frühzeitig zu erstellen und mit dem BfE, dem BMU und seinen Beratungsgremien (SSK, ESK) abzustimmen.
In Kapitel 5, vorletzter Absatz:
Die effektiven Jahresdosen hypothetischer Bezugspersonen werden mithilfe des vom BfS entwickelten Biosphärenmodells berechnet. Eingangsgrößen sind die durch die Geosphärenmodellierung prognostizieren Radionuklidflüsse in die Biosphäre (Art, Aktivität und Eigenschaften der eingetragenen Radionuklide sowie der Zeitverlauf des Eintrags). Die Modellrechnungen werden für die Bandbreite der in Deutschland zu erwartenden klimatischen Entwicklungen und verschiedene potentiell exponierte Bevölkerungsgruppen (Potentially Exposed Groups, PEG) durchgeführt. Das Biosphärenmodell wird sich konzeptionell an die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Berechnung der Strahlenexposition von Einzelpersonen der Bevölkerung infolge zugelassener Tätigkeiten (AW Tätigkeiten) anlehnen. Es wird aber auch die Erfahrungen und Empfehlungen internationaler Organisationen berücksichtigen. Exemplarísch sind BIOPROTA, ein internationales Netzwerk zur Biosphärenmodellierung bei der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie die IAEA und ihre einschlägigen Dokumente zur Biosphärenmodellierung an Endlagerstandorten zu nennen.
Ist die in Art. 1 § 7 Abs. 1 genannte Konvention die einzig mögliche, die in der Begründung des jetzt vorliegenden Regierungsentwurfs zusätzlich noch auf Mitteleuropa beschränkt wird. Dagegen sprechen die Arbeit von Becker (2003) und die Ausarbeitung zur Erörterung zum ZERAM!!!
Die wichtige Rolle einer breiten Fachöffentlichkeit und interessierter Laien
Wie wichtig neben der breiten Fachöffentlichkeit interessierte Laien sein können, wurde in den letzen Monaten von der Bi Lüchow-Dannenberg gezeigt. Wäre die Heliumfreisetzung durch Alphastrahler betrachtet worden, wäre die Änderung in Art. 1 § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Sicherheitsverordnungen entdeckt worden, die zu einer weiteren und fachlich ungerechtfertigten Idealisierung des Modells des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs führt????
Als endlagerdialog.de kann ich nur laut und deutlich Nein sagen. Zwar war mir das Heliumproblem in Bezug auf Werkstoffalterung innerhalb des Endlagerbehälters bekannt, aber nicht als Fluid, das zu Druck- und Transportproblemen führen könnte. Auch die BGE musste bei der GRS nachfragen, die bei der SKB fündig wurde – siehe hier. Und die Änderung in § 4 Abs. 3 Nr. 1 hätte ich mit einiger Sicherheit überlesen!
Es sollte vom BMU und den dem BMU unterstehenden Institutionen endlich begriffen werden, dass Partizipation und Transparenz zu einem besseren Arbeitsergebnis führen, selbst die so verpönte Transdisziplinarität hat positiven Einfluss. Und wenn eine solche Arbeitsweise kompetent umgesetzt wird, kann es sogar zu Zeitersparnis führen.
Sind Projektsitzung hinter verschlossenen Türen notwendig?
endlagerdialog.de wartet jetzt auf die monatlichen Nachrichten aus der Projektgruppe Ausbreitungspfade, die hoffentlich nicht so spärlich ausfallen werden wie in Art. 1 § 7 Abs. 1 . Müssen die Projektsitzungen eigentlich hinter verschlossenen Türen stattfinden? Welche Geheimnisse werden beraten? Kann man nicht mit den neuen Corona-Videoerfahrungen die Tagesordnung öffentlich machen und Anmeldungen von extern Interessierten zulassen? Man muss ja keine Redebeiträge zulassen, auch kann bei patentrechtlichen und anderen rechtlichen Bedenken der Stream ausgesetzt werden. Angst vor Kontrollverlust sollte also nicht aufkommen, denn man sitzt als host gegenüber den clients immer noch am längeren Hebel.
Die Hoffnung stirbt zuletzt
Im Endlagerauswahlverfahren hat das BaSE die Rolle des Hauptkommunikators und hat somit die Pflicht, von der Projektgruppe zu berichten. Inzwischen gibt es dafür sogar eine eigene große Abteilung. Leider steht die Abteilung weiterhin unter dem Druck der Regulierungsrolle, da eine hierarchische Anbindung an den Präsidenten besteht. Vieles könnte sich da ändern, wenn diese Abteilung allein der Vizepräsidentin zugeordnet wäre – siehe Beitrag Endlich eigene BaSE-Abteilung „Öffentlichkeitsbeteiligung“. Da die bisherige Vizepräsidentin als Juristin den lukrativen Aufstieg gewählt hat und das Amt zum 01.08.2020 verlassen wird, besteht Hoffnung, dass beim personellen Umbau sich da etwas tut. Die Hoffnung stirbt zuletzt!
Ich habe mal gehört (kann aber keine Quelle auftreiben), dass bei der WIPP ein Gremium aus Anwohnern mit in einer solchen Arbeitsgruppe saß und somit an den täglichen Arbeiten teilnehmen konnte. Das wurde allen gerecht. Als Anwohner fühlte man sich mitgenommen und konnte sich einbringen. Man hörte auch die Diskussionen der Experten und musste nicht nachher darüber informiert werden.
Gleichzeitig waren eben nur betroffene Anwohner und explizit keine Vertreter von NGOs oder aus politischen Institutionen in dem Gremium. Das hatte den Vorteil, dass die Diskussionen nicht politisiert wurden und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut wurde. Gleichzeitig war man gezwungen, sein Vorgehen immer wieder zu erklären und es hinterfragen zu lassen. Dieses Vorgehen hat für mich einen ziemlichen Charme.
Bei der Standortauswahl ist das natürlich schwierig – es gibt ja noch keine betroffenen Anwohner. Vielleicht hätte man alternativ z.B. zufällig einige Universitäten auswählen können.
Wo ich allerdings keinen Schwerpunkt setzen würde, sind unerhebliche Nebenkriegsschauplätze wie die Lebensbedingungen in einer Million Jahre. Das lässt sich nicht vernünftig abschätzten – angefangen mit der simplen evolutionären Wahrheit, dass die Körper unserer Nachfahren in einer Millionen Jahre (so optimistisch darf man an guten Tagen ja sein) sicherlich etwas anders funktionieren werden. Da ist ein Modell so gut oder schlecht wie das nächste und jedes Ergebnis ist bestenfalls ein Indikator. In einer Millionen Jahre einen Grenzwert NACHWEISEN zu müssen ist ziemlich blödsinnig, wenn das, wofür der Grenzwert gemacht wurde, dann so nicht mehr da ist…
Noch etwas Anderes sollte an dieser Stelle Aufmerksamkeit erregen: Daß sich überhaupt darum bemüht wird, eine Berechnungsgrundlage zu erstellen.
Ganz klar: Daß eine Berechnungsgrundlage gebraucht wird, ist richtig. Und es ist gut und erfreulich, daß das von niemandem angezweifelt wird. Und es ist gut und richtig, OBWOHL es auch richtig ist, daß sich menschliche Lebensbedingungen über eine Million Jahre nicht prognostizieren lassen. Was muß man also tun? Man muß plausible Annahmen treffen – so unzulänglich sie auch sein mögen. Ob man die „jetzigen Lebensbedingungen für den gesamten Nachweiszeitraum unterstellt“, oder sich der „verbindlichen Liste der Konventionen“ irgendwie anders nähert – irgendwelche Annahmen, irgendeine Berechnungsgrundlage muß her. Warum? Weil ohne Menschen/Lebensbedingungen/Berechnungsgrundlage das Konzept „Dosis“ nicht existiert, und Art. 1 § 7 wäre nicht anwendbar.
Genau in diesem Sinne, wie es zwingend erforderlich ist, zumindest IRGENDWELCHE Annahmen für die Lebensbedingungen zu treffen, um Art. 1 § 7 überhaupt anwenden zu können: Genau in diesem Sinne ist es auch zwingend erforderlich, zumindest IRGENDWELCHE Annahmen für die Einflußnahme des Menschen auf die Geosphäre zu treffen und diese Annahmen in die zu erwartenden/abweichenden Entwicklungen einzubeziehen, um Art. 1 § 7 überhaupt anwenden zu können. Es ist nicht schlüssig, Menschen/Lebensbedingungen/Nahrungsaufnahme zu berücksichtigen und an gleicher Stelle (§ 7) Menschen/Lebensbedingungen/Aktivitäten auszublenden. Vereinfachend können, ja müssen die Annahmen sein. Aber KEINE Annahmen zu machen, bedeutet, keine Menschen zu berücksichtigen, womit das Konzept „Sicherheit“ nicht existiert und Art. 1 als Sicherheitsbewertung nicht anwendbar ist.
Leider wird DIESE Notwendigkeit vom BMU und seinen Beratern nicht gesehen bzw. ohne Nennung von wissenschaftlichen Argumenten abgestritten, so daß die Verordnung wohl in ihrer jetzigen Form in Kraft treten wird. Die Verordnung wird so zu einer reinen Leistungsbewertung für das Isolationsvermögen des Endlagers degradiert.
Performance Assessment – ja.
Sicherheitsbewertung – nein.
Und das Ganze schön verschleiert, so daß es niemand merkt.
Fake Safety vom Feinsten.
Übrigens: Schlüssig wäre, die Projektgruppe Ausbreitungspfade aufzulösen. Wenn es nur noch um Leistungsbewertung des Endlagers geht, nicht mehr um Sicherheitsbewertung angesichts der Existenz von Menschen, dann kann man sich das eingangs erwähnte Bemühen um eine Berechnungsgrundlage zur Dosisberechnung denn doch auch einfach sparen.